Weltanschauliche Neutralität des Staates
- Der Status einer öffentlichen Körperschaft für die Kirchen suggeriert staatliche Aufgaben, obwohl diese keinerlei solche Aufgaben haben oder staatlicher Kontrolle unterliegen. Er ist daher abzulösen durch ein eigens zu schaffendes Verbandsrecht.
- Die weltanschauliche Neutralität des Staates muss in allen Gesetzen und Verordnungen deutlich werden. Religiös-weltanschauliche Überzeugungen einzelner Gruppen dürfen nicht für alle anderen Bürger verbindlich gemacht werden (wie z.B. bei Gesetzen zur Sterbehilfe oder Präimplantationsdiagnostik). Sonderrechte (z.B. Beschneidungen oder Schächten) und rechtsfreie Räume aufgrund religiöser Forderungen sind, besonders wenn sie verfassungsmäßig garantierte Rechte tangieren, nicht zulässig.
- Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft darf im staatlichen oder staatlich finanzierten Bereich keine Vor- oder Nachteile zur Folge haben. Konfessionell geführten Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern oder Sozialeinrichtungen, die überwiegend vom Staat und den Sozialkassen finanziert werden, ist der Status von Tendenzbetrieben abzuerkennen.
- An staatlichen Einrichtungen wie Parlamenten, Behörden, Gerichten, Schulen udgl. sind keine religiösen Symbole anzubringen oder Gottesdienste und Gebete abzuhalten. Auch das Tragen religiöser Kleidung oder Kennzeichen (Kruzifix, Nonnentracht, Kippa, Kopftuch, Turban …) ist bei Amtshandlungen nicht gestattet.
- Seelsorge bzw. psychologische Hilfe in Strafvollzug und Bundeswehr ist allen religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften zu ermöglichen. Die Seelsorge allein durch, zudem staatlich finanzierte, beamtete christliche Theologen ist abzuschaffen.
- Die religiös-weltanschaulich neutrale Gemeinschaftsschule soll im gesamten Bundesgebiet die Regelschule sein. Sofern Religions- oder Weltanschauungsunterricht gewünscht wird, ist dieser außerhalb der regulären Unterrichtszeit anzubieten.
- Religiöse Sondergesetze betreffend z.B. Beschneidung oder Tanzverbote an kirchlichen Feiertagen udgl. sind ersatzlos zu streichen. Der sog. Blasphemie-Paragraph (166 StGB) ist zu streichen, er wird durch § 130 StGB (Volksverhetzung), § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) und § 185 StGB (Beleidigung) hinreichend ersetzt.
Konsequenzen
Der weltanschaulich neutrale Staat hat sich so zu konstituieren, dass er sich neutral gegenüber den religiösen und betont nichtreligiösen Weltanschauungen verhält. Er darf und wird wiederum nicht neutral sein dürfen gegenüber freiheits- und menschenrechtsbedrohenden Bestrebungen, gleichgültig ob diese politisch oder religiös motiviert sind, vor allem auch nicht gegen Absichten, seine Neutralität gegenüber religiösen und nichtreligiösen Bekenntnissen aufzugeben.
Somit verlangt der Entwurf auch eines weltanschaulich neutralen Staates, wie ihn die Befürworter einer Trennung von Staat und Religion verstehen, ein Minimum an verbindlichen Werten und Normen, um eben dieses friedliche Nebeneinander verschiedenster Bekenntnisse gewähren und schützen zu können – gemäß dem Konzept des modernen säkularen und liberalen Staates, der seine für alle Bürger verbindlichen Werte ohne religiös-weltanschaulichen Bezug begründet und so viel persönliche Freiheit wie möglich und so wenig staatliche Reglementierung wie nötig anstrebt.
Dieser angestrebte laizistische Staat ist weder christlich oder muslimisch noch atheistisch. Dieser neutrale Staat bietet eine freiheitlich-demokratische Grundordnung nach humanistischen Prinzipien, die jeder Bürger im Rahmen der für alle geltenden Gesetze in seinem privaten Bereich in beliebiger Weise religiös-weltanschaulich ausgestalten kann.
Realistischerweise sind obige Forderungen nur schrittweise zu realisieren. In einer ersten Phase wird es darum gehen, Diskriminierungen, die bereits heute im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen stehen, abzubauen. Sie wären ohne Grundgesetzänderung umsetzbar und bedürfen lediglich des politischen Willens. In einer zweiten, sicherlich schwieriger zu bewältigenden Phase der Herstellung einer strikten Trennung von Staat und Religion wären Grundgesetzergänzungen und Grundgesetzänderungen vorzunehmen.
Als erster konkreter Schritt wäre in den Innenministerien von Bund und Ländern jeweils eine Abteilung „Staat und Weltanschauung“ einzurichten. Diese hat die parlamentarische und gesetzliche Umsetzung obiger Forderungen schrittweise vorzubereiten. Des Weiteren hat sie sämtliche schon bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihre weltanschauliche Neutralität zu überprüfen. Ihr obliegt auch die Überwachung der tatsächlichen Trennung von Staat und Religion sowie die Abwehr von politischen Aktivitäten, diese Trennung bzw. Neutralität des Staates zu unterlaufen.
Prof. Uwe Lehnert
Hinweis: Wesentliche Grundlagen für diesen Text sind Ausführungen in meinem Buch "Warum ich kein Christ sein will" (Berlin 2012, 5. Auflage).