Ein Heidenspaß

MÜNCHEN. (hpd) Am Karfreitag 2007 durfte in München keine "Heidenspaßparty"

stattfinden. Sie wurde auf Betreiben des Erzbischöflichen Ordinariats vom Kreisverwaltungsreferat schlicht verboten.

Der Veranstalter, der Bund für Geistesfreiheit München, möchte dieses Verbot – genauer gesagt: die aktuelle Rechtslage gemäß dem Bayerischen Feiertagsgesetz –, nicht hinnehmen und hat mit Unterstützung der Giordano Bruno Stiftung gegen die Bayerische Landeshauptstadt Klage eingereicht.

 

Trotz erneuter gesetzlicher Begrenzung ein fröhliches Fest

Der Ersatztermin für die verbotene Heidenspaßparty vom Karfreitag 2007 fiel fast genau zusammen mit dem Datum der Klagebegründung dieser Feststellungsklage. Ein zusätzlicher Grund zum Feiern für die zahlreichen Gäste der Max-Emanuel-Brauerei mitten in Schwabing an einem Abend, der sie allerdings - vom bfg München vollkommen unbeabsichtigt - erneut an die Fallstricke des Bayerischen Feiertagsgesetzes erinnerte.

Bereits bei Partybeginn bedeutete der Wirt, dass um 24h00 pünktlich Schluss sein muss mit Live-Musik wegen des dann beginnenden so genannten "Volkstrauertages". Und obwohl keinem Menschen im Saal wirklich traurig ums Herz war, wurde pünktlich um Mitternacht der Ton abgedreht – weil dem bfg München ein Prozess in dieser Angelegenheit fürs erste genug ist. Und da der Wirt der Max-Emanuel-Brauerei aufgrund der bestehenden Gesetzeslage notfalls die Polizei hätte rufen müssen, wenn der bfg sich nicht an die aktuellen Gesetze gehalten hätte. Allen Umständen zum Trotz feierten zahlreiche Partygäste mit den Bands "Screwed" und "Heilig" ein ausgelassenes fröhliches Fest!

Gesetzeslage nicht nur in Bayern

All jenen, die vielleicht unkend nach Bayern schauen im Glauben, in ihren jeweiligen Bundesländern wäre die Rechtslage in Bezug auf Karfreitag besser als im viel gescholtenen Freistaat sei versichert, dass die Recherchen des bfg-Anwaltes Heinhold anderes ergeben haben. Nicht nur, dass in anderen Teilen der Republik an Orten mit Schankerlaubnis Musikverbot gesetzlich genauso festgeschrieben ist wie in Bayern. Seiner Ansicht nach ist die Gesetzeslage z.B. in Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz noch eher geeignet, solchen oder ähnlichen Widerspruch herauszufordern.

Bitte um reichliche Nachahmung

Weil von einer Heidenspaßparty keine konkrete Gefahr für die möglicherweise betroffenen Schutzgüter der Sicherheit, der Ordnung, der Moral oder der Freiheitsrechte anderer ausgeht. Und weil schon aus Eigeninteresse eher fernab von Kirchen und Gottesdienstgängern gefeiert wird, bittet der bfg München um reichlich Nachahmung. Die laufende Klage wird verbunden mit dem Wunsch, die echten Demokraten in anderen Bundesländern, insbesondere die aus der säkularen Szene, möchten mit ähnlichen Aktionen und Prozessen den Einsatz des bfg München für die Rechte aller Bürger/innen massiv unterstützen. We shall overcome!

Assunta Tammelleo