Aus der katholischen Kirche ausgetreten und deshalb die Stelle verloren – diese böse Erfahrung musste eine Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbands Caritas machen. Doch sie wehrte sich durch die gerichtlichen Instanzen – bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Dieses höchste deutsche Arbeitsgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Und der sagte nun: Der Kirchenaustritt allein kann keine ausreichende Begründung für die Kündigung sein. Das Bundesarbeitsgericht muss diese Vorgabe aus Luxemburg bei seinem nun noch ausstehenden Urteil berücksichtigen.
Der Fall: Eine Frau hatte bei einer Schwangerschaftsberatung der Caritas in Wiesbaden gearbeitet. Im Jahr 2013 ging sie in Elternzeit und wollte sechs Jahre später wieder zurück auf ihre alte Stelle. Dabei kam heraus, dass sie während der Elternzeit aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Nun verlangte ihr kirchlicher Arbeitgeber, dass sie wieder in die Kirche eintreten solle. Was die Sozialpädagogin nicht tat. Das hatte die Kündigung zur Folge, gegen die sie dann klagte.
Der Kirchenaustritt gehört nach katholischem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen. An diesem Maßstab orientierte sich auch der kirchliche Arbeitgeber der Frau. Schließlich ist die katholische Schwangerschaftsberatung ein Verein innerhalb der katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des Ungeborenen zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres zukünftigen Kindes zu ermutigen.
Bei der Schwangerenberatungsstelle waren zu dem Zeitpunkt, als der arbeitsrechtliche Streit begann, auch zwei evangelische Mitarbeiterinnen beschäftigt. Was belegt: Auch für den Arbeitgeber war die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche, die er bei den Gesprächen mit der Betroffenen verlangte, gerade nicht Voraussetzung für eine entsprechende Beschäftigung.
Und so hatte auch die zuständige Generalanwältin am EuGH in ihrem Gutachten in der Kündigung eine Diskriminierung gesehen. Wenn die Kirchenmitgliedschaft für die zu erfüllende Aufgabe nicht erforderlich sei und der betreffende Arbeitnehmer nicht offen in einer Weise gehandelt habe, die dem Ethos der Kirche zuwiderlaufe, sei die Ungleichbehandlung mit den anderen Angestellten nach der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie nicht zu rechtfertigen. Der EuGH schloss sich der Argumentation an. In einer Pressemitteilung des Luxemburger Gerichts heißt es:
"Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen."
Die Betroffene dürfte aufgrund der Vorgaben der Europarichter gute Karten haben, ihre Kündigungsschutzklage vor dem Bundesarbeitsgericht zu gewinnen. Ob das Ganze dann in einer Wiederbeschäftigung endet oder am Ende finanziell geregelt wird, ist offen. Schließlich läuft der Rechtsstreit schon seit sieben Jahren. Ihren Kirchenaustritt hatte die Frau übrigens nicht damit begründet, dass sie vom Glauben abgefallen sei. Als Grund hatte sie das "besondere Kirchgeld" angegeben, das die Diözese Limburg von Kirchenmitgliedern erhebt, die mit einem gut verdienenden konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Ehepartner verheiratet sind.
Etwas andere Tendenz beim "Fall Egenberger"
Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr einen anderen Fall mit etwas anderer Tendenz entschieden. Im "Fall Egenberger" hatte sich eine konfessionslose Frau beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) auf eine Referentenstelle beworben. In der Stellenausschreibung war die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche als Voraussetzung genannt; Egenberger wurde trotz fachlicher Eignung nicht eingeladen und machte eine Benachteiligung wegen Religion nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. Das Bundesarbeitsgericht legte auch diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied 2018, dass kirchliche Arbeitgeber mit ihren an ihre Mitarbeiter gestellten Anforderungen gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Folge: Egenberger wurden zwei Monatsgehälter Entschädigung zugesprochen, weil die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Die EWDE zog vors Bundesverfassungsgericht. Dieses hob das Urteil mit Blick auf das sogenannte kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf und verwies die Sache noch einmal ans Bundesarbeitsgericht zurück. Warum die Kirchen aber auch in diesem Fall keinen Grund zum Jubeln haben, lesen Sie hier.







Kommentar hinzufügen
Netiquette für Kommentare
Die Redaktion behält sich das Recht vor, Kommentare vor der Veröffentlichung zu prüfen und über die Freischaltung zu entscheiden.