Das Deutsche Instutut für Menschenrechte ist der Auffassung, dass der Referentenentwurf zum Asylbewerberleistungsgesetz hinter den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben zurück bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1BvL 10/10, 1 BvL 2/11) die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt.
Der vorliegende Referentenentwurf nimmt zwar einige Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf, bleibt aber dennoch hinter den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben zurück und ist damit nicht menschenrechtskonform. Besonders zu kritisieren ist, dass der Personenkreis, der unter das Regime des AsylbLG fällt, immer noch zu ausgedehnt ist. Kinder sollten gänzlich aus dem AsylbLG herausgenommen werden, da die Schlechterstellung gegenüber anderen Kindern im Bundesgebiet gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstößt.