Loyal dienen - persönlich diskriminiert

OVERATH. (hpd) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) hat heute eine Studie mit Fallbeispielen zu Diskriminierungen im kirchlichen Arbeitsrecht veröffentlicht. Die Kurzfassung der Studie ist direkt herunterladbar. Das ARD-Magazin Panorama greift die Ergebnisse auf. Der Konfessionslosenverband fordert politische Konsequenzen.

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) veröffentlicht heute auf seiner Webseite die Ergebnisse einer Studie zu Auswirkungen des diskriminierenden kirchlichen Arbeitsrechts.

Beispielbild
Corinna Gekeler / Foto: Evelin Frerk
Vorab hatte das ARD-Politmagazin Panorama bereits einige Details aufgegriffen und Studienleiterin Corinna Gekeler interviewt. „Die Kirchen setzen sich über die Menschenrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit und auf Privatleben hinweg. Und die Politik schaut zu, statt die Beschäftigten vor Diskriminierung zu schützen“, findet die Politologin. In ihrer Untersuchung stellt sie exklusiv 35 Fälle von direkt durch Diskriminierung Betroffenen vor und wertet zahlreiche weitere, bereits bekannt gewordene Fälle aus. Die Berichte belegen, wie die kirchlichen Sonderrechte Bewerbungsprozesse sowie Arbeitsalltag und Privatleben prägen.

Der Konfessionslosenverband fordert angesichts der dokumentierten Diskriminierung politische Konsequenzen. „Es ist höchste Zeit, dass die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien auch in Sozial- und Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft umgesetzt werden“, sagte dazu IBKA-Pressesprecher Rainer Ponitka. Die Studie habe auch Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Ausgrenzung konfessionsloser und andersgläubiger Arbeitnehmer ein Riegel vorgeschoben werden könne.

Die bisherige Rechtsgrundlage für diese Sonderrechte beruht u.a. darauf, dass das Betriebsverfassungsgesetz in kirchlichen Einrichtungen keine Anwendung findet (BetrVG § 118, Abs. 2). Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung aus (AGG § 9). Dadurch gibt es bis heute über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Juden, Muslime, Buddhisten und Konfessionslose keinen Zugang haben. Dabei geht es nicht um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtnerinnen, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister.

Wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt ist, muss nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Bei einem Verstoß droht die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führt generell zur Entlassung, in katholischen Einrichtungen sind auch die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft Kündigungsgründe.

Die Studie von Corinna Gekeler entstand im Rahmen der Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ (GerDiA) und ist in der Kurzfassung von der Internetseite des IBKA herunterzuladen. Eine Langfassung kann dort ebenfalls per Mail bestellt werden.

C.F.