Das Kirchenaustrittserschwerungsgesetz

Möglichkeit des Erlass der Kirchenaustrittsgebühr

Nun aber weg von der Statistik, hin zu meinem speziellen Fall. Wie ich geschrieben habe, hat das BverfG eine Möglichkeit zur Reduzierung oder sogar zum Erlass der Austrittsgebühr eingeräumt um die negative Religionsfreiheit wirklich zu gewährleisten.

Da ich als Student über wenig Einkommen verfüge, habe ich also einen entsprechenden Antrag gestellt, meine finanzielle Situation dargelegt und um eine entsprechende Berücksichtigung gebeten. Wie sich das Amtsgericht Aachen (bzw. der betreffende Mitarbeiter) mir aber daraufhin gegenüber verhalten hat war schon sehenswert. Bei meinem ersten Besuch im AG Aachen, der nebenbei mein erster in einem deutschen Gerichtsgebäude überhaupt war, wurde ich als Reaktion auf meinen Antrag vom verantwortlichen Mitarbeiter in einem derartigen Ton angegriffen, dass man das Gefühl bekommen konnte ich hätte ihn gerade auf unterstem Niveau persönlich beleidigt oder was auch immer! Die Möglichkeit eines solchen Antrages wurde vehement abgestritten und erst als sich der Mitarbeiter nach mehrfacher Aufforderung meinerseits den entsprechenden Teil der Entscheidung des BverfG, den ich ausgedruckt und markiert dabei hatte, durchgelesen hat, war er überhaupt bereit den Antrag anzunehmen.

Der Höhepunkt dieses Besuches war das folgende Zitat des netten Mitarbeiters: “Es gibt da im Internet immer wieder so Zeitgenossen die das Gegenteil behaupten, aber so einen Antrag gibt es nicht! Entweder zahlen sie die 30€ oder sie lassen es!”

Ich kam mir ein bisschen vor wie jemand der bei der Polizei steht und eine Anzeige wegen seines gestohlenen Autos erstatten möchte, die Polizisten sich aber vehement weigern die Anzeige aufzunehmen mit der Begründung der Diebstahl eines Autos sei in Deutschland generell nicht strafbar…

Entgegen dieser Aussagen kann ein Antrag auf Erlass oder Ermäßigung der Kirchenaustrittsgebühr aber sehr wohl gestellt werden. Ich habe meinen Antrag (der laut IBKA formell in Ordnung war) mal als Musterschreiben angehängt. Dazu weitere Unterlagen, die normalerweise auch ein uninformiertes Amtsgericht überzeugen sollten. Mein Musterschreiben bezieht sich auf meine Situation als Student. Als Empfänger von ALG II oder als Schüler ohne Einkommen muss jeweils die Darstellung der finanziellen Lage angepasst werden.

Musterschreiben ans Amtsgericht:
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ODT Version zum Bearbeiten in OpenOffice

Eine Anfrage des IBKA vom 20.08.2008 bezüglich der Anträge an die Amtsgerichte und deren Form. Die Antwort des Justizministeriums vom 29.08.2008

Als Sahnehäubchen habe ich meinem Antrag noch die unten verlinkte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes angehängt. Das ist aber eigentlich schon völlig übertrieben und geht weit über das hinaus, was von einem Antragstellenden Bürger erwartet werden kann. Dass mein Antrag trotzdem abgelehnt worden ist zeigt nur deutlicher, wie wenig geltendes Recht und das Verhalten des Amtsgerichtes miteinander zu tun haben.

Abgewimmelt

Aber Moment mal, abgelehnt? Mein Antrag ist erstmal gar nicht abgelehnt worden, sondern nur “abgewimmelt”. Das ist einer kleiner, aber feiner Unterschied den man als Normalbürger erstmal kennen muss. Und ehrlich gesagt muss ich zugeben, dass ich ohne die Hilfe des IBKA hier schon längst hätte aufgeben müssen. Was vom Amtsgericht zurückkam war nämlich kein offizieller Bescheid sondern ein Schreiben ohne Geschäftsnummer und ohne rechtliche Wirksamkeit. Tricky, was? (So sieht’s aus.)

Hier wird also vom AG Aachen versucht, die Leute mit ganz toll wichtig aussehenden Briefen abzuwimmeln, ohne dass man sich der Sache richtig annehmen muss. Da es sich beim ersten Brief nicht um einen Bescheid gehandelt hat, konnte ich dagegen nicht mal Einspruch einlegen. Also musste ich das Amtsgericht erstmal darum bitten, mir doch bitte einen “klagefähigen Bescheid” auszustellen. Nachdem die erste Antwort vom AG einen Monat auf sich hat warten lassen, ging der Bescheid nun ziemlich schnell, nämlich nur noch eine Woche. Ein Wunder ist das aber nicht, schließlich unterscheidet sich der Bescheid nun nur durch das Wort “Bescheid” drüber und einem Stempel drunter vom ersten Brief. (Naja, wer es gern sehen will, so sieht der Bescheid aus.)

Und hier bin ich dann nach 1900 Wörtern am aktuellen Stand der Dinge angekommen. Das Amtsgericht Aachen geht auf meine finanzielle Situation überhaupt nicht ein, sondern lehnt eine Ermäßigung generell ab. Das steht in meinen Augen im krassen Widerspruch zur Entscheidung des BverfG. Der IBKA sieht das zum Glück auch so, hat mir bei den weiteren Schritten bereits Unterstützung zugesagt. Das letzte Wort ist in der Geschichte also noch nicht gesprochen und ich werde an dieser Stelle auf jeden Fall noch über den Ausgang berichten.

Ich bin absolut schockiert wie sich die Behörden in dem Fall verhalten und möchte mit diesem Blogeintrag auf diesen Missstand aufmerksam machen. Außerdem möchte ich anderen Austrittswilligen eine Hilfe sein, zu ihrem Recht zu kommen. Zum Glück sind von anderen Amtsgerichten in NRW auch positive Ausgänge zu vermelden, in denen z. B. Schüler problem- und kostenlos aus der Kirche austreten konnten. Das AG Aachen ist hier scheinbar schon ein außergewöhnliches Beispiel.

Nächste Schritte

Der nächste Schritt ist nun eine Beschwerde gegen den Bescheid einzulegen, der erneut vom Amtsgericht geprüft werden muss. Sollte diese Beschwerde abgelehnt werden, bleibt nur noch die letzte Möglichkeit der Klage. Der IBKA unterhält zum Glück einen Rechtshilfefonds, der für solche Situationen eingerichtet wurde. Sollte es hart auf hart kommen, muss ich mir also finanziell keine Sorgen machen, aufwändig könnte es aber noch werden.

Wem nun die 30€ aber total egal sind und wer nur so schnell wie möglich aus der Kirche austreten möchte, der kann das mit einer sehr schön gemachten (aber wenig ernst gemeinten) Austrittserklärung der taz machen. Hier kann man zusätzlich zu dem formell Notwendigen noch ankreuzen ob einem die Kirche zu “frauenfeindlich, schwulenfeindlich, judenfeindlich, reaktionär, pädophil, Ratzinger” ist.

Hier möchte ich nach einem Hinweis durch den IBKA aber noch mal darauf hinweisen, dass es tatsächlich keinerlei Begründung bedarf und das Formular wirklich nur als Scherz anzusehen ist! Zudem ist eine so genannte ‚modifizierte’ Austrittserklärung, also mit einem Zusatz wie einer Begründung, in Deutschland nicht zulässig.