Kommentar

Wenn Politik ohne Grundgesetz denkt: Wehrpflicht, Dienstpflicht, Sozialstaat

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Die politische Kultur in Deutschland verändert sich. Nicht durch offensichtliche Verfassungsbrüche, sondern durch etwas viel Unspektakuläreres – und Gefährlicheres: eine zunehmende Verfassungsferne im politischen Denken. Entscheidungen und Forderungen werden mit großer Entschlossenheit vorgetragen, aber ohne jene verfassungsrechtliche Selbstbindung, die den demokratischen Rechtsstaat ausmacht.

Drei aktuelle Beispiele zeigen, wie weit sich das Denken in der Politik inzwischen von den Grundlagen des Grundgesetzes entfernt hat: die neue Wehrpflicht, die Debatte über eine allgemeine Dienstpflicht und die Rhetorik vom angeblich "nicht mehr finanzierbaren" Sozialstaat.

Die neue Wehrpflicht: Ein Zwangsdienst ohne Zweckbindung

Die Bundesregierung plant eine "neue Wehrpflicht", doch bis heute wurde nicht erklärt, wofür die Bundeswehr diese Menschen eigentlich konkret braucht. Klar ist allerdings: Grundwehrdienstleistende, die sechs oder neun Monate bleiben, können moderne Waffensysteme nicht bedienen, erzeugen Fluktuation statt Einsatzfähigkeit und binden Ausbilder, die ohnehin fehlen.

Artikel 12a Grundgesetz erlaubt den Dienst in den Streitkräften nur, wenn er zur Verteidigung erforderlich ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat das in der Vergangenheit mehrfach präzisiert: Wehrpflicht ist kein gesellschaftspolitisches Instrument, kein Integrationsprojekt, kein Mittel zur Charakterbildung. Wehrpflicht ist nur zulässig, wenn sie militärisch notwendig ist. Diese Notwendigkeit muss konkret, nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt werden.

Die zentrale Frage bleibt derzeit unbeantwortet: Welche militärische Fähigkeit entsteht durch Wehrpflichtige – und warum ist sie unverzichtbar?

Das Grundgesetz erlaubt Zwangsdienst nur, wenn er zur Verteidigung erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht politisch zu behaupten, sondern juristisch nachzuweisen. Schon die alte Wehrpflicht geriet verfassungsrechtlich ins Wanken, weil Wehrpflichtige militärisch kaum noch gebraucht wurden. Heute ist die Lage noch klarer – und die Begründung noch dünner.

Eine Wehrpflicht ohne klaren Zweck ist verfassungswidrig. Dass diese Frage in der politischen Debatte kaum gestellt wird, ist bemerkenswert. Dass sie im Journalismus weitgehend fehlt, ist ein publizistisches Versäumnis.

Die allgemeine Dienstpflicht: Ein schwerster Grundrechtseingriff ohne Grundlage

Kaum war die Wehrpflichtdebatte eröffnet, wurde von Teilen der Politik bereits der nächste Schritt gefordert: eine allgemeine Dienstpflicht für alle jungen Menschen – ob militärisch oder zivil. Die Idee klingt pragmatisch, fast modern. Doch sie ist verfassungsrechtlich eindeutig unzulässig.

Das Grundgesetz kennt keine allgemeine Dienstpflicht. Es erlaubt Zwangsdienst nur: im Verteidigungsfall (Art. 12a GG), im Rahmen von Freiheitsentzug (Art. 12 Abs. 2 GG), in minimalen, punktuellen Bürgerpflichten (Wahlhelfereinsatz u.ä.).

Die Politik handelt, als sei das Grundgesetz optional.

Ein staatlich verordneter persönlicher Dienst – ob mit oder ohne Waffe – ist einer der schwersten Grundrechtseingriffe, wenn nicht der schwerste überhaupt. Er greift in die Berufsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit und die Menschenwürde ein. Eine allgemeine Dienstpflicht wäre nur durch eine Verfassungsänderung möglich und zudem durch unabweisbare sachliche Notwendigkeiten zu begründen.

Dass diese Selbstverständlichkeit heute kaum noch jemand ausspricht, zeigt, wie sehr sich die politische Debatte von den verfassungsrechtlichen Grundlagen entfernt hat.

Der Sozialstaat: Ein verfassungsrechtliches Prinzip wird zum politischen Feindbild

Während Wehrpflicht und Dienstpflicht als Lösungen für sicherheitspolitische und gesellschaftliche Herausforderungen präsentiert werden, wird der Sozialstaat zunehmend als Problem dargestellt. Jüngst erklärte ein Kanzleramtsminister, der Sozialstaat sei "in der bisherigen Form nicht mehr finanzierbar" – ohne Zahlen, ohne Analyse, ohne Kontext.

Die Realität sieht anders aus: Der Sozialetat ist gemessen am BIP leicht gestiegen, gemessen am Bundeshaushalt jedoch relativ gesunken. Selbst der Status Quo von 2015 liegt über dem heutigen Niveau. Von einer "Explosion" kann keine Rede sein.

Doch die politische Rhetorik erzeugt Unsicherheit. Menschen in Einrichtungen fragen, ob ihre Unterbringung gefährdet ist. Familien sorgen sich um Pflegeleistungen. Die Angst ist real – und sie ist das direkte Ergebnis einer Kommunikation, die das Sozialstaatsprinzip als variable Größe behandelt.

Dabei ist es das nicht. Der Sozialstaat ist ein strukturprägendes Verfassungsprinzip. Er darf nicht abgeschafft und nicht ausgehöhlt werden. Wer seine Tragfähigkeit infrage stellt, muss erklären, wie er diese verfassungsrechtliche Pflicht künftig erfüllen will. Diese Erklärung bleibt aus.

Das Muster: Politik ohne verfassungsrechtliche Selbstbindung

Alle drei Beispiele zeigen dasselbe Muster: Zwangsdienste werden gefordert, ohne ihre verfassungsrechtliche Grundlage zu prüfen. Der Sozialstaat wird infrage gestellt, ohne das Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigen. Politische Aktivismusrhetorik ersetzt verfassungsrechtliche Begründung und die Wirkung auf Betroffene wird ignoriert.

Es entsteht der Eindruck, dass das Grundgesetz nicht mehr als Rahmen, sondern als lästige Einschränkung wahrgenommen wird. Doch der Rechtsstaat lebt nicht von Entschlossenheit, sondern von Begründungskraft.

Die eigentliche Gefahr

Die Gefahr liegt nicht in einzelnen Maßnahmen, sondern in der Haltung dahinter: Die Politik handelt, als sei das Grundgesetz optional.

Diese Verfassungsferne ist kein Randphänomen, sondern ein strukturelles Problem. Sie zeigt sich in sicherheitspolitischen Debatten, in sozialpolitischen Erzählungen und in der Bereitschaft, schwerste Grundrechtseingriffe als organisatorische Maßnahmen zu behandeln.

Ein demokratischer Rechtsstaat kann viel aushalten – aber nicht, wenn seine eigene politische Klasse vergisst, worauf er beruht.

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