Es war eine Art "Frauentagsgeschenk", als die Volkskammer der DDR am 9. März 1972 das "Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft" verabschiedete. Und es kam einer Sensation gleich: Mit einer sogenannten Fristenlösung übertrug weltweit erstmalig ein Staat Frauen das Recht, innerhalb von zwölf Wochen "zur Bestimmung der Anzahl, des Zeitpunktes und der zeitlichen Aufeinanderfolge von Geburten … über die Unterbrechung einer Schwangerschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden." (Paragraph 1, Absatz 1 des DDR-Gesetzes).
Das Gesetz von 1972: Fristenlösung in der DDR
Das "Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft" basierte auf einer alten sozialistischen Frauenrechtsforderung – aber warum gerade dieser Zeitpunkt? Nach Einschätzung der Autorin Dr. Grit Lemke (mdr-Beitrag, Erstveröffentlichung 2012) wurden Anfang der siebziger Jahre besonders berufstätige Mütter zu Hauptadressatinnen der DDR-Sozialpolitik. Dabei war als Problem erkannt worden, dass unsachgemäß durchgeführte Abtreibungen bei ihnen zu einer besorgniserregenden Sterbequote führten.
Mit der sogenannten Fristenlösung blieb Abtreibung ("mal drei Tage Krankenhausaufenthalt wegen einer Frauensache") zunächst weiterhin selbst sprachlich tabuisiert. An öffentlichen Debatten hatte die SED kein Interesse, von innerstaatlicher Demokratie ganz zu schweigen, hinzu kam die bestehende Prüderie. Die "Schwangerschaftsunterbrechung" – wie es im DDR-Gesetz ja statt "-abbruch" hieß – war erst mit den Jahren den miserablen Vorbereitungen entronnen. Sie war daraufhin nicht nur zur Normalität geworden, sondern wurde in fast allen Krankenhäusern nahezu "fließbandartig" vorgenommen. Landesweit kamen laut mdr-Beitrag zwischen 1972 und 1986 auf 100 Lebendgeburten 47 Abtreibungen.
Wenngleich die Rate der durchgeführten Abbrüche ab 1972 zunächst sehr stark angestiegen war, hatte es in der Ärzteschaft der DDR anfangs doch erhebliche Zurückhaltung und Unsicherheit gegeben.
Beibehaltene Strafrechtsregelung und Beratungsmängel
Zudem blieben ergänzend zum neuen Nicht-Strafrechtsgesetz von 1972 die §§ 153–155 im DDR-Strafrecht (siehe Kasten unten) bis zuletzt unverändert in Kraft: Damit galt in der DDR eine Schwangerschaftsunterbrechung strafrechtlich als unzulässig, wenn sie eben "entgegen den gesetzlichen Vorschriften" (von 1972) vorgenommen wurde. In der gesellschaftlichen Praxis blieb dies jedoch unbemerkt und wird heute von Ex-DDR-Frauenrechtlerinnen negiert, die in dieser Frage über ihr untergegangenes Land kein einziges nicht genehmes Wort sagen wollen. Zu tief sitzt der beleidigende Affront durch die rückschrittliche Wiedereinführung eines dann bundeseinheitlichen Strafrechtsparagraphen 218.
Eine 1979/80 in der DDR durchgeführte Studie resümierte, der Umgang mit dem Gesetz zur Unterbrechung der Schwangerschaft sei "sehr verantwortungsbewusst" – es werde hauptsächlich von berufstätigen Frauen in Anspruch genommen, die schon Kinder hätten. Doch es wurden auch Mängel angesprochen: Nämlich eine Vernachlässigung der im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen ärztlichen Beratungspflicht aufgrund einer oftmaligen "Massenabfertigung" mit sofortiger Terminvergabe.
