Institut für Weltanschauungsrecht fordert Reform des Kirchensteuerrechts

Taufe im Kleinkindalter darf keine Kirchensteuerpflicht begründen

In einigen Regionen Deutschlands wird nur die Hälfte der katholisch Getauften später gefirmt. Wer aber im religionsmündigen Alter den "Taufvertrag" nicht bestätigt, sollte auch nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden. Dies geht aus einem Kommentar hervor, den die Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), Jacqueline Neumann, auf der Website des Instituts veröffentlicht hat.

In dem heute veröffentlichen ifw-Kommentar "Staatliches Kirchensteuerrecht an die Rechtswirklichkeit anpassen" werden den Bundesländern eklatante rechtsstaatliche Reformdefizite nachgewiesen. Diese juristische Einschätzung des ifw basiert auf einer aktuellen Auswertung empirischer Daten zur Frage "Wer ist Kirchenmitglied?" der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid). Darin wird anhand der Anzahl der Taufen, Erstkommunionen und Firmungen in Deutschland, analysiert, dass vor Jahrzehnten noch fast alle der getauften Kinder an der Firmung teilnahmen. Heutzutage werden jedoch beispielsweise im Erzbistum Köln nur rund 50 Prozent der Kinder, die im Säuglings- oder Kleinkindalter einem Taufvorgang unterzogen wurden, im religionsmündigen Alter auch gefirmt. Demnach nimmt die Hälfte aller getauften Personen bereits bis zum Alter von 14 bis 16 Jahren von einer Kirchenmitgliedschaft Abstand. Dessen ungeachtet werden sie jedoch von den 16 Bundesländern zur Kirchensteuer herangezogen.

Die Daten von fowid zeigen, dass es in früheren Jahrzehnten der Bundesrepublik möglicherweise gerechtfertigt war, von einem automatischen Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft nach dem Kleinkindertaufvorgang auszugehen und hinsichtlich des Kircheneintritts allein auf die Taufe und hinsichtlich des Austritts allein auf eine förmliche Austrittserklärung vor einer staatlichen Stelle abzustellen. Laut ifw geht diese Sicht des Gesetzgebers heutzutage aber an der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorbei, wie ein laufender Fall aus der ifw-Prozesshilfe verdeutlicht: Im "Fall Frau X gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg" hatte die Betroffene nach ihrer Taufe als Säugling und dem Kirchenaustritt ihrer Eltern in den 1950er-Jahren knapp 60 Jahre keinerlei Bezug zur Kirche, noch nicht einmal Kenntnis von einer Mitgliedschaft. Dementsprechend wurde sie auch weder bis zum Jahr 1990 in der DDR noch danach in der BRD zur Kirchensteuer herangezogen. Bis zum Jahr 2011 galt sie als konfessionslos. Dann zog ihr das Finanzamt plötzlich auf Betreiben der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg die Kirchensteuer ab. Im Jahr 2015 reichte Frau X Klage gegen den Bescheid des Finanzamtes über evangelische Kirchensteuer beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Das Verfahren hat sich jüngst zum zweiten Mal gejährt, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin angesetzt worden ist oder eine Entscheidung absehbar ist. All dies bestätigt einmal mehr den rechtspolitischen Handlungsbedarf.

Insgesamt tritt das ifw für eine Abschaffung des staatlichen Kirchensteuereinzugs ein, da gemäß ifw der Kirchensteuereinzug durch den Staat im Grundsatz dem Verfassungsauftrag zur Trennung von Staat und Religion widerspricht. Warum das ifw nicht nur bei der Grundsatzforderung zur Abschaffung der staatlichen Kirchensteuerpflicht bleibt, sondern vier Reformoptionen entwickelt hat, erläutert die Autorin des Kommentars, Jacqueline Neumann, auf der Facebook-Seite des Instituts:

Mit dem aktuellen ifw-Kommentar zeigen wir den Handlungsbedarf für die Rechtspolitik auf, damit nicht weiterhin zusätzlich zur Missachtung des Verfassungsauftrages durch den staatlichen Kirchensteuereinzug noch andere Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats verletzt werden. Für die Begründung der staatlichen Kirchensteuerpflicht ist der Kleinkindertaufvorgang heutzutage veraltet und unzureichend. Nun ist es ein Prinzip des demokratischen Rechtsstaats, im Falle eines Wandels der Rechtswirklichkeit bestehende Gesetze anzupassen. Da die Gesetzgeber auf Bundesebene und in den 16 Bundesländern absehbar noch nicht bereit sind, das Neutralitäts- und Trennungsgebot aus dem Grundgesetz zu realisieren, sind unsere vier Vorschläge:
Option 1: Kirchensteuerpflicht durch Kleinkindertaufvorgang als aufschiebend bedingter Vertrag.
Option 2: Genehmigung der Kirchensteuerpflicht durch Kleinkindertaufvorgang im Alter der Religionsmündigkeit.
Option 3: Formlose und gebührenfreie Kündigungsmöglichkeit der Kirchenmitgliedschaft.
Option 4: Kirchensteuerpflicht nur für Religionsmündige.


Der ausführliche ifw-Kommentar ist hier abrufbar: https://weltanschauungsrecht.de/meldung/staatliches-kirchensteuerrecht-rechtswirklichkeit-anpassen