Kommentar

Warum Deutschlands kurioser Sonderweg bei der Cannabislegalisierung aufgehen könnte

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"Wann Bubatz legal?": Die Antwort auf diese zum Meme gewordene Frage rückt einen Schritt näher – kürzlich debattierte der Bundestag in Erster Lesung den von der Ampelkoalition vorgelegten Gesetzentwurf. Das Cannabisgesetz ist heftig umstritten: Glaubt man der Union, stoßen wir gerade das Tor zur süßlich duftenden Hölle auf, fragt man Legalisierungsbefürworter*innen, ist die Neuregelung zu bürokratisch und an vielen Stellen rechtlich ambivalent. Unser Autor allerdings ist zufrieden, denn die Legalisierung hätte leicht wie das Mautdebakel enden können.

14,2 Milliarden US-Dollar oder 13,39 Milliarden Euro zum Umrechnungskurs Ende Oktober – das ist die Bilanzsumme des 2022 illegal in Deutschland vetriebenen Cannabis. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf plant die Bundesregierung, sich in absehbarer Zeit ein Stück dieses Kuchens anzueignen. Dafür setzt sie auf eine zweigleisige Strategie: In erster Instanz soll der rein privatrechtliche Anbau und Genuss von Cannabis ermöglicht werden, der zweite Schritt sind von der Europäischen Union abgenickte kommerzielle Modellprojekte in ausgewählten Städten. "[E]in wichtiges Gesetz, welches eine langfristige Wende in der deutschen Drogenpolitik darstellen wird", nannte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach den Vorstoß bei einer Pressekonferenz im April.

Die "Legalisierung light" ist immer noch eine drogenpolitische Revolution

Zunächst ist festzuhalten, dass die Worte des Bundesgesundheitsministers tatsächlich keine hohlen Phrasen sind. Wir werden im weiteren Verlauf noch auf die begründete Kritik, die dem Cannabisgesetz von verschiedenen Seiten entgegenschlägt, eingehen, doch auf drogenpolitischer Ebene markiert die "Legalisierung light", wie ich den aktuellen Entwurf wohlwollend nennen möchte, eine markante Zäsur. Die vergangenen Jahrzehnte waren geprägt von einem politischen, justitiellen und auch gesellschaftlichen Krieg gegen Drogen, den die Vereinten Nationen bereits vor einigen Jahren verloren gaben. Nichtsdestoweniger bleibt der Freizeitgebrauch von Cannabis in nahezu allen Staaten der Erde verboten, die Ausnahmen lassen sich noch immer an zehn Fingern abzählen: Kanada, Mexiko, Südafrika und Uruguay, um nur einige zu nennen.

Bisweilen verstoßen Nationen, die Cannabis legalisieren, damit unverblümt gegen internationales Recht. Cannabis unterliegt, wie auch Kokain und Opium, dem sogenannten "Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel". Legalisierungsfreudige Staaten haben verschiedene Strategien angewandt, um dieses Problem zu umschiffen. Bolivien beispielsweise trat für neun Tage aus dem Abkommen aus, um Teile des Koka-Blattes zu legalisieren. Uruguay wiederum ging auf Konfrontationskurs und ignoriert das Abkommen seit nunmehr zehn Jahren – mit Erfolg, denn außer ein paar Rügen des Kontrollgremiums passierte bisher exakt gar nichts. Kanada fährt seit 2016 einen ähnlichen Kurs und wurde bis dato ebenfalls nicht sanktioniert.

