BERLIN. (hpd) Verfassungsrechtlich verankert ist das Trennungsgebot in Art. 140 Grundgesetz (hier: Art. 137 WRV („Es besteht keine Staatskirche“). Ferner verlangen Art. 3 (3) (Antidiskriminierungsgebot), Art. 33 (3) und Art. 136 (1 bis 4) WRV (innerhalb Art. 140 GG), dass die weltanschauliche Orientierung eines Bürgers seine Rechte und Pflichten weder bedingen noch beschränken dürfen.
Darüber hinaus spricht Art. 137 (4) WRV vom – die Trennung bestätigenden – Selbstverwaltungs-recht der Religionsgesellschaften und Art. 138 (1) WRV fordert ausdrücklich die Ablösung bestehender Staatsleistungen.
Ein Kommentar von Prof. Uwe Lehnert
Alle genannten Verfassungsartikel betonen somit das Gebot der Trennung von staatlichen und religiösen Handlungs-bereichen, obwohl in der politischen Praxis diese Verfassungsgebote massiv verletzt oder gar völlig ignoriert werden. In der Verfassung werden zugleich staatlicher Religionsunterricht, Anstalts- und Militärseelsorge, theologische Fakultäten und Kirchensteuerrecht geregelt. Diese der Verfassung widersprechenden Bereiche sind aus unserer Sicht als Ausnahmetatbestände anzusehen und führen zu einer sog. „hinkenden Trennung“. Zukünftig gilt es, die vollständige Trennung nach und nach zu realisieren.
Politisch ist die Trennung im Sinne eines Rückzugs des Staates aus religiös-weltanschaulichen Belangen auch um des gesellschaftlichen Friedens zwingend geboten. Deutschland ist inzwischen eine multiweltanschauliche Gesellschaft geworden. Einerseits nimmt die Zahl der Konfessionsfreien – derzeit fast 40% – durch Säkularisierung weiter zu, gleichzeitig nimmt die Anzahl anderer, sich teilweise gegenseitig bekämpfender Religionen neben der bisher dominierenden christlichen durch Zuwanderung ebenfalls zu. Die bisher praktizierte Privilegierung einer bestimmten Religion ist daher endgültig überholt. Das Recht, eine Religion auszuüben, wie das Recht, keiner Religion angehören zu wollen, erfordert um des friedlichen Nebeneinanders willen, dass religiös motiviertes Handeln im Wesentlichen in den privaten Bereich zurückgedrängt wird. Die öffentliche Darstellung religiös-weltanschaulicher Gemeinschaften darf daher nur so weit gehen, als damit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte anderer verbunden ist.
Der Staat hat sich daher auf gesetzlicher Ebene so zu konstituieren und in der praktischen Politik so zu verhalten, dass er neutral gegenüber den religiösen und betont nicht-religiösen Weltanschauungen auftritt.
Abbau kirchlicher Privilegien und Sonderrechte
- Die bestehenden Konkordate und Kirchenverträge sind zu kündigen und – soweit noch im staatlichen Interesse liegend – durch zeitlich befristete Regelungen zu ersetzen. Die derzeit bestehenden Verträge mit der Kirche räumen ihr eine überproportionale Machtfülle ein und gestatten ihr, ihre religiösen Wertvorstellungen mittels staatlicher Unterstützung zu propagieren.
- Das bisherige System des Kirchensteuereinzugs ist abzuschaffen und durch ein kircheneigenes Beitragssystem zu ersetzen.
- Alle steuerlichen Vergünstigungen wie etwa die Befreiung von der Grundsteuer, Kapitalertragssteuer, Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer bei Geschäften, die die Kirchen betreiben, sind ersatzlos zu streichen. Gleiches gilt für die Befreiung von Gerichtskosten und Verwaltungsgebühren und die Übernahme von Anwaltskosten.
- Die auf – z.T. überhaupt nicht mehr beleg- und begründbaren – historischen Rechtstiteln beruhenden erheblichen Zahlungen des Staates an die Kirchen sind einzustellen. Alle Ansprüche aufgrund von Enteignungen im 19. Jahrhundert gelten aufgrund der bisherigen Leistungen als befriedigt.
- Finanzielle Zuwendungen des Staates und der Sozialkassen an sog. freie Träger sind nur statthaft, wenn die Einhaltung der verfassungsmäßigen Grundrechte wie Glaubensfreiheit, Koalitionsfreiheit oder Wahrung der Privatsphäre („fehlendes privates Wohlverhalten“ als Kündigungsgrund muss verboten werden!) gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist das kirchliche Arbeitsrecht zu annullieren und die Sonderbestimmungen für kirchliche Einrichtungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 9, Abs. 2) und im Betriebsverfassungsgesetz (hier § 118, Abs. 2) ebenfalls zu streichen. (Sonderrechte von religionsgemeinschaftlichen Tendenzbetrieben können bei überwiegender Selbstfinanzierung erhalten bleiben, sind aber auf Leitungs- und Verkündigungs-tätigkeiten zu beschränken.)
