Kirchensteuern und Datenschutz

Bundestag weist Petition zurück

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KONSTANZ. (hpd) Seit dem Jahr 2014 dürfen Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch eine erste Abfrage der Religionszugehörigkeit der Kunden vornehmen. Eine Petition der “Humanistischen Alternative Bodensee” (HABO), die sich gegen diese Regelung im Einkommenssteuergesetz wendet, wurde vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und durch einen Beschluss des Parlaments zurückgewiesen.

Der Sprecher der “Humanistischen Alternative Bodensee” (HABO), Dennis Riehle, hatte argumentiert, dass die Vorschrift nicht in Einklang mit der deutschen Verfassung zu bringen sei. Er bezog sich dabei insbesondere auf Aussagen des Datenschutzbeauftragten, der in einer Anhörung Zweifel an der Sicherheit bei der Übertragung von entsprechenden Codes zwischen dem BZSt und den Banken geäußert habe.

Zudem beanstandete er, dass private Informationen über das religiöse Bekenntnis ebenso wie eine etwaige Konfessionslosigkeit besonderen Schutzes bedürfen, Manipulationen bei der Weitergabe zwischen staatlichen Behörden und Finanzinstituten aber nicht gewährleistet sei. Somit wären gerade Menschen ohne eine Religionszugehörigkeit besonders betroffen, da ihnen im Zweifel eine Kirchensteuerpflichtigkeit angelastet werden könnte, wenn es zu Fehlern bei der Datenweitergabe komme. Letztlich seien solche Angaben ausschließlich für das Finanzamt, aber nicht für die freie Wirtschaft vorgesehen. Denn diese könne nicht garantieren, dass die Daten in den Umlauf gelangen und für Werbe- oder andere Zwecke missbraucht werden.

Der Bundestag begründete die Zurückweisung der Petition damit, “dass das GG [Grundgesetz] … dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlegt. Die Erhebung von Kirchensteuern steht hiermit im Einklang”. Der Petitionsausschuss ergänzte: “Sofern eine Person einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, unterliegen auch deren Kapitaleinkünfte genauso wie Lohneinkünfte der Kirchensteuer. Da die Erhebung der Kapitalertragssteuer anonym erfolgt, ist eine Mitwirkung der Kapitalertragssteuerabzugsverpflichteten (z. B. Kreditinstitute) unverzichtbar”. Der Ausschuss betont, “dass die gesetzliche Regelung hierzu verfassungskonform zustande gekommen ist. […] Die Verfassungsmäßigkeit wurde dabei insbesondere vom Bundesministerium der Justiz […] geprüft”. Auch erinnert er daran, “dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte […] in der Pflichtangabe der Religionszugehörigkeit zur Ermöglichung der Kirchensteuerabführung keinen Grundrechtsverstoß sieht”.

Weiterhin wird ausgeführt, dass der Kunde “zum Schutz des Merkmals der Religionszugehörigkeit [dieses] gegen den Abruf durch ein Kreditinstitut oder einen anderen Kirchensteuerabzugsverpflichteten sperren lassen kann. Sofern der Sperrvermerk erteilt wurde bzw. keine Kirchensteuerpflicht besteht, erhält der Kirchensteuerabzugsverpflichtete auf seine Anfrage einen neutralen Nullwert übermittelt. Dieser Wert ist inhaltsleer und nicht interpretierbar. Insbesondere ist aus ihm weder ein Rückschluss auf eine Religionszugehörigkeit oder die Nichtreligionszugehörigkeit, noch ein Rückschluss auf einen vorliegenden oder nicht vorliegenden Sperrvermerk möglich”.

Besondere Kritik äußert Riehle an der letzten Passage der Argumentation des Bundestages. Seiner Auffassung nach beruhe diese nicht auf einer verlässlichen Rechtsgrundlage, sondern lediglich auf der Hoffnung der Politik, wonach die Banken datenschutzrechtlich ordnungsgemäß handeln würden. Denn der Petitionsausschuss schreibt: “Mit Blick auf die in der Eingabe angesprochenen Zweifel, ob es sich bei Kreditinstituten um Institutionen handelt, die nicht von der Ausnahme [zur Verwendung der Daten über die Religionszugehörigkeit] des Art. 140 GG angesprochen seien, stellt der Petitionsausschuss mit Blick auf den angesprochenen Sperrvermerk fest, dass über diesen gewährleistet werden kann, dass ausschließlich das Finanzamt in den Besitz der Information über die Religionszugehörigkeit kommt”.

Der HABO-Sprecher fasst zusammen, dass einerseits seine vorgebrachte, grundlegende Kritik an der Regelung über den Einzug einer Kirchensteuer durch öffentliche Behörden mit den bisherigen Aussagen des Bundestages über die Verfassungskonformität des engen Verhältnisses von Kirche und Staat in einem zunehmend säkularen Land “abgebügelt” wurde. Andererseits konnte das Parlament die Bedenken über den Datenschutz beim Austausch der Informationen zur Religionszugehörigkeit von Kunden der Kreditinstitute mithilfe des Sperrvermerks nur teilweise entkräften.

Eine grundlegende, gesetzlich eindeutige und rechtlich verbindliche Aussage sieht seiner Meinung nach anders aus.