Vortrag und Infoabend des Seniorenbeirats Jever zu Suizidprävention, Sterbehilfe und Palliativversorgung

"Am Lebensende – so oder so?"

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Von links nach rechts: Konrad Lappe (Seniorenbeirat, Referent des Abends), Ingrid Schmidt (1. Vorsitzende des Seniorenbeirats Jever), Ingo Reichenbächer (Sozialpsychiatrischer Dienst Jever) und der Autor dieses Textes.

Am 22. April veranstaltete der Seniorenbeirat der Stadt Jever einen Infoabend unter dem Titel "Am Lebensende – so oder so? Oder Sterben wie die Kessler-Zwillinge? Oder im Hospiz?". Gedacht war dies als Begleitveranstaltung für die Theatergäste des Stückes "Nacht, Mutter" der Landesbühne Nord. Neben Ingo Reichenbächer, Sozialpädagoge beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Landkreises Friesland, war auch der Autor dieses Textes als Mitglied des Arbeitskreises Selbstbestimmtes Sterben eingeladen, um Fragen zur Freitodhilfe zu beantworten.

Zu Beginn stellte Konrad Lappe vom Seniorenbeirat zentrale Zahlen vor: In Deutschland sterben jährlich rund eine Million Menschen. Etwa 100.000 unternehmen einen Suizidversuch, rund 10.000 sterben durch Suizid. Für das Jahr 2025 wird die Zahl der assistierten Selbsttötungen auf 1.500 bis 2.000 geschätzt.

Reichenbächer betonte, dass die meisten Menschen, die einen Suizidversuch überlebt haben, später froh darüber seien, dass der Versuch nicht erfolgreich war. Gleichzeitig machte er deutlich, dass eine seelische Krise grundsätzlich jede Person treffen kann. Rund 96 Prozent aller Suizidversuche stehen im Zusammenhang mit Depressionen oder anderen psychischen Krisen, die häufig mit einer starken Einengung des Blickwinkels einhergehen und die Entscheidungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Einsamkeit sei ein zentraler Risikofaktor, besonders im Alter. Übergangsphasen wie Jugend, Renteneintritt oder Hochaltrigkeit könnten ebenso Auslöser sein wie der Verlust eines Partners oder eines Tieres. Reichenbächer hob hervor, dass schwere Depressionen in den meisten Fällen gut behandelbar seien und dass der Sozialpsychiatrische Dienst aktiv auf Betroffene zugehe, um gemeinsam Wege aus der Krise zu finden.

Hospizarbeit und Palliativ-Versorgung

Lappe berichtete über die Hospizarbeit im Landkreis Friesland und die Möglichkeiten der regionalen Palliativ-Versorgung. In diesem Zusammenhang sprach er auch über den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken (FVET), den manche Menschen als letzten Weg am Lebensende wählen. Dieser Weg ist auch dann möglich, wenn eine Person nicht mehr einwilligungsfähig ist – vorausgesetzt, eine klare Patientenverfügung hält diesen Wunsch eindeutig fest und beschreibt, in welchen Situationen er gelten soll. Eine solche Verfügung sei entscheidend, um den Willen der betroffenen Person zu respektieren und einen würdevollen Verlauf zu ermöglichen.

Trotz guter hospizlicher und palliativer Angebote bleibt das Interesse an Sterbehilfe groß – ein Hinweis darauf, dass viele Menschen sich am Lebensende mehr Selbstbestimmung wünschen.

Rechtliche Entwicklung: Das Urteil von 2020

Lappe erläuterte anschließend die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre. 2015 wurde Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs eingeführt, der die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellte. Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Norm jedoch für nichtig. Es stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst – einschließlich der Freiheit, hierfür freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Seit diesem Urteil gelten klare Anforderungen an einen freiverantwortlichen Sterbewunsch. Entscheidend ist, dass die urteils- und entscheidungsfähige Person ihren Wunsch aus freiem Willen äußert. Eine akute psychische Störung darf nicht die Ursache des Sterbewunsches sein. Zudem muss die betroffene Person über mögliche Alternativen informiert sein und sich ernsthaft mit ihnen auseinandergesetzt haben. Der Wunsch muss stabil sein und über einen längeren Zeitraum hinweg bestehen. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass er durch Dritte beeinflusst wurde.

Krisensuizid versus freiverantwortlicher Sterbewunsch

Aus Sicht des Autors ist eine klare Unterscheidung notwendig: Menschen in akuten psychischen Krisen treffen Entscheidungen häufig unter starkem emotionalen Druck und mit einer deutlich eingeschränkten Perspektive. Bei Personen hingegen, die sich an Sterbehilfevereine wenden, liegt in der Regel eine längere Phase der Reflexion vor. Sie haben Alternativen abgewogen und einen gefestigten Entschluss gefasst. Diese Differenzierung ist wichtig, um die Debatte über Sterbehilfe sachlich zu führen und die praktische Arbeit der Organisationen angemessen einzuordnen.

Sterbehilfeorganisationen und das Verfahren der DGHS

Seit dem Urteil von 2020 bieten mehrere Organisationen in Deutschland Suizidassistenz an. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) ist mit über 60.000 Mitgliedern die größte. Sie versteht sich jedoch nicht als Sterbehilfeorganisation, sondern als Patientenschutz- und Bürgerrechtsorganisation.

Der Grund: Die DGHS führt keine eigenen Freitodbegleitungen durch, sondern vermittelt sterbewillige Personen an regionale Sterbehilfeteams. Diese Teams bestehen jeweils aus einer ärztlichen und einer juristischen Fachperson. Sie arbeiten fachlich eigenständig und sind nicht bei der DGHS angestellt. Sie entscheiden in jedem Einzelfall selbst, ob sie eine Freitodassistenz übernehmen möchten.

