Dr. Turowski veröffentlicht Stellungnahme zu Vorwürfen des Bundesärztekammerpräsidenten

Das Grundgesetz steht über einer Berufsordnung

Am Bundesgerichtshofurteil zugunsten der Suizidbegleitung von Dr. Turowski und Dr. Spittler gab es teils harsche öffentliche Kritik seitens ärztlicher Standesvertreter. Dr. Turowski widerspricht diesen in einem persönlichen Brief.

Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt erklärte in einer offiziellen Stellungnahme, es sei fatal und falsch, wenn das Urteil in der Bevölkerung Erwartungen wecke, die auf einen "regelhaften Anspruch auf ärztliche Assistenz beim Suizid gerichtet sind". Daher sei und bleibe es richtig, "wenn Handlungen zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung strafbar sind." Reinhardt betonte, dass die Beteiligung an Selbsttötungen nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle. Es sei vielmehr Aufgabe von Ärzt_innen, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Dabei sollten ärztliche Handlungen auf eine geeignete schmerzmedizinische Versorgung am Lebensende und "eine lebensorientierte Behandlung abzielen". Als Beistand für Sterbende stelle die Palliativmedizin "eine adäquate Form der ärztlichen Hilfe" dar, um "Menschen mit schweren Erkrankungen Zukunftsängste zu nehmen", so Reinhardt. [...]

Dr. Turowski reagierte auf die Einwände gegen seinen Freispruch seitens der oben genannten fünf Kammervertreter und sonstigen Kritiker in einem persönlichen Brief an diese: "Als einer der beiden betroffenen Angeklagten erlaube ich mir eine Stellungnahme zu Ihren öffentlichen Äußerungen zum Sterbehilfe-Urteil vom 3.7.2019. Das Gericht hat entschieden, dass der Arzt bei einem freiverantwortlichen Suizid weder verpflichtet ist, noch ist es ihm erlaubt, Rettungsmaßnahmen für den bewusstlosen Patienten zu ergreifen. Die Garantenpflicht des BGH-Urteils von 1984 ist damit endlich revidiert. [...]

Auf diesen o.g. Kern des Urteils gehen Sie in Ihren kritischen Äußerungen leider gar nicht ein. Entweder haben Sie die Fälle nicht genügend studiert oder Sie instrumentalisieren diese in unzulässiger Weise für Ihr Anliegen: die Beibehaltung des § 217 StGB."