BERLIN. (hpd) Das Bundesjustizministerium hat jetzt die wesentlichen Grundzüge der geplanten Gesetzesänderung zu Gunsten von religiös motivierten Knabenbeschneidungen der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein Blick in die Veröffentlichung zeigt: Die Bundesregierung will den Forderungen der Religionsvertreter folgen und die Menschenrechte von unmündigen männlichen Kindern einschränken!
Grundlage dieses Papiers ist der Eil-Beschluss des Deutschen Bundestags vom 19.07.2012, mit dem die Bundesregierung zu einer zügigen Vorlage eines Gesetzesentwurfs aufgefordert worden ist, um rituelle Knabenbeschneidungen zu legalisieren. Infolge des Urteils des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 hatten jüdische und muslimische Religionsvertreter auf Bundestag und Bundesregierung massiv eingewirkt, um ihre praktizierten Rituale weiter gewährleistet zu sehen. Auch das Bundesjustizministerium setzt unangemessen kurze Fristen und lädt mit Schreiben vom 25. September 2012 zu einer Anhörung schon am 28. September 2012 ein, gibt Verbänden und Vereinigungen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gerade einmal bis zum 1. Oktober 2012. So geht vor, wer die fertige Lösung schon in der Schublade hat und um die Meinung Anderer nur anhält, um der Form Genüge zu tun – ein reines Alibi-Verhalten.
Entwurf der Regelung zur Beschneidungslegalisierung
Der Entwurf des Justizministeriums sieht für die geplante Regelung pro Beschneidungen eine Ergänzung bei den Sorgerechtsregelungen im BGB vor. Dort soll folgender Passus eingefügt werden:
„Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wen diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Abs. 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“
Zustimmung seitens der Religionsverbände
Der Zentralrat der Juden hat bereits umgehend nach Veröffentlichung den Regelungsentwurf ausdrücklich begrüßt; die zustimmende Stellungnahme des Zentralrats der Muslime folgte kurze Zeit später. Dort hat man allerdings Probleme damit, dass für die muslimische Beschneidungspraxis eine Arztpflicht gilt, für die jüdische mit einer Beschneidung am achten Lebenstag hingegen nicht. Die Muslime wollen Gleichbehandlung, sie haben (immer noch) nicht, begriffen, dass die Juden in Deutschland gleicher sind als die Muslime. Jüdische und muslimische Verbandsvertreter konnten sich grundsätzlich mit Ihren Vorstellungen zur Legalisierung ihres archaischen Rituals vollständig durchsetzen. Dass dabei die Menschenrechte von Kindern auf der Strecke bleiben, ist für sie völlig unerheblich.
Umfassende Erörterungen mit israelischem Oberrabbiner und Verbandsfunktionären
Hast bei der Gesetzgebung führt bisweilen zu Schlampigkeit in der Formulierung des Gesetzes. Auch wenn in Hinsicht auf die Vorhautamputationen von Knaben im Eiltempo und weitestgehend hinter verschlossenen Türen vorgegangen wird: den Vorwurf der Schlampigkeit wird man nicht erheben können. Umfassende Erörterungen sind dem Entwurf aus dem Bundesjustizministerium vorausgegangen - mit dem israelischen Oberrabbiner Metzger während seiner Agitationstour durch Deutschland im August und mit den Verbandsfunktionären des Zentralrats der Juden und des Zentralrats der Muslime. Es wurde sorgfältig darauf geachtet, dass Knabenbeschneidungen weiterhin genau so praktiziert werden können wie in der Vergangenheit und dass dies präzise im Gesetz zum Ausdruck kommt.
Keine Änderungen – Beschneidungen wie bisher
Die vorgesehene Regelung enthält nichts, was nicht schon bisher praktiziert worden wäre, so dass alles beim Alten bleibt.
Von den vom Deutschen Ethikrat gestellten Mindestanforderungen an zulässige Beschneidungen ist nichts übrig geblieben mit Ausnahme dessen, dass der Beschneider zu einer umfassenden Aufklärung der Eltern vor dem Eingriff verpflichtet sein soll, wie es in einem Schreiben des Bundesjustizministeriums heißt. Wie allerdings eine solche „umfassende Aufklärung“ aussehen wird, kann man sich bereits jetzt vorstellen: sie wird wohl auf das Unterschreiben eines nichtssagenden Formulars mit Kleingedrucktem beschränkt bleiben. Denn nicht einmal eine Kontrolle der „umfassenden Aufklärung“ und erst recht keine Kontrolle der Beschneider ist vorgesehen. Von einer Beratungspflicht im Umfang derjenigen, die bei Schwangerschaftsabbrüchen vorgeschrieben ist, findet sich im vorgelegten Papier nichts, obwohl es bei den Beschneidungen nicht lediglich um künftiges Leben, sondern um bereits vorhandenes Leben geht, in das massiv und irreversibel eingegriffen wird.
