Eilmeldung

Moses bekommt Recht, darf aber trotzdem nicht in die Stadt

LEIPZIG. (hpd) Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat den Eilantrag des "11. Gebots" zurückgewiesen – der Aktionsgruppe jedoch in der Sache Recht gegeben.

Am Donnerstag war der Aktionsgruppe "Das 11. Gebot: Du sollst deinen Kirchentag selbst bezahlen!" vom Veranstalter des Katholikentags in Leipzig ein Platzverweis für die von ihm genutzten Bereiche der Innenstadt erteilt worden. Der Veranstalter des Katholikentags vertrat die Auffassung, dass er für diese Bereiche das Hausrecht besitze und willkürlich ausüben dürfe.

"Das 11. Gebot" legte gegen die willkürliche Einschränkung seiner Versammlungsfreiheit per Eilantrag Beschwerde beim Verwaltungsgericht Leipzig ein. Dieses beschied den Antrag am Freitag abschlägig und verwies auf Sicherheitsbedenken. "Das 11. Gebot" legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig beim zuständigen Oberverwaltungsgericht Bautzen ein.

Das OVG Bautzen hat nun dem 11. Gebot in der Sache Recht gegeben, den Eilantrag jedoch trotzdem zurückgewiesen.

Das OVG Bautzen bestätigt, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch auf jenen Flächen gilt, für die die Stadt dem Veranstalter des Katholikentags ein Sondernutzungsrecht erteilt hat.

Von einem Hausrecht, das der Veranstalter willkürlich ausüben darf, kann daher keine Rede sein.

Probleme ergeben sich jedoch aus dem Ausgangsbescheid der Stadt Leipzig, in dem dem "11. Gebot" die Genehmigung für seine Demonstration mit der Moses-Figur erteilt wurde. Der Bescheid enthält die Auflage, dass die Nutzung jener Flächen in der Innenstadt, für die dem Katholikentag bereits ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde – welches vom Ordnungsamt fälschlicherweise als Hausrecht bezeichnet wurde – der Zustimmung des Katholikentagsveranstalters bedarf. Der Bescheid regelt daher für diese Flächen keine Sicherheitsbestimmungen.

Das OVG musste im Rahmen des Eilverfahrens jedoch auch die vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Sicherheitsbedenken abwägen und somit ein mögliches Überwiegen des öffentlichen Interesses berücksichtigen. Da die Sicherheitslage aus Sicht des OVG ungeklärt ist, diese jedoch nicht im Rahmen eines Eilverfahrens zu klären ist, wies das OVG die Beschwerde des "11. Gebots" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zurück.

Da dem "11. Gebot" somit in der Sache Recht gegeben wurde, besteht für ein erfolgreiches Verfahren in der nächst höheren Instanz, dem Bundesverfassungsgericht, keine Möglichkeit.

Dass der Eilantrag in der zweiten Instanz gescheitert ist, ist also letztlich auf einen technischen Mangel des Ausgangsbescheids der Stadt Leipzig zurückzuführen. Das Recht auf Versammlungsfreiheit für die Kunstaktion "Das 11. Gebot" wurde jedoch grundsätzlich vollumfänglich bejaht.