In der DDR hatte es – von kirchlichen Kreisen abgesehen – keine Chance gegeben, sich der Frage ernsthaft anzunähern, ob und ab wann dem Ungeborenen vielleicht auch Beachtung zu schenken sei. Erst 1985 forderte erstmalig der Arbeitskreis Ethik in der Medizin der Humboldt-Universität, künftig auch die Würde des "unerwünschten werdenden Lebens" zu berücksichtigen, zumal in der zweiten Schwangerschaftshälfte. Grit Lemke resümiert: "Wirklich aufgearbeitet wurde das Problem der Abtreibung in der DDR jedoch bis heute nicht." In der Erinnerung bleibt die DDR-Regelung als – vielleicht – der einzig wirkliche antikapitalistische Befreiungsschlag. Die unreflektierte Forderung, die Paragraphen 218 ff. seien ohne Wenn und Aber ersatzlos zu streichen, liegt dann auf der Hand – obwohl auch die DDR-Rechtslogik ja nicht ohne ergänzende Strafrechtsregelung ausgekommen ist.
Von 1972 unter Willy Brandt in der BRD bis zum Einigungsprozess
In der damaligen BRD galt der § 218 Strafgesetzbuch (StGB), der seit Gründung des Deutschen Reichs im Jahr 1871 bestand und ursprünglich für jede Abtreibung bis zu fünf Jahre Zuchthaus vorsah. Trotz verschiedener Änderungen blieb er berüchtigt und wurde leidenschaftlich bekämpft aufgrund seiner Frauen- und Selbstbestimmungsfeindlichkeit im Sinne einer staatskirchlichen Sittenlehre. Die SPD-FDP-Koalition unter Willy Brandt wollte – möglicherweise im Lichte des neuen DDR-Gesetzes – den Strafrechtsparagrafen 218 ebenfalls in eine "Fristenlösung" umwandeln. Dies scheiterte jedoch. Im Februar 1975 erklärte das Bundesverfassungsgericht der BRD die Fristenlösung für verfassungswidrig – rechtlicher Würdeschutz gebühre dem Ungeborenen ab der Empfängnis (!) auch gegenüber seiner Mutter.
Einen Höhepunkt erlebte die Abtreibungsdebatte nach der Wiedervereinigung. Es sollte aus den Modellen in Ost und West ein neues gesamtdeutsches entwickelt werden. Im August 1992 verabschiedete der Bundestag einen reformierten § 218, der die Fristenlösung mit Beratungspflicht vorsah. In diesem Fall sollte auch Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse bestehen. Doch auf Beschwerde der Bayerischen Staatsregierung wurde mit Urteil vom Mai 1993, analog zu 1974, wiederum die Fristenlösung für verfassungswidrig erklärt. Diese Maßgabe findet nunmehr im deutschen Strafrecht in den §§ 218, 218 a–c dahingehend seinen Niederschlag, dass zunächst sogar die befruchtete menschliche Eizelle mit der Einnistung in der Gebärmutter geschützt werden soll – mit Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis (§ 218 Abs. 1 Satz 2 StGB). Nach herrschender medizinethischer und philosophischer Bewertung entbehrt dies jeglicher nachvollziehbaren Begründung und ist nur theologisch vermittelbar.
In § 218 Abs. 2 sowie auch in § 218 c sind dann Straftatbestände aufgeführt, die teils wortgleich denen der §§ 153–155 des StGB-DDR entsprechen. In § 218 a schließlich sind dann die Ausnahmen von der Strafbarkeit geregelt.
Bestehenden § 218 im Strafrecht abschaffen – aber völlig ersatzlos?
Auch wenn Frauen heutzutage in Deutschland straffrei bleiben, wenn sie sich an die Ausnahmebedingungen halten, ist die in § 218 Abs. 1 ausgesprochene grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Abtreibung keineswegs hinnehmbar. Es handelt sich um ein Zugeständnis an den rigoros-religiösen Lebensschutz. Der bestehende § 218 im Strafgesetzbuch stigmatisiert ÄrztInnen, auch wenn sie völlig zulässige Abtreibungen vornehmen, und dient dazu, bei Frauen zumindest ein schlechtes Gewissen hervorzurufen. Ihre diesbezüglich vorgeschriebene Beratung hat auch den Schutz des Embryos zu betonen, der noch nur aus einem "Zellhaufen" besteht. Eine Abschaffung des Strafrechtsparagraphen 218 in seiner jetzigen Form (!) ist also überfällig und dringend erforderlich. Eine kompromisslose, einfache Forderung nach ersatzloser Streichung kann jedoch der komplexen Abwägungsproblematik kaum gerecht werden.
