„Selbstbestimmung und Demenz“

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Podium der Tagung / Foto: Philipp Möller

BERLIN. (dgpd/hpd) Obwohl die Patientenverfügung inzwischen gesetzlich geregelt wurde, ist ihre Umsetzung in Fällen wie Koma oder Demenz umstritten. „Es kann keine glatten Lösungen geben“, sagt Professorin Dr. Bettina Schöne-Seifert auf einer Tagung der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) am 13. November 2009 in Berlin.

 

Im direkten Anschluss an die Verleihung des Arthur-Köstler-Preises fand eine Podiumsdiskussion statt, die sich mit Patientenverfügungen im Falle der Demenz auseinandersetzte: „Selbstbestimmung und Demenz – Patientenverfügung als Vorsorgeinstrument?“

Eine Frau, in der medizinischen Literatur als „Margot“ bekannt, setzt im frühen Stadium ihrer eintretenden Demenz eine Patientenverfügung auf. Dort hält sie fest, im Fall einer Demenzerkrankung weder lebensverlängernde Maßnahmen noch Medikamente gegen lebensbedrohliche aber behandelbare Krankheiten zu erhalten. Als Margot unter schwerer Demenz leidet erkrankt sie an einer Lungenentzündung, die unbehandelt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führt. Laut Patientenverfügung, unterzeichnet durch Margot (ohne Demenz), sind Ärzte nun angehalten Margot mit Demenz sterben zu lassen. Doch behandelnde Ärzte und Angehörige sind sich einig: Margot ist trotz Demenz lebensfroh… Würde Sie heute wieder so entscheiden?

Aus solchen und ähnlichen Fällen ergeben sich Fragstellungen, an denen sich ethische und weltanschauliche Debatten entzünden: Wer trifft Entscheidungen über das Lebensende eines Menschen? Ist eine Person mit Demenz dieselbe Person wie ohne Demenz? Würde Margot mit Demenz also dieselbe Entscheidung treffen, die Margot ohne Demenz getroffen hat? Woran erkennt man die formlose Aufhebung der einst unterzeichneten Patientenverfügung durch den Patienten selbst? Sind demente Menschen grundsätzlich depressiv oder gibt es unter ihnen auch Lebensfrohe? Wer ist am ehesten in der Lage, den Gefühlszustand einer dementen Person adäquat zu beurteilen?

Damit haben sich auf dem Podium der DGHS vier Personen auseinandergesetzt: Prof. Dr. Dieter Birnbacher ist Medizinethiker, Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats der DGHS und lehrt Philosophie an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf. Mit einem Impulsreferat eröffnet er die Diskussion und wies im voll besetzten Saal auf ein grundsätzliches Dilemma im Umgang mit Demenzkranken hin, das entstehe, „wenn die in der Patientenverfü¬gung geäußerten vorgreifenden Wünsche in eine andere Richtung zielen als die Bedürfnisse, die der Patient akut zu erkennen gibt.“ Denn zu Problemen in der Umsetzung einer Patientenverfügung kommt es in der der Regel nur, wenn sich z. B. Angehörige und Ärzte nicht einig seien. Er stellte stellt die für Philosophen wichtigste Frage: „Ist die unterzeichnende Person dieselbe wie die Betroffene?“ und beantwortet diese mit einem klaren „Ja“. Für ihn steht die Selbstbestimmung des Patienten an erster Stelle.

Prof. Dr. Wolfgang van den Daele, Soziologe und Mitglied des Nationalen Ethikrates, bestätigt diese Antwort und betont darüber hinaus, dass Patientenverfügungen durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene „neue Patientenverfügungsgesetz“ nicht nur bekannter wurden, sondern dass Menschen nun auch wissen, dass durchaus nicht die Angehörigen im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit über lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden. Die Forderung der rechtlichen Verbindlichkeit finde nahezu einhellige Zustimmung in der Bevölkerung. „Dabei haben die Menschen vor Augen, dass sie durch Unfall oder Gebrechlichkeit - oder Altersdemenz - in einen Zustand geraten könnten, in dem sie hilflos, handlungs- und entscheidungsunfähig sind.“

Anders sieht dies Wolfgang Putz, Rechtsanwalt und Experte für Medizinrecht. Er hebt hervor, dass die Patientenverfügung nach wie vor, auch von dementen Menschen, widerrufbar ist und legt aus seiner Perspektive den Unterschied zwischen dem neurologisch gesunden und an Demenz erkrankten Menschen dar – was „besonders schwierig sei“ und eine juristisch wirksame Verfügung seines Erachtens unmöglich mache. Selbstverständlich könne man auch hier eine Lebensverlängerung durch eine künstliche Ernährung untersagen. „Das Dilemma ist, dass längst vorher der Patient einerseits einen Zustand erreicht haben kann, den er in seiner eigenen Wertung in gesunden Tagen als ‚unwürdig‘ klassifiziert hat. Andererseits aber setzt derselbe Patient nunmehr als Kranker seine Lebenserhaltung durch selbstständige Nahrungsaufnahme fort.“

Abschließend legt Prof. Dr. Bettina Schöne-Seiffert, Expertin für Medizinethik und Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der DGHS, dar, dass Demenz nicht immer mit dem Verlust subjektiver Lebensfreude einhergehen muss und daher abgestufte Lösungen und exakte Formulierungen in Patientenverfügungen den sinnvollsten Umgang mit dem Thema Demenz und Selbstbestimmung darstellen.

dgpd / Philipp Möller