Dass die Durchführung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ zu erfolgen hat, bedeutet keine Änderung der bisherigen Praxis. Sowohl muslimische als auch jüdische Funktionäre haben stets beteuert, dies sei in ihren Communities ohnehin der Fall, denn es würden nur Ärzte tätig oder die entsprechenden Beschneider seien entsprechend qualifiziert.
In dem schon erwähnten Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 25.09.2012 heißt es hierzu: „Dabei umfassen die Regeln der ärztlichen Kunst eine unter Beachtung der medizinischen Standards im Einzelfall gebotene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung.“ Mit allgemeinen Floskeln soll offenbart das zentrale Problem verschleiert werden: Was bedeutet bei acht Tage alten Säuglingen eine „wirkungsvolle Schmerzbehandlung“? Eine Vollnarkose, durchgeführt von einem Mohel, der kein Arzt ist? Zudem – so behaupten die Religionsvertreter - verlangten die jüdischen Rituale, dass der Säugling während der Vorhautamputation bei vollem Bewusstsein sein muss, damit er - obwohl ansonsten „nicht einsichts- und urteilsfähig“ – seinen „Bund mit Gott“ schließen kann. Also wird es bei Salben und ein wenig „süßem Wein“ bleiben – dem Säugling somit bei vollem Bewusstsein die zu diesem Zeitpunkt vollständig mit dem Penis verklebte Vorhaut abgerissen werden. Dass zum Thema Schmerzbehandlung keinerlei Kontrolle vorgesehen, versteht sich bei der Intention der geplanten Gesetzesänderung fast schon von selbst.
Betroffene sollen auf keinen Fall Einfluss nehmen können – kein Vetorecht vorgesehen
Vom Vetorecht des Knaben – wie ebenfalls vom Deutschen Ethikrat gefordert – ist überhaupt nichts übriggeblieben; das werden die Religionsfunktionäre wohl als erstes der Bundesjustizministerin ausgeredet haben - nachvollziehbar aus ihrer Sicht, denn es geht ihnen gerade nicht um den Willen des Betroffenen. Dessen Wille ist - wie immer auch bei religiösen Sekten feststellbar – bekanntlich dem von den Geistlichen definierten Willen des jeweiligen Gottes stets untergeordnet. Und Gottes Wille steht – wie der Berliner Rabbiner Ehrenberg immer wieder deutlich macht – über allem anderen. Auch zum Vetorecht kommen aus dem Bundesjustizministerium nur realitätslose Worthülsen: „Über die geplante Kindeswohlklausel kann dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Rechnung getragen, wenn die Umstände des Einzelfalls zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. In diesem Rahmen kann auch ein etwa entgegenstehender Wille des Kindes zu berücksichtigen sein.“
Zum einen wird auch bislang schon beispielsweise bei Blutern auf die Vorhautamputation verzichtet, wobei es auch in Zukunft bleiben wird, weil dies die religiösen Regeln erlauben, zum anderen wird durch die allgemeine Erlaubnis zum Vorhautentfernen ohne jegliche Kontrolle (durch Dritte) dem betroffenen Knaben jede Möglichkeit genommen, einen etwa entgegenstehenden Willen berücksichtigungsfähig zu äußern. An wen denn soll der fünf- oder acht- oder zehnjährige Knabe sich wenden, wenn er nicht beschnitten werden will? Wie soll er seinen Willen durchsetzen können, wenn er von mehreren Erwachsenen mit körperlicher Gewalt zur Duldung der Amputation gezwungen wird. Das vermeintliche Eingehen auf ein Vetorecht des Knaben erweist sich bei näherer Betrachtung als bloßes Manöver zur Täuschung der Öffentlichkeit.
Schließlich wird, wie dem Regelungsentwurf entnommen werden kann, jegliche Vorhautamputation bei Knaben erlaubt, sei es aus religiösen, prophylaktischen, „hygienischen“ oder „ästhetischen“ Gründen. Allein der (beliebige) Elternwille zählt – die Orientierung am Wohl des Kindes wird aufgegeben. Ein Rückschritt bei den Kinderrechten - das nehmen die Religionsfunktionäre in Kauf, ja das interessiert sie nicht. So führt jüdisches und muslimisches Sonderrecht zu einer allgemeinen Verschlechterung des Schutzes männlicher Kinder vor Eingriffen in ihren Körper.
