BERLIN. Horst Prem (Unitarier) hat am Freitag, 7. September 2007, beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
eine Petition eingereicht:
Der Petent bittet den Deutschen Bundestag, die Streichung des Artikels 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu beschließen.
Begründung:
GG Artikel 7(3) lautet: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen."
In der Praxis führt der Artikel 7(3) zur Aufspaltung der Klassenverbände nach Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen. Dies widerspricht der Offenheit für eine Vielfalt der Meinungen und Auffassungen, die konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen sind. Er behindert die auf Toleranz und Nicht-Diskriminierung beruhende Integrationsaufgabe des Staates in einer pluralistischen Gesellschaft bis hin zur Gefährdung des inneren Friedens.
Integration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich nicht abgrenzt und sich dem Dialog mit Andersdenkeden und Andersgläubigen nicht verschließt. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung nicht nur für die spätere Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen anderer.
Artikel 7(3) in seiner jetzigen Formulierung eröffnet die Möglichkeit, die Integrations- und Nichtdiskriminierungs-Aufgabe des Staates zu umgehen. Im Zeitalter der durch internationalen Terrorismus bedrohten Grundwerte Europas ist hier Handlungsbedarf insbesondere auf dem Erziehungssektor geboten.
Artikel 7(3) ist mit dem GG, dem Urteil des BVerfGE - 1BvR 2780/06 - vom 15.03.2007 und dem ECHR-Urteil 15472/02 vom 29. Juni 2007 nicht vereinbar und ist daher ersatzlos zu streichen.