Kirchenfinanzierung: Fragen und Antworten

(28) Wie steht es um die Transparenz in den kirchlichen Haushalten?

Bislang bedienen sich die kirchlichen Haushalte genauso wie die öffentlichen Haushalte vorwiegend des kameralistischen Rechnungswesens, das einen Haushaltsplan mit Einnahmen und Ausgaben zeigt, aber keinen vollständigen Überblick über die Gesamtvermögenslage bietet.

  • Die Antwort suggeriert, dass das kameralistische Rechnungswesen der Grund dafür ist, dass kirchliche Haushalte „keinen vollständigen Überblick über die Gesamtvermögenslage“ bieten. Tatsache ist, dass es normalerweise in der Kameralistik einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt gibt. Dass der Verwaltungshaushalt eine Darstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Rechtsträgers bietet, ist ein Grundsatz auch der buchhalterischen Korrektheit kirchlicher Buchführung. Was jedoch in dem Vermögenshaushalt dargestellt wird, ist eine interne kirchenpolitische Entscheidung und es lassen sich eine Anzahl von Vermögensbestände benennen, die nicht in kirchlichen Vermögenshaushalten benannt werden, seien es die Anteile an Siedlungs- und Baugesellschaften, seien es die Anteile an Immobilienfonds, der Aktienbesitz etc.

Seit einigen Jahren gehen vor allem Kommunen, aber auch Diözesen immer stärker dazu über, ein im Wirtschaftsleben gebräuchliches System anzuwenden. Dieses System hat den Vorteil, mehr Transparenz zu schaffen, indem es beispielsweise ermöglicht, finanzielle Belastungen angemessen zu erfassen, aber auch eine Bewertung von Vermögensbeständen zu liefern. Allerdings können u. a. wegen der nur bedingt realisierbaren Vermögenspositionen nicht die in der Erwerbswirtschaft üblichen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Kirche herangezogen werden.

  • Die benannten „nur bedingt realisierbaren Vermögenspositionen“ wollen suggerieren, dass ein kirchlicher Kindergarten etwas anderes sei als ein normales Grundstück mit einem Gebäude darauf, dass ein Kirchengebäude auch eine profanisierbare Immobilie ist, die einen benennbaren Marktwert besitzt und dass die sakralen Gegenstände der Domschatzkammern und Kirchen auch wertvolle Kunstgegenstände sind, die einen Verkaufswert haben. Hier wird beständig die Kirche als Glaubensgemeinschaft mit der Kirche als juristische Körperschaft und als Wirtschaftsunternehmen vermischt bzw. verwechselt.

(29) Was geschieht mit staatlichen Zuschüssen für die Hilfswerke? Wer kontrolliert hier?

Die Verwendung der staatlichen Zuschüsse z. B. für entwicklungspolitische Projekte wird im Rahmen der Revisionsverfahren der zuständigen Ministerien jährlich eingehend überprüft. Viele kirchliche Zuschussempfänger lassen ihre Rechnungslegungen von sich aus durch externe Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Die kirchlichen Hilfswerke unterliegen zusätzlich der Aufsicht durch die zuständigen Verwaltungsratsgremien. Eine weitere Begutachtung erfolgt über das Deutsche Zentralinstitut, das ein Spendensiegel für die Hilfsorganisationen erteilt.

  • Das erklärt jedoch nicht, wieso das Auswärtige Amt für die „Kirchliche Auslandsarbeit“, das „Evangelisches Missionswerk“ und den „Deutschen Katholischen Missionsrat“ pauschal zwei Mio. Euro im Jahr zahlt.
  • Ebenso wenig erklärt es, warum der „Kirchentitel“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ), der sich gegenwärtig auf 205 Mio. Euro beläuft, in den vergangenen Jahren mit großer Beständigkeit um sieben Prozent pro Jahr erhöht.
  • Zudem wird mit den Hilfswerken davon abgelenkt, dass der gesamte kirchliche Bereich eben nicht zur Offenlegung ihrer Finanzen verpflichtet sind , wie zum Beispiel die politischen Parteien.

Konkrete Fragen zur Kirchensteuer

(30) Wer entscheidet über die Verwendung der Kirchensteuer?

Wesentliche Entscheidungen über die Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium. Der Bischof ist demzufolge nicht allein „verfügungsberechtigt“. Dieses Mitentscheidungsgremium wird in der Regel Kirchensteuerrat genannt. Solche Gremien sind keineswegs neu und haben die Beteiligung der Kirchenmitglieder an der Kirchensteuerverwendung sicherzustellen.
Ursprünglich auf staatliche Weisung eingeführt, sind diese Gremien nach dem II. Vatikanischen Konzil auch Ausdruck der Beteiligung von Kirchenmitgliedern bei grundsätzlichen Verwaltungsentscheidungen (vgl. Kirchenrecht can. 228, CIC 1983). Der Kirchensteuerrat entscheidet über die Höhe der Kirchensteuer, d. h. über den Kirchensteuerhebesatz, sowie über den Haushalt der jeweiligen Diözese. Beide Beschlüsse sind aufeinander bezogen. Der Haushaltsbeschluss gilt als Grundlage, zum Teil als Begründung für den Steuerbeschluss.

  • Die Antwort lässt im Unklaren, dass bei Einführung der Kirchensteuer das Haushaltsprinzip des Staates (Preußens) zur Geltung kam: „Wer staatlich beigetriebene Gelder erhält, muss auch die Mittelverwendung kontrollieren lassen.“
  • Dass die Kirchensteuerräte über den Kirchensteuerhebesatz entscheiden könnten, das ist eine nette Idee ohne Realitätsgehalt. Die Kirchensteuerhebesätze sind in den von den Bundesländern genehmigten Kirchensteuergesetzen festgeschrieben und können bzw. werden nicht so ohne Weiteres verändert.
  • Die Kirchen haben zudem keinerlei gesetzgeberische Kompetenz.
  • Insofern sind Haushaltsbeschluss und Kirchensteuerhebesatz auch nicht aufeinander bezogen.

(31) Wieso geht die Kirchensteuer nicht direkt an die Gemeinden?

Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der viele Leistungsstarke wohnen, entsprechend mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose wohnen. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach gleichen Schlüsseln garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.

  • Das ließe sich auch über andere Umverteilungsregelungen lösen.
  • Geplant war die Kirchensteuer 1918/19 als Ortskirchensteuer, d.h. die Gemeinden sind die Empfänger, wie es heute nur noch in der evangelischen Kirche des Rheinlands praktiziert wird – was beweist, dass es durchaus ginge, wenn man wollte.
  • Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Bistümer und Landeskirchen die Empfänger, die damit zwei Positionen einnehmen. Zum einen gilt der Grundsatz „Wer das Geld hat, hat die Macht“ und zum anderen werden die Priester und Pastoren meist zentral bezahlt, so dass in den nicht wohlhabenden Kirchengemeinden unbekannt bleibt, dass die Priester und Pastoren Ratsgehälter (A 13 / A 14) bekommen.