„Ärzte sollen helfen dürfen!“

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Titelseite der aktuellen DGHS-Verbandszeitschrift

BERLIN. (hpd) Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) begrüßt den überarbeiteten Gesetzentwurf zur ärztlichen Hilfe beim Freitod. Nach dessen Formulierungen bleiben auch Ärzte straffrei, die in einer langjährigen persönlichen Beziehung zum Suizidenten gestanden haben. Die Bundesärztekammer protestiert.

„Ärzte sollen helfen dürfen!“, betont DGHS-Präsidentin Elke Baezner. Längst nicht alle Mediziner teilen die Auffassung des Bundesärztekammer-Präsidenten, der die Freitodbegleitung generell verbieten lassen will. Baezner verweist auf die DGHS-Aktion „Ärzte sollen helfen dürfen!“, bei der sich Ärzte wie Dr. Anton Wohlfart, Uwe-Christian Arnold, Dr. Ulrich Meyberg und Dr. Wolfgang Kausch und Prominente wie Ingrid Matthäus-Maier und Else Buschheuer für die Gewissensfreiheit bei der ärztlichen Freitodbegleitung öffentlich aussprachen. Auf der Titelseite der aktuellen Verbandszeitschrift „Humanes Leben – Humanes Sterben“ zeigen sie Gesicht.

Anlässlich der Diskussion um einen Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJ), der ein „Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ vorsieht, ist ein Streit entbrannt, ob ein Angehöriger oder eine  andere (dem Suizidenten) nahestehende Person straffrei bleibt, wenn sie sie beim Freitod unterstützen – durch Beschaffung der Medikamente und persönliche Anwesenheit. In der Begründung schreibt das Bundesministerium der Justiz laut Medienberichten über die Straffreiheit bei der Unterstützung des Freitods: „Auch Ärzte oder Pflegekräfte können darunter fallen, wenn eine über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung entstanden ist, wie sie zum Beispiel beim langjährigen Hausarzt oder einer entsprechenden Pflegekraft der Fall sein kann.“

Nach dieser Formulierung könnte jetzt ein Arzt straffrei bleiben, der an sich durch seine besondere „Garantenpflicht“ dem Patienten gegenüber den Freitod verhindern sollte. Zudem sieht die vor einem Jahr geänderte Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 16 MBO) vor, dass Ärzten die Hilfe bei der Selbsttötung verboten ist.

Entsprechend hat die Sächsische Landesärztekammer umgehend kritisch reagiert, da sie befürchtet, dass Ärzte generell zu Sterbehelfern gemacht werden. Ebenso warnte  der Ärztekammerpräsident der Landesärztekammer Hessen, Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, denn mit „mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes würden die Schleusen zur straffreien Tötung auf Verlangen geöffnet“.

Das Bundesjustizministerium spricht nach einem Bericht der Süddeutschen jedoch von einem Missverständnis. Für Ärzte würde sich nichts ändern, da künftig nur der bestraft werden solle, der Hilfe zum Suizid anbiete, um damit Gewinne zu erzielen. In dieser Hinsicht herrsche größere Klarheit, denn Ärzte, die Patienten an kommerzielle Sterbehelfer vermitteln würden, machten sich strafbar, der „langjährige Hausarzt“ jedoch nicht.

Strafbewehrt wäre nach dem Referentenentwurf die gewerbsmäßige Unterstützung beim Freitod, zum Beispiel durch Organisationen und professionelle Sterbehelfer. Elke Baezner: „Gewerbsmäßige Förderung des Freitods lehnt die DGHS ebenfalls ab. Allerdings sollte es dem betreuenden Arzt möglich sein, einen einwilligungsfähigen Patienten durch Verschreibung eines geeigneten Medikaments bei der Umsetzung seines letzten Willens zu begleiten. Für Angehörige war bislang die Hilfe bei einem selbstbestimmten Freitod zum Beispiel durch Beschaffung der Medikamente auch schon straffrei, sie durften aber nicht bis zum Schluss beim Sterbenden bleiben, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen. Ärzte halfen bislang auch schon manchmal, aber keiner von ihnen sprach darüber.“

In dieser Hinsicht schaffe das geplante Gesetz Klarheit und Rechtssicherheit.

C.F.