Formal ist es quasi unmöglich, den Freizeitkonsum von Cannabis zu legalisieren, ohne mit internationalem Recht in Konflikt zu stehen. Denn das 1961 ins Leben gerufene Einheitsabkommen fußt auf der von den Vereinten Nationen wie erwähnt mittlerweile aufgegebenen Überzeugung, Drogenkonsum könne vollständig unterbunden werden. Nationen wie Uruguay und Kanada haben sich also bewusst in eine Position der rechtlichen Ambivalenz und damit auch der diplomatischen Reibung begeben. Die Vereinigten Staaten wiederum zeigen, dass eine Cannabislegalisierung auch innenpolitische Uneinigkeiten verursachen kann: Zwar haben verschiedene Bundesstaaten Cannabis vollumfänglich legalisiert, doch sind Unternehmen, die sich in diesem Wirtschaftszweig betätigen, noch immer mit immensen rechtlichen Problemen konfrontiert.

Um also zu verstehen, warum Deutschland diesen scheinbar verkopften Sonderweg bei der Legalisierung geht – gehen muss –, wollen wir kurz nach Luxemburg blicken. Dort versprach die amtierende Regierungskoalition vor fünf Jahren, im Falle einer Wiederwahl Cannabis vollständig zu legalisieren. Das Vorhaben schaffte es auch in den Koalitionsvertrag, doch nach einigen Jahren gestand die Regierung ein, sich wohl übernommen zu haben. Schlussendlich beschloss Luxemburg im Juni diesen Jahres und damit kurz vor Ende der aktuellen Legislaturperiode eine privatrechtliche Entkriminalisierung mit strengeren Restriktionen als sie das deutsche Cannabisgesetz im Moment aufweist.

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass mehrere Anrainerstaaten Luxemburgs – darunter auch das damals noch von einer Großen Koalition regierte Deutschland sowie Frankreich – Kritik an den Legalisierungsplänen des Fürstentums übten. Vor diesem Hintergrund erscheint das mutmaßlich zaghafte Vorgehen der Ampelkoalition in einem neuen Licht: Eine unverblümte Missachtung des Einheitsabkommens, wie es Uruguay und Kanada vormachen, dürfte mit ziemlicher Sicherheit diplomatische Schwierigkeiten verursachen. Die Europäische Union wiederum sieht es gar nicht gerne, wenn der freie Verkehr von Arbeit, Kapital, Waren und Dienstleistungen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten durch unterschiedliche Rechtslagen in Schieflage gerät. Hier haben die federführenden Ministerien also offensichtlich aus den Fehlern ihrer Vorgänger gelernt: Statt ein Wahlversprechen entgegen Bedenken der Europäischen Union durchdrücken zu wollen und am Ende mit geplatzten Träumen und einer komplett unnötigen Riesenrechnung dazustehen, hat man die EU direkt mit ins Boot geholt.

Kiffen verboten! Außer...

Im Einklang nicht nur mit guter deutscher Jurisprudenz, sondern auch mit dem Einheitsabkommen, ist der vorliegende Entwurf noch immer ein Verbotsgesetz, daher auch der Begriff "Legalisierung light". Denn sich auf der Parkbank einen Joint zu bauen und anzuzünden ist auch unter dem neuen Gesetz verboten – es sei denn, der Kiffende und dessen Cannabis erfüllen gewisse Voraussetzungen. Möchte man also eine besonders kritische Position einnehmen, könnte man gar nur von einer "Entkriminalisierung light" sprechen.

Hier kommen wir auch direkt zum ersten Kritikpunkt. Momentan ist eine Art Bannmeile im Radius von 200 Metern um Schulen, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen geplant. Diese Bannmeile gilt nicht nur für den Konsum, sondern auch für die Anwesenheit der vorgesehenen "Cannabis Social Clubs" (CSC), in denen Genusscannabis durch Vereine oder Genossenschaften angebaut werden darf. Auch Bundestagsabgeordnete sowie sucht- und drogenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kristine Lütke nannte diese Abstandsregeln gegenüber LTO als Elemente des "umfassenden Fragenkatalog[s]", den die Fraktion vor der Ersten Lesung dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) übermittelte. LTO zufolge soll das BMG etwa 70 Prüfbitten allein von der FDP und den Grünen erhalten haben.

