OVG Münster

Kirche muss über ihre Finanzanlagen keine Auskunft erteilen

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Für den Kölner Dom wird in den Büchern des Erzbistums ein Wert von 27 Euro angegeben.

Das Recherchenetzwerk Correctiv zog 2016 vor Gericht, um das Erzbistum Köln zu einer Offenlegung seiner Finanzanlagen zu zwingen. Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte die Auskunftsklage von Correctiv nun in zweiter Instanz ab. Da Kirchen keine Behörden im Sinne des Presserechts seien, bestünde ihnen gegenüber kein Auskunftsanspruch, so das OVG. Im Übrigen umfasse ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten auch den Bereich der Vermögensverwaltung.

"Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht." – Das urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 19. Januar.

Die Entscheidung stellt den vorläufigen Endpunkt einer fünfjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Nachdem das Recherchenetzwerk Correctiv monatelang vergeblich bei der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland um Auskunft gebeten hatte, wie diese ihr Milliarden-Vermögen anlegen, verklagte Correctiv-Journalistin Annika Joeres 2016 schließlich eine der reichsten deutschen Diözesen exemplarisch auf Auskunft: das Erzbistum Köln.  

"Deutschlands Kirchen sind reich. Allein die katholische Kirche in Deutschland hat ein geschätztes Vermögen von mehreren hundert Milliarden Euro. All die Dome, Grundstücke, Kunstschätze: Ein guter Teil des Kirchenvermögens besteht aus Sachwerten. Hinzu kommen zig Milliarden Euro an Rücklagen. Wie die Kirchen diese enormen Beträge investieren, weiß bislang niemand", erklärte Correctiv seinen Schritt 2016. Aufgrund der Intransparenz der Kirchen sei es beispielsweise durchaus möglich, dass Kirchensteuergelder in klimaschädliche Projekte investiert würden. Zu erfahren, welche öffentlichen Einrichtungen in fossile Rohstoffe investieren und inwieweit hierbei Kirchensteuereinnahmen verwendet werden, sei deshalb in erheblichem allgemeinen Interesse.

Correctiv stützte seine Klage auf das Informationsrecht der Presse, konkret auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Paragraph 4 Absatz 1 Landespressegesetz NRW. Danach hat die Presse ein Informationsrecht gegenüber Behörden. Und als solche, so Correctiv, sei das Erzbistum in Hinblick auf den Auskunftsanspruch zu qualifizieren, weil sowohl die Erhebung als auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht Köln die Auskunftsklage des Recherchenetzwerks Correctiv gegen das Erzbistum Köln jedoch ab. Das Gericht verneinte in seinem Urteil die Behördeneigenschaft des Erzbistums im Sinne des Presserechts und verwies auf das kirchliche "Selbstbestimmungsrecht". Correctiv legte gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.

Doch auch das OVG Münster entschied nun in dieser Woche gegen den Auskunftsanspruch des Klägers. In seiner Begründung folgte es dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und erklärte, dass es sich beim Erzbistum Köln hinsichtlich der Verwaltung seines Vermögens nicht um eine Behörde im Sinne des Presserechts handle. "Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden", heißt es in der Pressemitteilung des OVG Münster zum Urteil. "Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung. Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuererhebungsverfahren zu trennen. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei." Das Oberverwaltungsgericht Münster hat keine Revision zugelassen. Ob Correctiv Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, ist noch nicht entschieden.

"Eine Organisation, die sich als Gottes Vertreter auf Erden versteht, sollte offenlegen, ob sie mit ihren Milliarden die Schöpfung bewahrt – oder aber Firmen unterstützt, die Gottes Schöpfung in Gefahr bringen. Wie beispielsweise Öl- oder Gasfirmen, die das Klimachaos befeuern", kommentiert Klägerin Annika Joeres das Urteil auf der Webseite des Recherchenetzwerks Correctiv. Es bleibe deshalb vor allem eine Frage: "Warum sperrt sich die katholische Kirche und insbesondere das Erzbistum Köln mit allen Mitteln dagegen, ihre Geldanlagen zu veröffentlichen?"

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