Gott und Bild

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Noah. Ralf König

KOBLENZ. (hpd) ...Zugänge – Zumutungen – Grenzen?“, im Rahmen der Ausstellung zu Kunst und Schöpfung von Ralf König im Koblenzer Mittelrhein-Museum - so lautete der Titel einer teilweise kontroversen Podiumsdiskussion zwischen zwei Theologen, dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und Michael Schmidt-Salomon von der Giordano-Bruno-Stiftung.

Susanne Fritz, Freie Journalistin und Moderatorin (WDR und Deutschlandfunk, Köln) moderierte gekonnt die Diskussion der vier Männer:

  • Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer, Präsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz,
  • Dr. Michael Schmidt-Salomon, Vorstand der Giordano-Bruno-Stiftung,
  • Dr. Stephan Schaede, Arbeitsbereichsleiter Religion und Kultur, Forschungsstätte der Ev. Studiengemeinschaft Heidelberg und
  • Dr. Martin Thomé, Katholischer Theologe, Leibniz-Gemeinschaft und Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Darf sich Kunst mit Religion beschäftigen?

Thomé war der Meinung, Kunst müsse sich mit Religion beschäftigen und täte dies ohnehin, was man am Beispiel der Skulpturen in Kathedralen erkennen könne. Die Zeichnungen Königs seien theologisch nicht relevant, eventuell aber innerhalb gesellschaftlicher Sittlichkeit. Schaede befand, Ralf König stehe in seinen Karikaturen in der Tradition der lutherschen Flugblätterkultur und kenne sich zudem bestens in Bibelthemen aus.

Schmidt-Salomon war der Meinung, die Zeichnungen wehrten sich gegen tradierte Vorstellungen vom Glauben, vor allem jenem der Kreationisten und provozierten diese. Welkens, ein Künstler, der zeitgleich in der nahe gelegenen Florinskirche seine Werke als Hommage an Nikolaus Cusanus ausstellt, könne, wie Cusanus selbst, als Pantheist verstanden werden.

Laut Meyer verhält sich unser Staat gemäß dem Grundgesetz neutral. Er berief sich auf Artikel 4, „Weltanschauungsfreiheit“ sowie Artikel 5 „Meinungsfreiheit“, nach der auch die Kunst als Meinungsäußerung prinzipiell frei sei. Die Kunst dürfe zwar nicht die Rechte Anderer beschränken. Kunst dürfe aber „religiöse Gefühle kränken oder sogar verletzen.“ Diese beiden Bereiche in Einklang zu bringen, sei, so Meyer, ein großes juristisches Thema, in dem Rücksichtnahme möglich gemacht werden solle. Die Grenze bestünde dort, wo Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und das Zusammenleben der Menschen gefährdet seien – hier berief er sich auf den „Blasphemie“-Paragraphen 166 StGB.

§ 166

Die Verschärfung des § 166, wie von manchen Theologen gar gefordert, bringe nichts, meinte Thomé. Stattdessen rief er zu Toleranz und zur Abschaffung des § 166 auf, da dieser ungeeignet sei, das, um was es gehe (was dies denn sei, spezifizierte er leider an keiner Stelle), in den Griff zu bekommen. 

Da der § 166 sich nur auf die Gefährdung öffentlichen Friedens beziehe, welche von jedem Richter anders ausgelegt werden könne, müsse, meinte Schmidt-Salomon, dieser § 166 abgeschafft werden. Tucholsky habe einmal gesagt, „Satire darf alles“ – aber es sei nicht alles Satire, was sich als solche bezeichne, erläuterte Schmidt-Salomon. Als Beispiel führte er die „Judensau“ im Kölner Dom und in anderen Kirchen an, wie auch die Propaganda Ahmedinedschads in Form eines Comics, der den Holocaust leugne.

Dazu müsse es deutliche Abgrenzungen geben, etwa in Form einer Informationstafel in den Kirchen, die, bei der „Judensau“ platziert, über die antijüdische Geschichte der katholischen Kirche informiere. Der § 166 signalisiere, fuhr Schmidt-Salomon fort, dass religiöse Gefühle, dass der Schutz religiöser Gefühle etwas Besonderes seien und sich von anderen Lebensbereichen oder Gefühlen abhöben. Was aber könne unantastbar sein? Es bestehe, im doppelten Wortsinn, ein „Denkmalschutz“ für religiöse Gefühle. Kunst als Kritik aber sei ein Geschenk, Kritik bringe uns weiter.