Die Kirchen brauchen nicht so hohe Zuschüsse, denn sie haben ja eigene Steuereinnahmen. So lässt sich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Finanzierung von kirchlich geführten Kindertagesstätten zusammenfassen.
Etwa die Hälfte der Kindertagesstätten in Deutschland wird von der evangelischen und katholischen Kirche betrieben. Für viele Menschen gilt das als ein Zeichen für das besondere gesellschaftliche Engagement der christlichen Kirchen. Dass die Finanzierung indes hauptsächlich durch öffentliche Zuschüsse erfolgt und eben keine wohltätige Samariterleistung ist, gerät dabei leicht aus dem Blickfeld. In Nordrhein-Westfalen jedoch ist der Zuschuss, den Kirchen erhalten, geringer als der, den etwa freie Träger überwiesen bekommen. Das sei ungerecht und rechtswidrig, klagte die Diakonie Wuppertal und prozessierte durch alle Instanzen – vom Verwaltungsgericht übers Oberverwaltungsgericht bis zum Bundesverwaltungsgericht. Und verlor drei Mal. Die finanzielle Schlechterstellung der kirchlichen Träger habe nämlich einen triftigen Grund, urteilten die Richter. Nämlich den, dass sie mehr Geld haben als die anderen Träger.
Je nach Bundesland variiert die Finanzierung der Kindertagesstätten. In Nordrhein-Westfalen ist sie durch das Kinderbildungsgesetz so geregelt: Die den Kitas geleisteten öffentlichen Zuschüsse werden für jedes in einer Einrichtung aufgenommene Kind bezahlt, in Höhe von 88 Prozent für kirchliche Träger. Für freie Träger gibt es drei Prozentpunkte mehr, also 91 Prozent. Deren Besserstellung sei nicht gerechtfertigt, klagte die Diakonie Wuppertal, die in der bergischen Stadt etwa 25 Kindertagesstätten betreibt, und forderte exemplarisch für eine von ihr betriebene Kindertageseinrichtung einen höheren Zuschuss als die in dem entsprechenden Jahr erhaltenen gut 572.000 Euro.
Schon das Oberverwaltungsgericht Münster als zweite Instanz in dem Fall hatte darauf hingewiesen, dass kirchliche Träger ja nicht so finanziell bedürftig seien wie viele freie Träger. Sie hätten ja ihre Einnahmequellen. Die Münsteraner Richter sagten es so: "Solche Quellen/Mittel sind vor allem Steuern, darüber hinaus Spenden sowie jedenfalls bei den beiden großen Kirchen in Deutschland Einkünfte aus – allgemein bekannt beträchtlichem – Vermögen."
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 5 C 7.22) hatte nichts an der finanziellen Schlechterstellung kirchlicher Träger auszusetzen: "Die prozentuale Staffelung der Zuschüsse und damit der Eigenanteile ist grundsätzlich geeignet, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Der Landesgesetzgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraums insbesondere pauschalierend und typisierend annehmen, dass die kirchlichen Träger wegen der Möglichkeit zur Steuererhebung typischerweise finanziell leistungsfähiger als andere freie Träger sind." In der Tat können die Kirchen trotz sinkender Mitgliederzahlen weiterhin mit sprudelnden Einnahmen kalkulieren: Auf die katholische Kirche entfielen im Jahr 2022 etwa 6,8 Milliarden Euro, bei der evangelischen Kirche waren es rund 6,2 Milliarden Euro.