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen der als Kinder Beschnittenen
Den Betroffenen soll jeder Schutz genommen werden. In knappen Stil eines Vollzugsberichtes meldet das Papier aus dem Bundesjustizministerium nicht nur, dass Beschneidungen von Knaben nach der Gesetzesänderung nicht als Körperverletzung bestraft werden können, sondern zudem, dass sie „auch keine Schadensersatzpflicht auslösen“ können. Beruhigend für alle, die ihr Geschäft mit dem Körper des Knaben machen.
Eine merkwürdige Begründung des Bundesjustizministeriums
Eine eigentliche Begründung für die vorgesehene Regelung teilt das Bundesjustizministerium nicht mit. Lediglich die im August plötzlich aufgetauchte Stellungnahmen der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte wird zur Legitimation der Auffassung herangezogen, dass Eltern die „Beschneidung ihres Sohnes aus unterschiedlichen Gründen für kindeswohldienlich halten können.“ Offenbar ist es der hektischen Hals-über-Kopf-Aktion des Bundesjustizministeriums geschuldet, dass nicht einmal, um wenigstens den Anschein ordnungsgemäßer Gesetzesvorbereitung zu wahren, eine vordergründige Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme und umfangreichen Studien, die zu einem anderen Ergebnis gelangen, versucht worden ist. Der Ärztezeitung vom 26.09.2012 ist zu entnehmen, dass mittlerweile weltweit dreißig Verbände von Kinderärzten der US-amerikanischen Stellungnahme widersprechen und darauf hinweisen, dass sie durch Forschungsergebnisse nicht belegt ist. (siehe hierzu http://pro-kinderrechte.de/faq/#Nachtrag3) Wirtschaftliche Interessen scheinen bei dieser Eil-Veröffentlichung offenbar auch eine Rolle zu spielen. Das Ministerium ist sich aber nicht zu schade, sich auf diese Art „Gefälligkeitsgutachten“ zu berufen. Ein erbärmliches Niveau hat die Vorbereitung auf das „Gefälligkeitsgesetz“ zugunsten von Knabenbeschneidungen.
Die vorgesehene Regelung im Überblick:
Zusammengefasst ergibt sich aus dem vorgelegten Entwurf folgendes:
- Zulässigkeit von Knabenbeschneidungen allein aufgrund elterlicher Veranlassung aus jeglichem von den Eltern gewünschten Grund – ohne jede Einschränkung und ohne irgendeine Kontrolle.
- Wird die Beschneidung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ durchgeführt, entspricht sie grundsätzlich dem Kindeswohl. Nur in extremen Ausnahmefällen (Knaben sind „Bluter“ o.ä.) spielt das Kindeswohl noch eine besondere Rolle – somit nur, wenn die Gefahr schwerster gesundheitlicher Folgen oder gar Lebensgefahr gegeben ist – sog. „Zeugen Jehovas Einschränkung“.
- Ein praktisch relevantes und berücksichtigungsfestes Vetorecht des betroffenen Knaben ist nicht vorgesehen.
- Die gegenüber den Eltern von den Beschneidern vorzunehmende Aufklärung ist weder hinsichtlich der Art und Weise der Aufklärung noch hinsichtlich ihres Umfangs geregelt. Die Beschneider entscheiden hierzu eigenmächtig.
- Bei der Beschneidung von Knaben bis zum Alter von sechs Monaten, die Juden gegenüber Muslimen (unter Beachtung der jeweiligen Beschneidungspraktiken) privilegiert, ist nicht einmal der Vorgabe des Deutschen Ethikrats bezüglich einer wirksamen Schmerzbehandlung Rechnung getragen.
- “Mädchenbeschneidungen“ in jeder Form sind weiter verboten und strafbar.
- Die Betroffenen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (auch nicht bei lebenslangen beeinträchtigenden Folgen), da die Vorhautamputation legalisiert wird.
- Die zivilisatorische Errungenschaft des Verbots elterlicher Gewaltanwendung gegen den Körper ihres Sohnes wird eingeschränkt – sie gilt nicht bei Knabenbeschneidungen. Denn über den in der Beschneidung selbst liegenden Gewaltakt hinaus dürfen Eltern diese Maßnahme auch mit Gewalt durchsetzen und Gegenwehr des Knaben durch körperlichen wirkenden Zwang (auch wenn dieser mit Schmerzen verbunden ist) unterbinden oder durch Dritte unterbinden lassen.
