Kommentar: Zum Umgang mit Zuschreibungen im journalistischen Alltag nach Köln

Die verflixte Ziffer 12.1

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KONSTANZ. (hpd) Nationalität ja oder nein? Vor dieser Frage stehen Journalisten in diesen Tagen immer häufiger, wenn es darum geht, in Berichterstattungen die Herkunft von möglichen Straftätern und Beschuldigten zu nennen.

Nach der Silvesternacht wurde deutlich, dass auch die Polizei offenkundig Probleme damit hat, in der Unterrichtung von Öffentlichkeit und Medien in angemessenem Maße abzuwägen, wann es notwendig und sinnvoll ist, die Zugehörigkeit einer verdächtigen Person oder einer Gruppe zu bestimmten Ethnien, Religionen, Kulturkreisen oder Ländern auszusprechen. Aus Angst davor, die Stimmung des offenen Willkommenheißens gegenüber Flüchtlingen mit etwaigen Zuweisungen gefährden zu können, blieben Details zu Verdächtigen überwiegen unerwähnt. Nach dem Vorwurf, aus Rücksicht vor Diskriminierung und um die Integration nicht zu gefährden, sei offenbar bereits in der Vergangenheit bei Straftaten nicht selten verschwiegen worden, dass Täter nicht aus Deutschland kamen, änderte sich das Blatt rasant.

Nach Köln, Stuttgart und Hamburg pendelte das journalistische Verhalten dann ins andere Extrem: So teilte die Landessendedirektorin des SWR für Baden-Württemberg auf eine Beschwerde zu einem Vorfall in der Silvesternacht in Weil am Rhein mit: “Normalerweise spielt sie [die Nationalität eines Täters, Anmerkung des Autors] bei uns keine Rolle keine Rolle […]”. Einige Zeilen zuvor war ihre Rede noch gewesen: “Im Umfeld der aktuellen Situation [wurde] beschlossen, dass die Nennung der Nationalität eine Relevanz für die Berichterstattung hat.”

Was gestern noch irrelevant war, wird heute anders gesehen. Von Schwarz zu Weiß, so könnte man meinen. Dabei scheinen sich die Grundsätze, an denen sich Journalisten bei ihrer Arbeit zu orientieren haben, auch nach dem Jahreswechsel 2015/2016 nicht geändert zu haben: Weiterhin gilt – unverändert – die Ziffer 12.1 des Pressekodexes, die – vorwiegend für die schreibende Zunft, aber darüber hinaus für alle journalistisch Tätigen – entsprechende Richtschnur im sittlich geprägten Handeln ihres nicht immer einfachen Berufs ist. Ist diese Vorgabe nur deshalb neu zu interpretieren, weil die “aktuelle Situation” dies erfordert? Sind Leitlinien der Medienarbeit dem äußeren Umfeld beliebig zu beugen? Kann man Werte und Normen einfach über eine Nacht hinweg anpassen? Nein, ich bin der Überzeugung, solch ein Verhalten ist gerade mit unserem Verständnis von Demokratie nicht vereinbar. Das, was Politik uns dieser Tage vorlebt, kann kein Vorbild für Akteure in der Öffentlichkeitsarbeit sein. Gesetze mag man in wenigen Tagen, manch Verordnung gar innerhalb von einigen Stunden ändern. Die Eckpfeiler einer Gesellschaft aber nicht – weder unsere demokratische Verfassung mit ihren Freiheiten und Grenzen, noch die existenziellen Grundlagen des journalistischen Handwerks.