In der jüngst debattierten Fassung beziffert das BMG die Einsparungen bei den Gerichten durch wegfallende Strafverfahren mit 225 Millionen Euro jährlich, künftige Verstöße gegen Besitzobergrenzen und Abstandsvorschriften bereits mitgerechnet. Dem hält die Polizeigewerkschaft GdP entgegen, es sei "nur unter sehr hohem personellem und technischem und damit finanziellem Aufwand möglich", diese Abstände zu überprüfen. Die Frage nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Bannmeile wird damit in der Zweiten und Dritten Lesung mit Sicherheit ein heißes Thema sein.

Festzuhalten ist, dass wir pro Jahr – pro Jahr! – fast eine Viertelmilliarde Euro für die Strafverfolgung von Kleinkonsument*innen, die nicht mehr als 30 Gramm Cannabis oder drei weibliche Cannabispflanzen besitzen, ausgeben, denn alles darüber ist auch nach dem neuen Gesetz illegal. Ebenfalls weiterhin illegal ist die Weitergabe von selbstgezüchtetem oder im Social Club erworbenem Cannabis an Dritte. Dieser in der Vergangenheit betriebene Strafverfolgungsaufwand kann schlicht und ergreifend nicht als verhältnismäßig bewertet werden.

Wie sich die praktische Umsetzung der Besitzobergrenzen gestalten soll, ist ein weiterer Knackpunkt des Entwurfs. In der aktuellen Version nämlich wird auch in der privaten Wohnung eine Besitzobergrenze von 25 Gramm festgeschrieben – was bei gleichzeitiger Erlaubnis von drei weiblichen, blühenden Pflanzen völlig unpraktikabel ist. Denn das würde bedeuten, dass die blühenden Pflanzen etappenweise abgeerntet werden müssen, sodass niemals mehr als 25 Gramm Blütenmaterial gleichzeitig von der Pflanze entfernt werden. Jeder Mensch, der einen Obstbaum im Garten hat, weiß, dass Pflanzen so nicht funktionieren.

Von diesen botanischen Erwägungen einmal abgesehen ist außerdem zu bemerken, dass der Gesetzgeber auch keine Maximalgrößen für private Wein- oder Spirituosenkeller vorschreibt. Während also die Bannmeile noch mit dem durchaus fundierten Argument der Geruchsbelästigung in kinder- und jugendnahen Bereichen legitimiert werden kann, zeigt ein Vergleich mit der Alkoholgesetzgebung, dass Besitzobergrenzen innerhalb der privaten Wohnung auf eine gewisse Doppelmoral hindeuten. "Ob jemand 25 oder 31 Gramm zu Hause hat: Wie soll das im privaten Raum nachvollzogen werden? Wir beschränken auch nicht, wie viel Wein, Bier oder Zigaretten jemand besitzen darf", stellte auch Lütke während der Bundestagsdebatte fest.

Kriminalisierung durch die Hintertür?

Auch die Frage nach den verkehrsrechtlichen Konsequenzen der Legalisierung steht noch immer ungelöst und entsprechend drängend im Raum. Im Moment gilt ein Grenzwert von 1 Nanogramm (ng) des Wirkstoffs THC pro Milliliter (ml) Blutserum, was dem niedrigsten verlässlich nachweisbaren Wert überhaupt entspricht. Das ist insofern problematisch, als dass ein Wert oberhalb dieser Nachweisgrenze keinen wissenschaftlich fundierten Rückschluss auf die Fahrtauglichkeit zulässt, lediglich auf Cannabiskonsum in der jüngeren Vergangenheit. Wer beispielsweise einmal im Monat einen Joint raucht, kann den Grenzwert mehrere Tage nach dem Konsum noch immer überschreiten.

Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit sei erst ab einer THC-Konzentration von 2 bis 4 ng/ml zu erwarten, während das Äquivalent zur Promillegrenze von 0,5 Promille bei 4 bis 16 ng/ml liege, so Verkehrsanwalt Andreas Krämer. "Neue Grenzwerte müssten jetzt auf der Basis neuerer wissenschaftlicher Studien und Erfahrungen aus anderen Ländern geschaffen werden, die zwischen zwei und 18 ng/ml liegen und die sicherstellen, dass auch nur wirklich berauschte Kraftfahrer sanktioniert werden", so Krämer weiter. Beispielsweise schlägt eine Gruppe von Verkehrsrechtsexpert*innen um den Frankfurter Professor für forensische Toxikologie, Prof. Dr. Dr. Stefan Tönnes, eine Kompromisslösung von 3,5 ng/ml vor.

Die Frage nach dem verkehsrechtlichen Umgang mit Cannabis war auch Thema der vergangenen Bundestagsdebatte. SPD-Abgeordnete Carmen Wegge forderte das Verkehrsministerium explizit auf, noch während der Verhandlungen eine Grenzwertempfehlung abzugeben. In der Tat käme eine Nichtanpassung des Verkehrsrechts einer Kriminalisierung durch die Hintertür gleich. Allein die Möglichkeit, dass gelegentlicher, wohlgemerkt legaler Cannabiskonsum dennoch zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Anordnung einer kostenintensiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen könnte, wird eine repressive Wirkung auf die Bürger*innen haben. Wer auf das Auto angewiesen ist, um beispielsweise den Arbeitsort zu erreichen, wird wohl kaum den Führerscheinentzug riskieren, wenn der Konsum anderer Drogen ohne diesen Fallstrick daherkommt. Eine Cannabislegalisierung jedweder Art, die nicht mit einer wissenschaftlich fundierten Anpassung des Verkehrsrechts einhergeht, kann somit begründeterweise nicht als "Legalisierung" im eigentlichen Sinne des Wortes verstanden werden.

Stinken die Social Clubs bald unsere Städte voll?

Zugegeben, es ist ein fieses Vorurteil, dass jede*r in Berlin kifft. Der süße Duft des Cannabis in all seiner Penetranz allerdings ist längst nicht mehr nur in den einschlägigen Grünanlagen allgegenwärtig, sondern auch in den Treppenhäusern und Hinterhöfen. Erstmals seit Beginn der Datenerfassung gibt eine Mehrheit der 15- bis 64-Jährigen in Berlin an, Cannabis zu konsumieren. An vielerlei Orten gärt nunmehr die Angst, dass der flächendeckende Anbau von Genusscannabis durch CSCs und Privatpersonen dazu führen könnte, dass bald jede deutsche Ortschaft so riecht, wie man sich gemeinhin die Berliner Parklandschaft vorstellt.  

Und da ist was dran. Viele, aber nicht alle Konsumformen von Cannabis gehen mit einer Geruchsbelästigung einher, genauso die Züchtung. Dies allerdings kann meines Erachtens nicht losgelöst von der Konsequenz des Konsums, also der Wirkung der Substanz, betrachtet werden. Vergleichen wir das mit Alkohol. Aufbewahrung und Konsum von Alkohol sind für die Umwelt so gut wie nicht wahrnehmbar. Der Effekt allerdings ist es durchaus, da Alkohol enger mit aggressivem Verhalten zusammenhängt als jede andere psychotrope Substanz. Cannabis hat in den allermeisten Fällen, bestimmte medizinische Einwände ausgenommen, keine derart aggressionssteigernde Wirkung.