Die DGHS trägt Verantwortung für das Verfahren, indem sie die formale Vorprüfung durchführt, die Kriterien der Freiverantwortlichkeit prüft und sicherstellt, dass nur geeignete Fälle an die Teams weitergeleitet werden. Die operative Verantwortung für die konkrete Begleitung liegt jedoch beim jeweiligen Team.

Lappe stellte anhand des DGHS-Verfahrens den Ablauf einer Freitodassistenz vor:

Antrag und Vorprüfung

Am Anfang steht ein schriftlicher Antrag der sterbewilligen Person. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben prüft, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind – in der Regel eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft, Ausnahmen bei Eilbedürftigkeit sind möglich. Die Antragstellenden müssen ihre Beweggründe darlegen. Die DGHS prüft anschließend, ob Hinweise auf eine eingeschränkte Freiverantwortlichkeit bestehen. Falls Zweifel auftreten, kann ein psychiatrisches Gutachten erforderlich werden.

Juristisches Vorgespräch

Nach erfolgreicher Vorprüfung findet ein ausführliches juristisches Gespräch statt – in der Regel in der Wohnung der sterbewilligen Person. Es dient der Klärung der Beweggründe, der Prüfung der Freiverantwortlichkeit und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Die juristische Fachperson dokumentiert das Gespräch sorgfältig.

Medizinisches Vorgespräch

Etwa zwei Wochen später folgt ein medizinisches Gespräch. Dabei werden der Ablauf, der mögliche Termin und die Anwesenheitswünsche besprochen. Die ärztliche Fachperson klärt über den medizinischen Vorgang auf und prüft erneut die Freiverantwortlichkeit.

Der Tag der Freitodassistenz

Am vereinbarten Tag sind beide Teammitglieder sowie – falls gewünscht – Angehörige anwesend. Die sterbewillige Person bestätigt ihren Wunsch erneut, entweder schriftlich oder mündlich. Dazu gehören eine Freitoderklärung sowie eine Erklärung zur Entbindung von Rettungspflichten.

Medizinischer Ablauf

Der medizinische Teil beginnt damit, dass ein Venenzugang gelegt wird. Die Haut wird desinfiziert, eine geeignete Vene ausgewählt und die Kanüle vorsichtig eingeführt.

Anschließend folgt eine Testinfusion mit einer kleinen Menge Kochsalzlösung, um sicherzustellen, dass der Zugang korrekt liegt. Zugleich kann die sterbewillige Person in dieser Phase den später notwendigen Handgriff einüben und sicherstellen, dass sie ihn eigenständig ausführen kann.

Bevor das eigentliche Medikament bereitgestellt wird, bittet das Team um eine erneute, bewusste Bestätigung des Sterbewunsches. Diese Bestätigung zeigt, dass der Wunsch weiterhin stabil ist.

Der entscheidende Schritt

Die vorbereitete Infusion wird so eingerichtet, dass die sterbewillige Person den letzten Schritt selbst auslösen kann. Dieser letzte Handgriff ist rechtlich entscheidend: Die Person muss den auslösenden Schritt eigenhändig vornehmen – etwa durch das Drehen eines Rädchens, das Öffnen eines Ventils oder das Loslassen eines zuvor geknickten Schlauchs.

Nach etwa 15 bis 20 Sekunden schläft die Person ein, und wenige Minuten später tritt der Tod ein. Nach Feststellung des Todes stellt die ärztliche Fachkraft die Todesbescheinigung aus. Die juristische Fachperson dokumentiert den gesamten Vorgang.

Rechtliche Schritte nach dem Tod

Da es sich juristisch um einen nicht natürlichen Tod handelt, wird die Polizei informiert. Der Leichnam wird kurzzeitig beschlagnahmt, und die Unterlagen des Teams gehen an die Staatsanwaltschaft. In der Regel erfolgt die Freigabe am nächsten Werktag.

Wer darf helfen? Ärztliche und nichtärztliche Unterstützung

Aus dem Publikum kam die Frage, ob nur ärztliches Personal helfen darf. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf grundsätzlich jede Person Unterstützung leisten, sofern der Sterbewunsch freiverantwortlich ist und die Hilfe nicht in eine strafbare Tötung auf Verlangen übergeht. Man muss dafür nicht ärztliches Personal sein. Nichtärztliche Personen haben jedoch keinen Zugang zu den Medikamenten, die für eine Freitodassistenz erforderlich wären – ärztliche Fachpersonen hingegen verfügen in der Praxis über diese Möglichkeiten.

Am sinnvollsten ist es, zunächst die Hausarztpraxis anzusprechen. Dort kennt man Krankengeschichte, Verlauf und persönliche Situation am besten und kann daher am zuverlässigsten einschätzen, ob ein Sterbewunsch freiverantwortlich ist oder ob andere Hilfen in Betracht kommen. Wenn eine behandelnde ärztliche Fachperson grundsätzlich bereit ist, eine Freitodassistenz zu unterstützen, aber rechtliche oder organisatorische Unsicherheiten bestehen, kann die DGHS auf Wunsch des Mitglieds den Kontakt zu juristischen oder medizinischen Expertinnen und Experten herstellen, die für Rückfragen beratend zur Verfügung stehen.

Fazit

Kritiker betonen häufig, dass Sterbehilfe keine "normale" Option am Lebensende werden dürfe. Selbstbestimmungsengagierte wie der Autor sehen das anders: Für sie gehört die Freitodassistenz als gleichberechtigte dritte Säule selbstverständlich zu einem umfassenden Verständnis von Selbstbestimmung – neben der Hospizarbeit und der Palliativmedizin. Nur wenn alle drei Wege offen und bekannt sind, können Menschen eine wirklich freie Entscheidung treffen.

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