Neuregelung soll nicht Lebensschützern überlassen werden

Liberale und Humanisten preschen bei Suizidhilfe-Gesetz vor

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Erwin Kress, Vorstandssprecher des HVD Bund (links) und Dr. Wieland Schinnenburg, MdB / FDP
Erwin Kress, Vorstandssprecher des HVD Bund (links) und Dr. Wieland Schinnenburg, MdB / FDP

Die Bundesjustizministerin drängt auf ein neues Gesetz zur Suizidhilfe. Dafür hat das oberste deutsche Gericht Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Um der Einengung durch Lebensschützer*innen zuvorzukommen, präsentierten auf einer Veranstaltung in Berlin die FDP ein Eckpunkte-Papier und der Humanistischen Verband einen Gesetzentwurf mit Freiräumen für Ärzt*innen und Sterbehilfevereinen. Beide Ansätze sehen wertneutrale Stellen zur ergebnisoffenen Suizidkonfliktberatung vor.

Gemäß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), mit dem der umstrittenen Paragraf 217 im Strafgesetzbuch (StGB) gekippt wurde, darf der Gesetzgeber durchaus der institutionalisierten Suizidhilfe konkrete und auch strikte Vorgaben machen, um die Option zur Selbsttötung nicht zum "Normalfall" oder vielbeschworenen "Geschäftsmodell" werden zu lassen. Dabei sei prinzipiell auch eine neue Strafrechtsregelung möglich, so die Karlsruher Richter*innen. In der Urteilsbegründung regten sie eventuell vorzuschreibende Beratungspflichten und Wartefristen für Sterbewillige an, um sicherstellen zu können, dass auf willensschwache kranke oder alte Menschen kein Drängen ausgeübt worden ist. Auch wären jeweils obligatorisch eine Zweitmeinung von Ärzt*innen oder eine Begutachtung durch Psychiater*innen denkbar.

Erfordern die Konsequenzen des Urteils ein schnelles politisches Handeln?

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) drängt auf ein baldiges Gesetzgebungsverfahren. Sie appellierte an die Abgeordneten, über Gruppenanträge im Bundestag "zügig" tätig zu werden, da aus ihrer Sicht für ein neues Gesetz zur Suizidhilfe Regelungsbedarf besteht. Denn den Karlsruher Richter*innen zufolge schließt das grundliegende Persönlichkeitsrecht auf Selbstbestimmung das Recht auf einen Suizid für jeden freiwillensfähigen Menschen ein, völlig unabhängig von Art, Stadium oder überhaupt Vorhandensein einer Erkrankung. Vor allem aber haben die Richter*innen klar gemacht, dass dabei professionelle Hilfe nicht nur erlaubt, sondern vielmehr auch zugänglich sein muss, weil sonst das Recht auf assistierte Selbsttötung bloß verbrieft, aber "faktisch weitgehend entleert" wäre. Das Urteil hat nun einen Raum geöffnet für die Ambivalenzen, die zum Grenzbereich zwischen Suizidhilfe und Suizidprävention dazugehören, zwischen nachhaltig ernsthaftem Todeswunsch und einem solchen, der immer wieder abgelöst werden kann von lebenszugewandten Impulsen.

Welche Konsequenz werden die Bundestagsabgeordneten daraus ziehen? Die enttäuschten Befürworter*innen des für verfassungswidrig und nichtig erklärten Strafrechtsparagrafen 217, allen voran dessen blamierte und entsetzte Initiator*innen Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD), sitzen schon in den Startlöchern. Ihr Chefberater Steffen Augsberg, Professor für öffentliches Recht und "Erfinder" des § 217 StGB, zeigte sich auf einer Podiumsveranstaltung am 9. März in der Berliner Humboldtuniversität zuversichtlich und gut gelaunt, als er die entsprechenden Gestaltungsfreiräume aus der Urteilsbegründung des BVerfG verlas.

