Nach der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches als nichtig zu erklären, haben sich fast alle säkular-humanistischen Verbände zu Wort gemeldet. Nach Redaktionsschluss trafen noch Pressemitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und der Humanistischen Union (HU) ein.
"Das ist ein großer Tag für die Schwerkranken in Deutschland, die schon lange auf ein solches Signal warten", freut sich Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). Für die DGHS stehen nun die Vorzeichen gut, dass den Patienten im Bedarfsfall bald wieder deutlich mehr Optionen offen stehen.
Auch die DGHS fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die grundgesetzlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit auch ein Recht auf Wahlfreiheit am Lebensende einschließt. Der Schwerkranke muss die Wahl haben, ob er die Angebote der Palliativmedizin in Anspruch nimmt oder sein Leben an der Hand, aber nicht durch die Hand eines fachkundigen Sterbehelfers selbstbestimmt beendet. Zudem ist das Strafrecht, so die DGHS, nicht das geeignete Instrument. Ein Wegfall der unmittelbaren Strafandrohung für Patienten, Ärzte und Pflegende ist vor allem eine Beruhigung für die vielen, die sich für ihr Lebensende den "Notausgang" einer assistierten Selbsttötung offenhalten wollen.
Die Tür für eine Regelung der Sterbehilfe in Deutschland steht nun wieder weit offen. Für eine konstruktive Regelung der Sterbehilfe im Zivilrecht hatte die DGHS erst kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt. "Die vom Gericht angemahnten Bestimmungen zum Schutz der Patientenselbstbestimmung sollten zügig auf die politische Agenda", so Birnbacher.
Auch die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU), setzt sich seit vielen Jahren für ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein. Seit die Idee des § 217 StGB aufkam, hat sie sich öffentlich dagegen ausgesprochen.
In der Pressemitteilung heißt es: "Heute ist das Bundesverfassungsgericht unserer Auffassung zum grundrechtlich geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben gefolgt und hat den § 217 StGB aufgehoben. Wir begrüßen besonders, dass das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass dieses Recht nicht auf bestimmte Lebens- oder Krankheitsphasen beschränkt ist, sondern 'in jeder Lebensphase' existiert und dass dabei die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden darf."
Damit werden zum einen die individuellen Maßstäbe und Vorstellungen Sterbender abgesichert und Fremdvorstellungen jeder Art, ob religiös oder paternalistisch, zurückgewiesen. Zum anderen wird die Hilfe beim Sterben weder auf Ärzte noch auf Sterbehilfe-Vereine beschränkt, solange sie von der Selbstbestimmung der Sterbenden ausgeht und diese nicht einschränkt oder gar gefährdet.
"Das Urteil hat Grundsatzcharakter", sagte die stellvertretende Vorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will. "Es schreibt verfassungsrechtlich verbindlich den Grundsatz der Selbstbestimmung beim Sterben fest. Alle Organe des Staats und alle Fachgerichte, aber auch der Gesetzgeber, sind an diese Auffassung künftig gebunden."
Damit ist die Rechtslage so, wie sie vor der Einführung des § 217 StGB war. Das heißt, es gibt kein strafrechtliches Verbot der Suizidassistenz mehr. Die Freiheit und Selbstbestimmung beim Sterben bleibt aber weiter beeinträchtigt durch die Regelung des Betäubungsmittelgesetzes und die Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesgesundheitsministers, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 (Az BVerwG 3 C 19.15) zur Herausgabe des tödlichen Medikaments zu befolgen.
Ebenso stehen nach wie vor die berufsrechtlichen Verbote in zehn Landesärztekammern dem Recht Sterbender, ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können, entgegen. Das Urteil kritisiert diesen Zustand und macht Vorschläge, wie dies zu überwinden wäre. Hier besteht aber dringender Handlungsbedarf, um das heutige Urteil nicht zu konterkarieren. Rosemarie Will: "Es ist unsinnig, von einem umfassenden Selbstbestimmungsrecht Sterbender auszugehen, ihnen aber den legalen Erwerb eines tödlichen Medikaments zu verweigern und die Ärzte, wenn sie Suizidassistenz leisten, mit berufsrechtlichen Sanktionen zu bedrohen."
Die Humanistische Union veranstaltet zum Urteil und den jetzt nötigen Handlungsoptionen am 9. März 2020 in der Humboldt-Universität zu Berlin (östlicher Lichthof) von 18:00 – 21:00 Uhr ein Podiumsgespräch mit führenden Experten aus Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft.
Weitere Stellungnahmen säkular-humanistischer Verbände:
- Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL): Mehr Selbstbestimmung für einen würdevollen Tod
- Humanistischer Verband Deutschlands (HVD): HVD begrüßt BVerfG-Urteil
- Michael Schmidt-Salomon (für die Giordano Bruno Stiftung (gbs)): Bundesverfassungsgericht kippt "Sterbehilfeverhinderungsgesetz"
- KORSO: Bundesverfassungsgericht kippt das Verbot geschäftsmäßiger Hilfe beim Suizid
1 Kommentar
Kommentare
Hans Trutnau am Permanenter Link
"Heute ist das Bundesverfassungsgericht unserer Auffassung zum grundrechtlich geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben gefolgt und hat den § 217 StGB aufgehoben.
Das kann eigentlich gar nicht oft genug wiederholt werden.