Keine Schlampigkeit also bei der Umsetzung der Vorgaben der Religionsvertreter. Sorgfältig werden ihre Vorgaben berücksichtigt.
Keine Einbeziehung von Kinderschutzverbänden und Kindermedizinern
Allerdings: nicht einmal schlampig, sondern überhaupt nicht sind die Belange der Knaben berücksichtigt worden. Weder ist im Papier des Bundesjustizministeriums auch nur die geringste Andeutung zu den Menschenrechten - die des betroffenen Knaben auf körperliche Unversehrtheit, auf Selbstbestimmung und auf Religionsfreiheit - enthalten, noch waren Kinderschutzverbände, Elternverbände und Kindermediziner zu Anhörungen eingeladen. Diese Organisationen dürfen nun – wie eingangs ausgeführt – innerhalb einiger weniger Tage zum einem bereits fertigen Ergebnis noch Stellung nehmen.
Das gesamte Vorgehen der Bundesregierung ist auf eilfertige Umsetzung der Forderungen der jüdischen und muslimischen Religionsvertreter ausgerichtet. Die Zielvorgaben wurden nur mit ihnen erarbeitet; der Form halber dürfen diejenigen, für die der lebendige Knabe und seine Lebensgestaltung im Vordergrund steht, innerhalb von nur wenigen Tagen noch Stellung nehmen. Dies kann man nur als Farce bezeichnen.
Religionsauffassungen (von Minderheiten) wichtiger als Menschenrechte?
Schlimmer aber noch ist: Sämtliche im BGB zugunsten Minderjähriger geregelten Schutzrechte spielen bei der Knabenbeschneidung keine Rolle und sind hierbei unbeachtlich. In der Stellungnahme aus dem Bundesjustizministerium sind Grundrechte, Menschenrechte überhaupt nicht erwähnt. Folgerichtig ist dies, denn die Menschenrechte der Knaben auf körperliche Unversehrtheit, auf Selbstbestimmung und auch auf Religionsfreiheit werden außer Kraft gesetzt zu Gunsten des elterlichen Erziehungsrechts, das in dieser von Religionsfunktionären betriebenen Angelegenheit wieder absolute uneingeschränkte Geltung erhalten wird. Eine Geltung, die bislang in Deutschland als überwunden galt. Die Religionsvertreter setzen ihre religiösen Vorstellungen über das elterliche Erziehungsrecht um.
In das Recht des Deutschlands des 21. Jahrhundert sollen „Scharia-Elemente“ und „Tora-Elemente“ hineingearbeitet werden. Religiöses Recht statt Menschenrechte, ist die Parole der Beschneidungsbefürworter – auch wenn sie dies (noch) nicht öffentlich zu sagen wagen. Aber die Verlautbarungen des israelischen Jewish People Policy Institute (JPPI) lassen da nichts Gutes erwarten – sehen sie in der europäischen Betonung der Menschenrechte letztlich auch nur ein antisemitisches Manöver und relativieren so die allgemeinen und unveräußerlichen Menschenrechte. So bleibt zu befürchten, dass von Seiten religiöser Kräfte weitere Angriffe gegen Menschenrechte gestartet werden.
Im Eiltempo wird seitens der Bundesregierung und des Bundestags vorgegangen. Möglichst bald soll ein ärgerliches Problem, das das Tagesgeschäft stört, vom Tisch - auch um den Preis der Verletzung von Menschenrechten. Wann wollen die Bundestagsabgeordneten und die Regierungsmitglieder eigentlich einmal wissen, was sie regeln wollen? Bislang war dies nach der Einschätzung des vormaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, nicht der Fall.
Sicher ist: Über die Knabenbeschneidungen wird weiter öffentlich diskutiert werden, das Thema ist längst nicht erledigt. Das alles ist jetzt erst der Anfang, ein Beginn, der schon in andere europäische Länder ausstrahlt.
Muss eine säkulare Gesellschaft sich dem Diktat von Religionsfunktionären beugen?
Auf die Tagesordnung, in die öffentliche Diskussion, gehört aber auch dies: Dürfen in Deutschland religiöse Minderheiten diktieren, was Menschenrechte sind und wie sie angewendet werden, mal mehr, mal weniger, so wie es der jeweilige Gott angeblich anordnet?
Eines braucht hierzulande gewiss niemand: einen selbsternannten „Wächterrat“, der Parlament und Regierung mitteilt, was erlaubt ist und was nicht.
Walter Otte