Ziehen Humanisten und Liberale jetzt an einem Strang?

Auf derselben Veranstaltung wurde von dem FDP-Bundestagsabgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg per Leinwandprojektion ein sechs Punkte umfassendes Eckpunktpapier aus seiner Partei vorgestellt. Dieses ist weitgehend kompatibel mit dem dort in Papierform verteilten, bereits detailliert ausgearbeiteten Sondergesetz "zur Bewältigung von Suizidhilfe- und Suizidkonflikten" des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD), dessen Vorstandssprecher des Bundesverbandes, Erwin Kress, ebenfalls auf dem Podium saß. Veranstalter waren die Humanistische Union und die FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung.

Sowohl die Liberalen als auch die Humanisten möchten es keinesfalls den Lebensschützer*innen innerhalb und außerhalb der Politik überlassen, den jetzt verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum soweit als ihnen möglich einzuengen. Verantwortliche Autorin des FDP-Papiers ist die Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr, Medizinrechtsexpertin ihrer Partei. Sie kündigte bereits am Tag der Karlsruher Urteilsverkündung einen fraktionsübergreifenden Antrags für ein "liberales Sterbehilfegesetz" an. Eine Initiative dazu ist inzwischen auf den Weg gebracht. Auch der Humanistische Verband war sofort am 26. Februar mit einer entsprechenden Erklärung und Ankündigung eines Gesetzentwurfs "vorgeprescht". Er erhofft sich Zuspruch von den Abgeordneten, die im Dezember 2015 für den Antrag der Grünenpolitikerin Katja Keul gestimmt haben oder auch für den von Renate Künast (Grüne)/Petra Sitte (Linke), worin den Sterbehilfevereinen nicht der Garaus gemacht werden sollte. Die FDP war bekanntlich damals nicht im Bundestag vertreten.

Warum muss Suizidhilfeberatung freiwillig angenommen werden können?

Der Gesetzentwurf des HVD erscheint mit 12 Paragrafen recht umfangreich. Er ist formell am Sondergesetz zu einem ebenfalls medizinethischen Problembereich orientiert, nämlich zum Schwangerschaftsabbruch. Zu den wichtigsten Aufgaben der Aufklärung, Verhütung, Beratung sowie Durchführung umfasst das Schwangerschaftskonfliktgesetz – zuzüglich der Paragrafen im Strafrecht! – immerhin 34 Paragrafen. Allerdings wird vom Humanistischen Verband – der als Träger seit Jahrzehnten selbst Schwangerschaftskonfliktberatung mit "Schein-Vergabe" leistet – für die Suizidhilfe eine Beratungspflicht verworfen. Diese würde, heißt es im Entwurf zum Suizidhilfekonflikt-Gesetz ("SukoG"), offenen Gesprächen im Geiste einer klientenzentrierten humanistischen Beratung entgegenwirken. Auch sei die Voraussetzung eines grundsätzlichen Verbots, nämlich beim Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 StGB, bei der Suizidhilfe entschieden abzulehnen. Dass die Gesprächsangebote nur Sinn ergeben, wenn sie freiwillig in Anspruch genommen werden können, wird im Bündnis mit der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) von dieser ausdrücklich geteilt.

Dies muss deutlich hervorgehoben werden, wenn ansonsten gewisse Parallelen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz gezogen werden – dort geht es bei lebensorientierten Alternativen aber um den Schutz des Ungeborenen, hier um das eigene Leben des Sterbewilligen. Diesbezüglich besteht ein Unterschied zum FDP-Eckpunktepapier, wonach gelten soll: "Nach der ersten Konsultation eines Arztes muss sich die suizidwillige Person einer Beratung durch eine unabhängige Beratungsstelle unterziehen". Eine solche Verpflichtung, auch noch mit einzuhaltender Reihenfolge, lehnt der HVD ab. Die Humanisten möchten vor allem bei langjährigem und intimem Verhältnis von Haus- oder Palliativarzt zum Patienten keine strikt abzuarbeitenden Sorgfaltskriterien vorgeschrieben sehen. Den Suizidhilfeberatungsstellen kann zwar die Aufgabe zur Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zukommen. Darüber hinaus haben sie jedoch vor allem den Auftrag, die unheilvolle vermeintliche Unvereinbarkeit zwischen Suizidprävention/Palliativversorgung einerseits und Suizidassistenz/Sterbehilfe andererseits im Sinne hilfesuchender Menschen zu überwinden, um mit diesen individuelle Problemlösungen ohne jede Bevormundung zu entwickeln.

