Einer 78-jährigen Frau wurde der selbstbestimmte Suizid verweigert. Die Sterbehilfeorganisation Exit verweigerte ihr die Suizidbeihilfe und das Mittel Natrium-Pentobartibal.
Die Frau klagte sich durch alle Instanzen, weil ihr auch die Zürcher Gesundheitsdirektion das Mittel verweigerte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand dann 2013, dass die Schweizer Gesetze in Bezug auf die Abgabe des Sterbemittels lückenhaft sind. Damit sei die Klägerin in ihrem Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Das gefiel dem Bund nicht und die Schweiz hat bei der großen Gerichtskammer Beschwerde eingereicht. Diese hätte den Fall zweitinstanzlich am 2. April 2014 behandeln wollen. Das wird nun allerdings nicht möglich sein. Denn die Klägerin war bereits im Herbst 2011 verstorben - also noch vor dem Urteil aus der ersten Instanz.
Nun steht der EGMR vor einem Dilemma: "Das Gericht hat aber sein Urteil in Unkenntnis vom Tod der Frau bereits gefällt. Soll es die Beschwerde nachträglich für unzulässig erklären? Damit würde das Urteil in einer unbestrittenermassen wichtigen Frage obsolet. Oder soll es die Frage inhaltlich prüfen und damit einen schwerwiegenden prozessualen Fehler tolerieren?"