Laut Selbstverständnis des Bündnisses für sexuelle Selbstbestimmung ist dessen Kernforderung der "uneingeschränkte Zugang zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch und die Streichung des Paragraphen 218 aus dem Strafgesetzbuch". Das Bündnis lässt keinen Zweifel aufkommen, dass damit der Verzicht auf – auch eine zieloffene – Beratungspflicht ebenso gemeint ist wie die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafrecht überhaupt. Dadurch aber würden dann auch betroffen sein: Nötigungen zum Schwangerschaftsabbruch (etwa durch unterhaltspflichtige Kindesväter oder aufgrund eines traditionell-familiären Sittenkodex), Gesundheitsgefährdungen der Frauen und Schmerzzufügungen bei einem bereits empfindungsfähigen Fötus durch nicht-ärztliche Eingriffe, die Tötung im späten bereits selbstständig überlebensfähigen Stadium des Fötus.
Für genau dieselbe radikale Streichungsforderung wurde den JUSOS von der AfD und Lebensschützern vorgeworfen, die Abtreibung von Föten noch im neunten Schwangerschaftsmonat zulassen zu wollen. Der JUSO-Vorsitzende Kevin Kühnert hat die Forderung nach Aufhebung der Frauenkriminalisierung ("Warum lassen wir das zu?") überzeugend dargelegt. Er hat jedoch eingeräumt, dass zur ersatzlosen Streichung des Paragraphen 218 gleichzeitig Alternativvorschläge, insbesondere was eine Fristenlösung betrifft, hätten vorgelegt werden sollen. Es besteht also bei der dringend notwendigen Reform der gesamten Thematik des Schwangerschaftsabbruchs erheblicher Aufklärungs- und Diskussionsbedarf, zumal es sich um eine der schwierigsten medizinethischen Fragen handelt.
Aus dem Strafrecht der DDR: Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung
§ 153. (1) Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) …
§ 154. (1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsmäßig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mißhandlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil auf eine Schwangere einwirkt, um sie zur Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen.
§ 155. Schwere Fälle. Wer durch eine Straftat nach den §§ 153 oder 154 eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod der Schwangeren fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
Quelle: http://www.verfassungen.de/ddr/strafgesetzbuch74.htm
17 Kommentare
Kommentare
Hans Trutnau am Permanenter Link
Es war nicht *alles* schlecht in der DDR...
Horst Groschopp am Permanenter Link
Es scheint ein parteienübergreifender Konsens zu bestehen, an den vor Jahren im Deutschen Bundestag erzielten Kompromissen in der Abtreibungsfrage festzuhalten. Damals erlitten die Kirchen eine bedeutende Niederlage.
Besonders die ostdeutschen Frauen, die in der DDR eine andere Gesetzgebung kannten, fürchteten Anfang der 1990er Jahre, verursacht durch das Industriesterben, vielfach um ihre Existenz. Sie waren zu keinen größeren Protesten in dieser „Detailfrage“ fähig, zumal ihre Meinungsführerschaft zunehmend aus dem Westen kam und gut fand, was sie über die Ostfrauenköpfe hinweg erreicht hatten. Sie, die nun in einem anderen Staat lebten, wurden einfach untergebuttert, auch weil viele Westfrauen darin einen Fortschritt sahen, was für Ostfrauen einen Rückschritt in der Emanzipation darstellte.
gita neumann am Permanenter Link
Hallo, lieber Horst, nur noch mal zur Klärung: Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland prinzipiell strafbar: "Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstr
Wer Frist und Pflichtberatung einhält, handelt weiter rechtswidrig, ist nur von Strafverfolgung verschont. Wir haben also nicht eine Fristenlösung wie früher in der DDR, wo es sozusagen umgekehrt war: Unter prinzipieller Straffreiheit galt eine Strafbarkeit nur bei Überschreitung der Frist und sonstigen strafwürdigen Umständen.
Beste Grüße Gita (Neumann)
Horst Groschopp am Permanenter Link
Naja, liebe Gita, genau das galt doch aber lange Zeit als ein Hauptbeispiel, und so sieht man es vielerorts noch immer, wie der „atheistische DDR-Staat“ Unrecht schuf.