Was zeichnet den "Suko"-Gesetzentwurf der Humanisten aus?

In Paragraf 1 des Suizidkonfliktgesetzes (SukoG) des Humanistischen Verbandes wird als umfassendes Ziel aus einem Guss genannt:

(1) Ziel des Gesetzes ist es, für das verfassungsmäßig garantierte Persönlichkeitsrecht auf selbstbestimmtes Sterben einschließlich der Freiheit, bei einer Selbsttötung auf die grundsätzlich straffreie Unterstützung Dritter zurückzugreifen, Raum zur Entfaltung und Umsetzung zu verschaffen, dabei Regularien für die Suizidhilfe zu normieren und eine Konfliktberatung einzuführen, um sowohl der staatlichen Lebensschutzverpflichtung gerecht zu werden als auch dem Gebot der Hilfe für gefährdete Menschen in verzweifelter Notlage und gedanklicher Verengung, indem ihnen durch unvoreingenommene Gesprächsangebote sowohl der Zugang zu einer Suizidprävention als auch die informierte Wahl von Optionen ermöglicht wird.

Im Inhaltsverzeichnis des SukoG sind aufgeführt:

  • § 1 Ziel, Aufgaben und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • § 2 Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes und im Strafrecht
  • § 3 Suizidkonfliktberatungsstellen (Kernaufgabe, Grundhaltung, Leistungsspektrum)
  • § 4 Verschreibung zum Tod führender Medikamente und Suizidhilfe durch Ärzt*innen
  • § 5 Erwerbserlaubnis von Natrium-Pentobarbital
  • § 6 Besondere Pflichten für institutionalisierte Suizidhilfe/ -vereine
  • § 7 Sanktionen bei Pflichtverletzungen
  • § 8 Nachträgliche Bestimmungen zur detaillierten Durchführung des Gesetzes
  • § 9 Aufgabe der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
  • § 10 Evaluation
  • § 11 Strafbarkeit gewerbsmäßiger Suizidhilfe
  • § 12 Übersicht über rechtwidriges Handeln und Unterlassen

Zudem enthält der Entwurf zum SukoG der Humanisten eine verfassungsgemäße Interpretation sowohl des Betäubungsmittelgesetzes laut Leipziger Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2017 als auch zum ärztlichen Berufsrecht. Dazu heißt es in § 4 zu "Verschreibung zum Tod führender Medikamente und Suizidhilfe durch Ärzt*innen":

  1. Sorgfaltspflichten … Ziffer (1) – (7)
  2. Rechtskonformität und Zulässigkeit ärztlicher Suizidhilfe

(1) Das Handeln einer Ärztin/eines Arztes, die/der suizidgeeignete Medikamente verschreibt, welche in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind und allein, aufgearbeitet oder in Kombination mit anderen Mitteln zum Tod führen,

a) …

b) ist auch in verfassungskonformer Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht rechtswidrig, da diese Verschreibung als begründet zu gelten hat (…) wozu eine medizinische Versorgung sicherzustellen ist, die zwar den Missbrauch von Betäubungsmitteln so weit wie möglich verhindern soll, aber dabei den Zugang für sterbewillige Patient*innen zum Zwecke ihrer freiverantwortlichen Selbsttötung nicht verwehren darf.