Es hat sich außerdem noch kein Mensch in der Geschichte unserer Spezies zu Tode gekifft – ins Grab gesoffen wiederum haben sich unzählige. Ich möchte das menschliche Leben an dieser Stelle nicht auf seine (ökonomische) Leistungsfähigkeit reduzieren, sondern lediglich darauf hinweisen, dass den Individuen und Familien, den Sozial- und Krankenversicherungen sowie der Wirtschaft in Gänze ein weitaus höherer Schaden durch die giftigen Beimischungen und synthetischen Cannabinoide in Straßencannabis entsteht, als es durch legal und reguliert angebautes Cannabis jemals möglich wäre – ein Fakt, auf den auch Psychiaterin und Grünen-Abgeordnete Dr. Kirsten Kappert-Gonther während der Bundestagsdebatte hinwies. Wenn der Preis, den wir für diese Schadensreduktion zahlen, darin besteht, ein bisschen mehr wie Berlin zu riechen, dann bitte. Das erscheint mir günstig.

Satire beiseite, der Gesetzentwurf enthält Vorschriften für Lage, Design und Sicherung der Social Clubs, die es in sich haben. Eine frühere Version des Entwurfs untersagte den Außenanbau gar völlig – was angesichts der Strom- und Mietkosten, die ein Indoor-Anbau mit sich bringt, auf vereinsrechtlicher Ebene kaum zu stemmen wäre. Die nun im Bundestag diskutierte Version des Entwurfs erlaubt den Außenanbau unter strengen Auflagen dahingehend, wie die Flächen zu sichern sind und was ein "befriedetes Besitztum", das für den Cannabisanbau geeignet ist, mitbringen muss. Die CSCs werden mitnichten in der gleichen Frequenz anzutreffen sein wie die lokale Eckkneipe mit Biergarten – schon gar nicht, wenn es eine Abstandsvorschrift von 200 oder auch nur 100 Metern zu Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen ins finale Gesetz schafft. Vielmehr werden sich die Social Clubs wohl in Gewerbe- und Mischgebieten ansiedeln (müssen).

Prävention und Prohibition haben sich als unvereinbar erwiesen

Man könnte an dieser Stelle die irrsinnige Menge an Miss- und Desinformation, die nicht nur zu diesem Gesetz, sondern zu Cannabis im Allgemeinen durch den Äther mäandert, zu debunken beginnen. Das allerdings wurde bereits in epischer Breite gemacht, weswegen ich an dieser Stelle auf einige hervorragende Quellensammlungen in deutscher und englischer Sprache verweisen möchte, als da wären: Der Volksverpetzer, die Website cannabisfakten.de des Deutschen Hanfverbands sowie die US-amerikanische NGO NORML.

Die Erfahrungen anderer Staaten mit der Legalisierung oder Entkriminalisierung von Cannabis zeigen zudem, dass eine solche Maßnahme zwar kurzfristig dazu führen kann, dass mehr Menschen Cannabis ausprobieren, mittelfristig ändert sich der Anteil derer, die regelmäßig konsumieren, allerdings nur kaum. Sorgen, wir könnten demnächst alle nur noch stoned auf der Couch hängen und Chips in uns hineinschaufeln wie Kohlen in einen Tender, sind also unbegründet.

In letzter Instanz ist der relevanteste aller Punkte sowieso die Tatsache, dass Lauterbach Recht hat, wenn er sagt, dass effektive Drogenprävention und ein wirksamer Kinder- und Jugendschutz nur im Rahmen einer Legalisierung möglich sind. Denn solange Menschen Angst haben müssen, wegen ihres Konsums oder einer Suchterkrankung strafrechtlich verfolgt und im schlimmsten Fall gar in eine Haftanstalt verfrachtet zu werden, werden sie keine Hilfe suchen. Das gilt insbesondere für junge Menschen. So paradox es also ist: Selbst der hypothetische Weg hin zu einer drogenfreien Gesellschaft führt über die Legalisierung. Der Gesetzentwurf, den wir vorliegen haben, ist ganz ohne Frage ein bürokratischer Albtraum und entspricht nicht im Geringsten den Versprechungen, mit denen Teile der Ampel anno 2021 zur Wahl angetreten sind. Doch es ist ein Entwurf, der die reale Chance hat, Gesetz zu werden und so als erster Dominostein einen sehr langwierigen, aber längst überfälligen Reformprozess anzustoßen.

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