Doch wir müssen gar nicht in dieses „Spezialgebiet“ ausweichen, dass symbolisch ist für Freiheiten in einer Gesellschaft (wie schon August Bebel meinte). Es geht generell um unser „humanistisches Eingemachte“. Die Bundesregierung bereitet gerade höchstoffiziell 30 Jahre deutsche Einheit vor, will Bilanz ziehen lassen. Ich vermute, „unsere Fragen“, ob Abtreibungen oder Religionsunterricht, überhaupt Staat-Kirche-Fragen, werden da kaum eine oder gar keine Rolle spielen oder im Konsensgesülze untergehen. Jede Antwort unsererseits – wie wir sie auch unterschiedlich geben mögen –, wird auch eines über die DDR bzw. das heutige Ostdeutschland bzw. die alte Bundesrepublik sein, z.B. darüber, ob es nicht doch nach 1990 diesen oder jenen Rückschritt (vielleicht nicht nur) in der Staat-Kirche-Religion-Gesellschaftsverfassung gab.
Immerhin sind in den letzten dreißig Jahren mehr als 10.000 Sachbücher über die DDR publiziert und verkauft worden. Irgendetwas muss in dem seltsamen Land doch gewesen sein …
Frank am Permanenter Link
"Ein Geschenk der DDR zum Frauentag"
Ich musste über die Überschrift lachen, da die DDR alles andere als ein feministischer Staat war, der allen Frauen die gleichen Rechte wie Männer einräumte.
https://www.deutschlandfunk.de/frauen-in-der-ddr-gleichberechtigung-ein-mythos.1310.de.html?dram:article_id=380443
Horst Groschopp am Permanenter Link
Darauf sollten Frauen antworten, die in beiden Systemen gelebt haben.
Frank am Permanenter Link
Wenn ich mir die Berichte zu diesen Thema lese, dann habe ich den Eindruck, Frauen hatten zwar die gleichen Pflichten wie die Männer, aber nicht mehr Rechte als Männer.
Horst Groschopp am Permanenter Link
Das ist, mit Verlaub, von der Realität abgehoben.
Als die BRD noch "der Westen" und die DDR "der Osten" war, gab es hüben und drüben nicht nur unterschiedliche Vorstellungen und Gesetze, sondern der Osten war im Rückblick die Avantgarde. Das zeigt ein Vergleich DDR/BRD der Ehe- und Familiengesetze und Mütterrechte, des Arbeits- und des Scheidungsrechts, der Rechte hinsichtlich Kinderbetreuungen usw. usw. Das Abtreibungsgesetz war mit sozialen Leistungen untersetzt, falls die Frau das Kind wollte. Es ist ihr Körper, ihr Leben, sie gebiert.
Meine heute 92jährige Mutter, Arbeiterin wie ihr Mann, mein Vater, hat ihren Partner nie um besondere Erlaubnisse bitten müssen und ihm wäre es sehr komisch vorgekommen, wenn er als "Haushaltsvorstand" zu agieren gezwungen worden wäre, wie das in der BRD der Fall war. Das war einer der Gründe, warum sie in den 1950ern, als das noch möglich war, nicht in den Westen „abgehauen“ sind. Man redete ja darüber mit denen, die nun drüben waren, zog Vergleiche, traf Abwägungen.
Frank am Permanenter Link
Anna Kaminsky lebte in der DDR und sie ist der Meinung die DDR war nicht an emanzipierten Frauen interessiert. Sie zwangen Frauen Kindererziehung und Karriere gleichzeitig zu machen, weil sie Arbeitskräfte brauchen.
"Da sind wir wieder bei den Männern. Die waren es gewohnt, in Staat, Partei und Betrieben das Sagen zu haben und darüber zu urteilen, wer aufrücken darf. Man traute Frauen einfach keine Entscheidungsqualitäten zu. Sie, so hieß es noch Anfang der siebziger Jahre, seien für das Leiten völlig ungeeignet. "
https://www.zeit.de/2016/47/emanzipation-ddr-frauen-gerechtigkeit-legende/komplettansicht
Paul Ben am Permanenter Link
Hallo krasser Ideologe. der Frauentag wurde in Europa zuerst in den deutschsprachigen Ländern und Dänemark begangen. 1911 bestimmt total fies von der Sowjetunion (gegründet 1917) gezwungen, yeah.
