AUGSBURG. (dgpd/hpd) In dem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH wird klar entschieden: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Abbruch lebenserhaltender Behandlung ist nicht strafbar, wenn dies dem Patientenwillen entspricht.
Anlässlich des nun in schriftlicher Form vorliegenden Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sterbehilfe, das am 25. Juni 2010 im Prozess gegen Rechtanwalt W. Putz gesprochen wurde (2 StR 454/09), weist die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) auf die Notwendigkeit der Erstellung einer kompetenten Patientenverfü-gung hin: Mit einer eindeutigen Patientenverfügung, die sich sowohl gegen als auch für eine lebenser-haltende Therapie aussprechen kann, wie sie in dieser Form die DGHS entwickelt hat, lässt sich der Patientenwille für alle Situationen sinnvoll und sicher dokumentierten.
Ausdrücklich argumentiert der BGH in seiner Begründung, dass das seit 1. September 2009 geltende Patientenverfügungsgesetz Rechts- und Verhaltenssicherheit für Ärzte, Pflegende und den Patienten geschaffen habe. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
Bewertungen des Urteils als „Selbstjustiz am Krankenbett“ in der gestrigen FAZ leugnen die Patientenautonomie und verweigern dem einzelnen Menschen das Recht, auch über sein eigenes Lebensende selbst bestimmen zu können.
C.F.