Und deshalb hat folgende Aussage weiterhin vollkommene Gültigkeit: “In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht”. Nun, man vermag möglicherweise in fast jedem Falle einen solchen Sachbezug begründen zu können – und sei es mit noch so absurden Argumenten. Insofern nutzt eine Anweisung nichts ohne eine tugendreiche Selbstverpflichtung jedes Journalisten, die in einer seriösen Medienlandschaft als Qualitätsmerkmal und Mindestanforderung an Ausweisung und genügende Eignung für den Job obligatorisch ist. Und doch ist trotz aller Schulung und langer Erfahrung ein Abwägen immer eine große Herausforderung. Deshalb gibt der Pressekodex auch eine wesentliche Zusatzinformation: “Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung [der religiösen, ethnischen oder anderen Zugehörigkeit zu einer Minderheit; Anmerkung des Autors] Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.” Ziffer 12 selbst geht noch weiter und fordert, dass eine Diskriminierung darüber hinaus auch aus Gründen der sozialen, geschlechtlichen, nationalen Herkunft oder einer Behinderung zu unterbinden ist.

Was darf ein Journalist dann überhaupt noch über Personen berichten, mag man sich fragen. “Diskriminierung”, der nötige “Sachbezug” und das Schüren etwaiger “Vorurteile” sind Hinweise, in welche Richtung das Gebot des deutschen Pressekodexes geht.

Ist es also legitim, bei sexuellen Übergriffen, die fortan in zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen der Silvesternacht 2015/2016, mit Verweis auf diese Geschehnisse die nationale Herkunft von Verdächtigen zu erwähnen? Aus Ziffer 12.1 Pressekodex leitet sich nach meiner Sichtweise eine deutliche Antwort ab: Nein. Denn es muss für den “berichteten” Vorgang ein begründbarer Sachbezug bestehen. Das, was in Köln passiert ist, lässt keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Taten – schon gar nicht zu anderen Zeitpunkten – zu. Dieser Kontext ergibt sich nur dann, wenn man populistische Vorurteile bemüht – und genau das ist einem Journalisten (nicht nur nach dem Pressekodex) untersagt.

Das Bekanntgeben der Nationalität oder der ethnischen Herkunft der Verdächtigen der Silvestervorfälle in der Domstadt scheint wiederum gerechtfertigt: Nicht zwingend die aktuelle “Flüchtlingskrise” berechtigte zu diesem Schritt. Viel eher war das Ausmaß der nächtlichen Vorfälle von derart öffentlichem Belang, dass es besonders zum Bewahren der Integrität von etwaig anderen Gruppen nahezu unumgänglich gewesen ist, die Zugehörigkeit der Täter zu einem bestimmten Personenkreis anzuführen. In der Gegenüberstellung von Beweggründen zur Veröffentlichung einzelner Detailangaben kann im Zweifel die Aufklärung, die auch dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten ähnlichen Vorgehens dienen dürfte, dem Risiko der Unduldsamkeit überwiegen. Sie erfolgt dann nicht zum bewussten und willentlichen Verbreiten von Ressentiments, sondern im Informationsauftrag, den die Presse gleichsam gewissenhaft wahrzunehmen verpflichtet ist.

Und natürlich ist die Nennung einer Behinderung bei einem Unfall eines Rollstuhlfahrers mit einem PKW für das Verständnis der Leserschaft von Bedeutung, wenn sich jeder Nichtbeteiligte fragen würde, weshalb der Verunglückte das Auto denn nicht gesehen hat. So kann gar die Erwähnung einer bestimmten Eigenschaft erforderlich sein, um falsche Verdächtigungen, Schulzuweisungen oder Werturteile eben gerade zu unterbinden. Ebenso, wie es zulässig sein kann, den Stand eines Sozialhilfeempfängers vorzubringen, wenn es um seine Gerichtsverhandlung über einen möglichen Missbrauch solcher Leistungen geht. Denn potenzielle Zusatzangaben, die geeignet sind, eine Sachdarstellung in einem ehrlicheren Lichte (welches nicht mit einem gefälligeren Bilde für die Stimmung im Volke zu verwechseln ist) dazustellen, sind im Sinne der Wahrhaftigkeit (Ziffer 1 Pressekodex) sogar unumgänglich. Oder aber bei einer Gewalttat, die im Namen einer Religion verübt wird: Auch hier ist das Benennen des weltanschaulichen Bekenntnisses des vermeintlichen Täters vollends nachzuvollziehen und für die Gewichtung des Vorfalles durch den Leser bedeutsam.