Horst Groschopp am Permanenter Link
Nun, da will ich meinem Affen doch mal gleich noch etwas Zucker geben und eine Denksportprovokation hinzufügen: Na, von wem stammt ursprünglich die Idee eines "Muttertages"?
Paul Ben am Permanenter Link
Ja unglaublich provokant. Habe die Redensart mit dem Affen und dem Zucker noch nie verstanden. Muttertag machen wir nicht.
Frank am Permanenter Link
"Da kommst du bei Pimpf und HJ raus also Nazi-Frauenbild und die meisten auch noch christlich zugerichtet. "
" Geht halt nicht von heute auf morgen."
Das Ziel der Staatsführung war es nicht die Gleichberechtigung der Frau zu fördern, sondern um fehlende Arbeitskräfte zu ersetzen, nachdem so viele in den Westen flohen. Wenn ein Staat Frauen zur Arbeit zwingt, kann von Emanzipation nicht die Rede. Im Westen übte der Staat auf die Frauen Druck aus, damit sie Hausfrauen bleiben, im Osten übte der Staat auf die Frauen Druck aus, um Hausfrau und gleichzeitig berufstätig zu sein. Wenn ihnen historische Fakten so sehr stören, dann glauben sie weiterhin an die Mythen über die fortgeschrittene DDR.
Paul Ben am Permanenter Link
Hab ich was von dir als Nazi gesagt? Rede von der Zeit aus der die Leute kamen. Habe dir auch Fakten aufgezählt von Frauen die in der DDR gelebt haben.
>> Wenn ein Staat Frauen zur Arbeit zwingt << Aja also die grundsätzliche Pflicht als erwachsener Mensch seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen hältst du für einen Zwang. Alles klar.
Die 50er, 60er und 70er Jahre waren überall davon geprägt, die Nazi-Erziehung und überhaupt die schwarze Pädagogik die es ja auch vorher gab zu überwinden. Auch die DDR hat das alles geerbt. Da haben auch nicht ab 1949 die Männer den Haushalt geschmissen. Also hat der Staat die Realität angeguckt und den Frauen einen Tag im Monat freigegeben für die groben Sachen zu Hause. Klar wirkte das nach hinten raus spießig. Aber wenn die DDR den Haushaltstag paritätisch auf Frauen und Männer verteilt hätte dann hätten Leute wie du das auch als Bevormundung interpretiert. Jeder Staat setzt sozialpolitische Akzente so dass der Staat funktioniert. Frage mich warum dass ausgerechnet bei der DDR immer ganz besonder schlimm gewesen sein soll. Die BRD zahlt Kindergeld damit mehr Kinder geboren werden. Tolle Sozialleistung. Die DDR zahlte Kindergeld damit mehr Kinder geboren werden. Ooooooh, schlimme schreckliche Manipulation! Werden mit Geld zum f....n fürs Vaterland gezwungen! Merkste was?
Leb halt weiter in deiner DDR-Hass-Welt. Gibt viele Menschen die ohne Feindbild zu sehr mit dem eigenen Elend konfrontiert sind. Ändert nichts daran das viele Menschen sehr glücklich waren in einem Staat an dem man ablesen kann dass ein guter Widerstandskämpfer nicht automatisch auch ein guter Staatsmann ist. Freund-Feind-Ideologen wie du haben diesen Staat ideell an die Wand gefahren. Ökonomisch waren es andere.
Resnikschek Karin am Permanenter Link
ob Abtreibung (§ 218, § 219) oder Sterbehilfe, ob Vorrang der Kirchenmitglieder ( kirchl.
Ulrike Busch am Permanenter Link
Es wäre viel zu sagen im Detail zu diesem an und für sich lobenswerten Beitrag.
Frank am Permanenter Link
Die Ironie am Internationalen Frauentag ist, dass die Sowjetunion diesen als Feiertag einführte.