- Die direkte und indirekte staatliche Finanzierung der Gehälter u.a. von Bischöfen und Kardinälen samt Nebenkosten, die Bezahlung der Ausbildung von Religionslehrern und Theologen, die Übernahme von Baulasten und andere Dienst- und Materialleistungen sind einzustellen.
- Die überproportionale bzw. teilweise alleinige Vertretung der Kirchen als religiös-weltanschauliche Gemeinschaft in den Rundfunkräten, in Jugend- und Sozialausschüssen, in Ethikräten, Bundesprüfstellen oder z.B. fachlichen Gremien ist abzubauen und durch eine angemessene Vertretung der religiös-weltanschaulich relevanten Gruppen zu ersetzen.
Gleichbehandlung der Weltanschauungen
- Wenn Einrichtungen der sog. freien Träger durch Staat und Sozialkassen finanziert werden, z.B. Krankenhäuser, müssen sie sowohl Dienstleistenden wie Nutzern allgemein zugänglich sein. Weltanschaulich Andersdenkende dürfen weder Benachteiligungen erfahren noch dem Zwang zum Eintritt in die jeweilige Religionsgemeinschaft ausgesetzt sein.
- Rundfunkräte in den öffentlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen entsprechend der Stärke der religiös-weltanschaulichen Gruppierungen in der Gesellschaft besetzt werden, entsprechend ist mit den Sendezeiten zu verfahren, die den religiös-weltanschaulichen Gruppen zugeteilt werden. Die Kirchenredaktionen in den Sendern sind aufzulösen. Alternativ: Religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften haben keinerlei Vertretungen in den Rundfunkräten, ihnen sind keine eigenen Redaktionen in den Sendern zu gestatten und keine regelmäßigen Sendezeiten einzuräumen.
- Religionsunterricht ist als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen abzuschaffen und durch ein verbindliches wertevermittelndes Fach „Ethik“ bzw. „Lebensgestaltung – Ethik – Religionskunde“ zu ersetzen. Zusätzlich kann auf Wunsch Religions- oder Lebenskundeunterricht durch Weltanschauungsgemeinschaften außerhalb der regulären Unterrichtszeit angeboten werden.
- Die theologischen Fakultäten an den Universitäten sind aufzulösen und bei Bedarf durch Religionswissenschaftliche Institute zu ersetzen. Theologie ist nur an Hochschulen zu betreiben, die von den Religionsgemeinschaften selbst eingerichtet und finanziert werden.
- Sofern finanzielle Zuwendungen und steuerliche Begünstigungen an religiös-weltanschauliche Organisationen erteilt werden, sind sie allen in gleicher Weise zu gewähren.
- Ein flächendeckendes und ausreichendes weltanschaulich neutrales Angebot im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich ist zu gewährleisten. Monopol- und Quasimonopolstellungen durch eine religiös-weltanschaulichen Gruppierung, wie derzeit schon zu beobachten, sind nicht zulässig (z.B. nur ein einziges Gymnasium oder Kindertagesstätte im Ort, beide religiös geleitet).
- Bei Verträgen des Staates mit religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften gilt das Gleichbehandlungsprinzip. Irgendwelche Bevorzugungen etwa aufgrund von Größe oder geschichtlicher oder kultureller Bedeutung sind nicht zulässig.
Weltanschauliche Neutralität des Staates
- Der Status einer öffentlichen Körperschaft für die Kirchen suggeriert staatliche Aufgaben, obwohl diese keinerlei solche Aufgaben haben oder staatlicher Kontrolle unterliegen. Er ist daher abzulösen durch ein eigens zu schaffendes Verbandsrecht.
- Die weltanschauliche Neutralität des Staates muss in allen Gesetzen und Verordnungen deutlich werden. Religiös-weltanschauliche Überzeugungen einzelner Gruppen dürfen nicht für alle anderen Bürger verbindlich gemacht werden (wie z.B. bei Gesetzen zur Sterbehilfe oder Präimplantationsdiagnostik). Sonderrechte (z.B. Beschneidungen oder Schächten) und rechtsfreie Räume aufgrund religiöser Forderungen sind, besonders wenn sie verfassungsmäßig garantierte Rechte tangieren, nicht zulässig.
- Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft darf im staatlichen oder staatlich finanzierten Bereich keine Vor- oder Nachteile zur Folge haben. Konfessionell geführten Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern oder Sozialeinrichtungen, die überwiegend vom Staat und den Sozialkassen finanziert werden, ist der Status von Tendenzbetrieben abzuerkennen.
- An staatlichen Einrichtungen wie Parlamenten, Behörden, Gerichten, Schulen udgl. sind keine religiösen Symbole anzubringen oder Gottesdienste und Gebete abzuhalten. Auch das Tragen religiöser Kleidung oder Kennzeichen (Kruzifix, Nonnentracht, Kippa, Kopftuch, Turban …) ist bei Amtshandlungen nicht gestattet.
- Seelsorge bzw. psychologische Hilfe in Strafvollzug und Bundeswehr ist allen religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften zu ermöglichen. Die Seelsorge allein durch, zudem staatlich finanzierte, beamtete christliche Theologen ist abzuschaffen.
- Die religiös-weltanschaulich neutrale Gemeinschaftsschule soll im gesamten Bundesgebiet die Regelschule sein. Sofern Religions- oder Weltanschauungsunterricht gewünscht wird, ist dieser außerhalb der regulären Unterrichtszeit anzubieten.
- Religiöse Sondergesetze betreffend z.B. Beschneidung oder Tanzverbote an kirchlichen Feiertagen udgl. sind ersatzlos zu streichen. Der sog. Blasphemie-Paragraph (166 StGB) ist zu streichen, er wird durch § 130 StGB (Volksverhetzung), § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) und § 185 StGB (Beleidigung) hinreichend ersetzt.
Konsequenzen
Der weltanschaulich neutrale Staat hat sich so zu konstituieren, dass er sich neutral gegenüber den religiösen und betont nichtreligiösen Weltanschauungen verhält. Er darf und wird wiederum nicht neutral sein dürfen gegenüber freiheits- und menschenrechtsbedrohenden Bestrebungen, gleichgültig ob diese politisch oder religiös motiviert sind, vor allem auch nicht gegen Absichten, seine Neutralität gegenüber religiösen und nichtreligiösen Bekenntnissen aufzugeben.
Somit verlangt der Entwurf auch eines weltanschaulich neutralen Staates, wie ihn die Befürworter einer Trennung von Staat und Religion verstehen, ein Minimum an verbindlichen Werten und Normen, um eben dieses friedliche Nebeneinander verschiedenster Bekenntnisse gewähren und schützen zu können – gemäß dem Konzept des modernen säkularen und liberalen Staates, der seine für alle Bürger verbindlichen Werte ohne religiös-weltanschaulichen Bezug begründet und so viel persönliche Freiheit wie möglich und so wenig staatliche Reglementierung wie nötig anstrebt.
Dieser angestrebte laizistische Staat ist weder christlich oder muslimisch noch atheistisch. Dieser neutrale Staat bietet eine freiheitlich-demokratische Grundordnung nach humanistischen Prinzipien, die jeder Bürger im Rahmen der für alle geltenden Gesetze in seinem privaten Bereich in beliebiger Weise religiös-weltanschaulich ausgestalten kann.
Realistischerweise sind obige Forderungen nur schrittweise zu realisieren. In einer ersten Phase wird es darum gehen, Diskriminierungen, die bereits heute im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen stehen, abzubauen. Sie wären ohne Grundgesetzänderung umsetzbar und bedürfen lediglich des politischen Willens. In einer zweiten, sicherlich schwieriger zu bewältigenden Phase der Herstellung einer strikten Trennung von Staat und Religion wären Grundgesetzergänzungen und Grundgesetzänderungen vorzunehmen.
Als erster konkreter Schritt wäre in den Innenministerien von Bund und Ländern jeweils eine Abteilung „Staat und Weltanschauung“ einzurichten. Diese hat die parlamentarische und gesetzliche Umsetzung obiger Forderungen schrittweise vorzubereiten. Des Weiteren hat sie sämtliche schon bestehenden Gesetze und Verordnungen auf ihre weltanschauliche Neutralität zu überprüfen. Ihr obliegt auch die Überwachung der tatsächlichen Trennung von Staat und Religion sowie die Abwehr von politischen Aktivitäten, diese Trennung bzw. Neutralität des Staates zu unterlaufen.
Prof. Uwe Lehnert
Hinweis: Wesentliche Grundlagen für diesen Text sind Ausführungen in meinem Buch "Warum ich kein Christ sein will" (Berlin 2012, 5. Auflage).