Eine zentrale Aussage von Ziffer 12 des Pressekodexes ist aber das Untersagen von jeglicher Pauschalisierung und Generalisierung. Nur, weil Person A eine Straftat begangen hat, ist die nationale Gruppe, der A angehört, nicht ebenso verdächtig. Und damit dürfte auch selbstverständlich sein, dass die Nationalität eines anderes Mitgliedes dieser Herkunft bei einer ähnlichen Straftat nicht automatisch genannt werden darf. Geschlossene Sachzusammenhänge gehören zum zwingend objektiven Vorgehen eines Journalisten, das ihm in allen Genres seines Faches zu unterstellen ist.

Wann bedarf es aber das “Verständnis” über den “begründeten Sachbezug” zu einem “berichteten Vorfall”? Ist es für das Verstehen einer Meldung oder einer Information von Bedeutung, ob der Einbrecher in das Geschäft in der Stadt aus einem bestimmten Land stammt? Tatsächlich kann die Antwort “Ja” oder “Nein” sein. Generell würde man die Frage verneinen, denn Einbrüche geschehen sowohl von Deutschen wie auch von Ausländern. Ist aber beispielsweise durch eine Studie oder eine Erhebung belegt worden, dass im Stadtteil, in dem eingebrochen wurde, überproportional viel Kriminalität durch eine andere ethnische Tätergruppe erfolgt, kann die Erwähnung der Nationalität gleichsam richtig sein, um Vorurteile reduzieren zu können. Auch diese Aufgabe hat Journalismus.

Würde ein Verdächtiger aus dem Kreise derer stammen, die auffällig waren, wäre dagegen ein Vorbringen seiner Herkunft möglicherweise sogar fahrlässig, sollte nicht wiederum die Schutzwürdigkeit anderer Interessen – wie der Anspruch auf Sensibilisierung (und nicht Polarisierung!) der Bürger – überwiegen. Um den Fallen der Parteilichkeit zu entgehen, steht dem Journalisten sein wichtigstes Handwerkszeug zur Seite: Sprache, Stil und Formulierung. Mit ihnen kann er das Wagnis mindern, in bewertendes Schreiben abzudriften. Leitmotiv ist hierbei die Sorgfalt. Sie hat der Pressekodex in Ziffer 2 als “unverzichtbares Instrument” bezeichnet – und sie macht gerade in Ziffer 2.1. für das Arbeiten in der momentanen Situation klar, dass nicht Umfragen oder Statistiken allein den Journalisten leiten dürfen, denn gerade sie sind es oft, die zur Befangenheit aus falscher Deutung, unzureichender Verhältnismäßigkeit und durch meist ungewollte wissenschaftliche Ungenauigkeiten beitragen.

Die wahrheitsgetreue Wiedergabe aller Nachrichten, die den Ruf des Journalisten sichert, gelingt am ehesten in der selbstkritischen Frage, wie viele Attribute notwendig sind, um Sinn, Hintergrund sowie Zusammenhänge einer Meldung zu verstehen. Sich dabei aus Sicht des unabhängigen Journalisten in die Lage des subjektiv motivierten Lesers zu versetzen, ist eine Mammut-Aufgabe, an der sich die Presse und die Medien messen lassen müssen. Manchmal ist im Informieren auch ein Weniger schlussendlich ein Mehr. Sicherheit darf dabei aber nicht zu mutlosem Zurückhalten führen, das würde dem Charakteristikum des journalistischen Berufes nicht gerecht. Gleichsam ist diese verflixte Ziffer 12.1 des Pressekodexes gar kein so unerfüllbares Monstrum, zu dem es dieser Tage ungerechterweise degradiert wird. Sie einzuhalten, ist eigentlich eine selbstredende Kunst, es bedarf lediglich viel Ehrlichkeit, noch mehr Vernunft und ganz besonders viel Verantwortungsbewusstsein, sich als Journalist mit der eigenen Arbeit auch in Tagen angespannter Zukunftsaussicht für den eigenen Stand nicht profilieren zu wollen, sondern ein gewissenhafter “Berufsethiker” zu sein…