LEIPZIG. (hpd) Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat den Eilantrag des "11. Gebots" zurückgewiesen – der Aktionsgruppe jedoch in der Sache Recht gegeben.
Am Donnerstag war der Aktionsgruppe "Das 11. Gebot: Du sollst deinen Kirchentag selbst bezahlen!" vom Veranstalter des Katholikentags in Leipzig ein Platzverweis für die von ihm genutzten Bereiche der Innenstadt erteilt worden. Der Veranstalter des Katholikentags vertrat die Auffassung, dass er für diese Bereiche das Hausrecht besitze und willkürlich ausüben dürfe.
"Das 11. Gebot" legte gegen die willkürliche Einschränkung seiner Versammlungsfreiheit per Eilantrag Beschwerde beim Verwaltungsgericht Leipzig ein. Dieses beschied den Antrag am Freitag abschlägig und verwies auf Sicherheitsbedenken. "Das 11. Gebot" legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig beim zuständigen Oberverwaltungsgericht Bautzen ein.
Das OVG Bautzen hat nun dem 11. Gebot in der Sache Recht gegeben, den Eilantrag jedoch trotzdem zurückgewiesen.
Das OVG Bautzen bestätigt, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch auf jenen Flächen gilt, für die die Stadt dem Veranstalter des Katholikentags ein Sondernutzungsrecht erteilt hat.
Von einem Hausrecht, das der Veranstalter willkürlich ausüben darf, kann daher keine Rede sein.
Probleme ergeben sich jedoch aus dem Ausgangsbescheid der Stadt Leipzig, in dem dem "11. Gebot" die Genehmigung für seine Demonstration mit der Moses-Figur erteilt wurde. Der Bescheid enthält die Auflage, dass die Nutzung jener Flächen in der Innenstadt, für die dem Katholikentag bereits ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde – welches vom Ordnungsamt fälschlicherweise als Hausrecht bezeichnet wurde – der Zustimmung des Katholikentagsveranstalters bedarf. Der Bescheid regelt daher für diese Flächen keine Sicherheitsbestimmungen.
Das OVG musste im Rahmen des Eilverfahrens jedoch auch die vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Sicherheitsbedenken abwägen und somit ein mögliches Überwiegen des öffentlichen Interesses berücksichtigen. Da die Sicherheitslage aus Sicht des OVG ungeklärt ist, diese jedoch nicht im Rahmen eines Eilverfahrens zu klären ist, wies das OVG die Beschwerde des "11. Gebots" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zurück.
Da dem "11. Gebot" somit in der Sache Recht gegeben wurde, besteht für ein erfolgreiches Verfahren in der nächst höheren Instanz, dem Bundesverfassungsgericht, keine Möglichkeit.
Dass der Eilantrag in der zweiten Instanz gescheitert ist, ist also letztlich auf einen technischen Mangel des Ausgangsbescheids der Stadt Leipzig zurückzuführen. Das Recht auf Versammlungsfreiheit für die Kunstaktion "Das 11. Gebot" wurde jedoch grundsätzlich vollumfänglich bejaht.
13 Kommentare
Kommentare
Horst Herrmann am Permanenter Link
Eine bescheidene Nachfrage: Wer bezahlt eigentlich die Anwalts- und Gerichtskosten bei den Moses-Klagen? Wahrscheinlich Moses und die Seinen selbst.
Hans Trutnau am Permanenter Link
Wer/was wiehert da gerade wieder?
Christian Mai am Permanenter Link
Dann müsste die Stadt Leipzig doch wenigstens für die Kosten der Kunstaktion aufkommen?
pavlovic am Permanenter Link
Das ist typisch deutscher Winkeladvokatismus wie ich ihn aus meiner Bürgerrechtsarbeit schon seit Jahren kenne.
Marc Gutt am Permanenter Link
Im welche Sicherheit geht es? Wegen der Figur oder allgemein die Angst vor Eskalationen durch Demonstranten?!
Asinello am Permanenter Link
1. "Sicherheitsbedenken" lassen sich leicht begründen: Moses ist zu dick. Wo der steht, ist der Fluchtweg weg. Wo der hinfällt... (Und ja: die Pointe ist gegen den Knaben recht dünn.)
2. Verbotsanträge gegen Kritiker ergehen (egal von wem) am liebsten dann, wenn die Kritik trifft. Und oft verhilft die zusätzliche Publicity zu einem Pyrrhussieg. Von daher...
Clara Franz am Permanenter Link
Ich bin katholisch, dennoch finde ich das Verhalten der Macher des Katholikentages nicht in Ordnung.
Alexander von d... am Permanenter Link
Der Beamte, der die ursprüngliche Genehmigung unter Vorbehalt ausgestellt hat ist "wahrscheinlich ein vom Vatikan bestochener Katholik"?
Konni Scheller am Permanenter Link
Nein, der ist erstmal die nächsten drei Wochen krank. - Jedenfalls wird das hier üblicherweise so gelöst.
Nataniel am Permanenter Link
Es ist ja sehr traurig, wenn Behörden gegenüber der katholischen Kirche und ihren Anhängern Sicherheitsbedenken haben und die Sicherheit von der Kunstaktion "Das 11. Gebot" nicht gewährleisten können.
Wie könnte die katholische Kirche und ihre Anhänger denn die Sicherheit anderer Bürger gefährden? Etwa durch Terrorismus gegen Andersgläubige oder Andersdenkende? Könnte ein wütender Mob von Katholiken ein Risiko für Leib und Leben darstellen?
Wenn es also Sicherheitsbedenken wegen der katholischen Kirche und etwas übereifriger oder gar aggressiver Anhänger gibt, dann sollte man so eine Organisation keine Versammlungen durchführen lassen und vom Grundsatz her verfassungsrechtlich überprüfen.
Welche schlimmen Dinge religiös motivierte Fanatiker anrichten können sieht man ja zur Zeit in Syrien. Hier lösen die Anhänger von Religionen ein erhebliches Sicherheitsrisiko gegenüber Andersdenkenden oder Andersgläubigen aus. Eine ähnliche Situation in Deutschland sollte man auf jeden Fall vermeiden.
Wenn also die katholische Kirche und ihre Anhängerschaft ein solches Sicherheitsrisiko darstellt, daß man Andersdenkenden zum eigenen Schutz ein Platzverbot erteilen muß, dann muss zwangsläufig im nächsten Schritt das Potential für religiös motivierte Gewalt und Terrorismus innerhalb der katholischen Religion gründlich geprüft werden, genau wie man auch die scientologische oder salafistische Religion prüft und beobachtet. Ggfs. muss man auch die evangelische und buddhistische Religion in diese Prüfung einbeziehen. Die aktuellen Ereignisse in Syrien zeigen ja, daß von Religionen und ihren Anhängern grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko ausgeht.
Wolfgang am Permanenter Link
Etwas Gutes hat doch das Gerichtsverfahren gebracht: es zeigt, wie
Ach du lieber Gott!
Rhavin Grobert am Permanenter Link
Das ist wieder so typisch deutscher Rechtsstaat: Sie dürfen zwar nicht, aber wir geben Ihnen recht, dass sie dürfen hätten können.
Mit freundlichen Grüßen etc. pp.
Kay Krause am Permanenter Link
Alte Weisheit meines Richter-Freundes:
Vor Gericht bekommst Du kein Recht. Da bekommst Du ein Urteil.