(2) Von keiner Ärztin/keinem Arzt kann erwartet oder gar verlangt werden, zur Selbsttötung geeignete Medikamente zu verschreiben.

(3) Wenn einzelne Ärzt*innen aus persönlichen Gewissensgründen es als ihre ethische und menschliche Aufgabe ansehen, Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung zu leisten, darf ihnen dies nicht untersagt werden. Bei Einhaltung der in Absatz 1 aufgeführten Sorgfaltspflichten müssen sie Patient*innen dabei helfen und sie auch bis zum eingetretenen Tod begleiten dürfen, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen. Regelungen, die dem entgegenstehen – etwa im Standesrecht oder in den Berufsordnungen einzelner Landesärztekammern – sind somit unwirksam und können zudem gegen einen gebotenen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Der letzte Satz ist sinngemäß dem Gesetzantrag aus 2015 von Künast/Sitte entnommen. Einzelbestimmungen daraus sind wie auch aus vielen anderen Entwürfen ins Suizidhilfekonfliktgesetz eingeflossen, sofern sie dem HVD als vernünftig und praxistauglich erschienen und von einbezogenen Expert*innen als juristisch fundiert eingestuft wurden.

Warum bleibt nach dem BVerG-Urteil vieles noch so kompliziert?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätte sich das Urteil leicht und somit auch für die große Mehrheit der Politiker*innen zustimmungsfähig machen können, wäre es nur an schwer leidenden Krebspatient*innen orientiert gewesen, denen auch mit der besten Schmerztherapie nicht zu helfen ist oder an Lungenkranken, die Tag für Tag panische Angst vor dem Erstickungstod haben. Hätten die acht Karlsruher Richter*innen ausschließlich jene bereits vom Tode gezeichneten Verzweifelten zum Maßstab genommen, denen in extremen Ausnahmefällen der Staat unerträgliches Leiden nicht zumuten dürfe, wäre das Leipziger Bundesverwaltungsgerichtsurteil von März 2017 noch mal bestätigt worden.

Prof. Dr. Steffen Augsberg am 9. März in der Humboldtuniversität (Mitte)  Foto: © Frank Spade
Prof. Dr. Steffen Augsberg am 9. März in der Humboldtuniversität (Mitte)  Foto: © Frank Spade 

Dann hätte es zwar völlig zurecht erneut einen Aufschrei mit Rücktrittsforderungen gegeben, wenn Bundesgesundheitsminister Spahn (CDU) weiterhin blockieren würde, dass die eingegangenen Anträge einzelfallbezogen auf hinreichende Notfallkriterien der gut 120 Patient*innen ergebnisoffen geprüft werden. Diese hatten sich bereits auf das Leipziger Urteil bezogen, um das Suizidmittel Natrium-Pentobarbital – unmittelbar ohne ärztliches Rezept! – in einer Apotheke käuflich erwerben zu können. Die Antragsteller*innen sollten dazu den Nachweis erbringen, dass sie hinreichend qualvoll leidend sind und ihnen andere Wege, selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden, nicht offenstehen. Doch eben dies ist ja seit dem denkwürdigen 26. Februar in Karlsruhe jetzt der Fall – worauf sich der Bundesgesundheitsminister spitzfindigerweise tatsächlich berufen könnte.

Liegt im weiter Unzulänglichen eine Chance zur Gesamtlösung?

Das BVerfG konnte aber gar nicht versuchen, die Antragstellung in absoluten Ausnahmefällen zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu befördern oder die ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung nur auf unheilbar Schwerkranke zu beschränken. Es ist mutig und zur allgemeinen Überraschung weit darüber hinausgegangen. Alles andere wäre ein Scheinfriede und allenfalls brüchiger Konsens gewesen. Denn zumindest das Thema Suizid im Alter und bei schwer chronischen Erkrankungen ohne tödlichen Verlauf wäre ebenso offengeblieben wie die Rolle der Sterbehilfegesellschaften.

Auch im Namen der FDP kritisiert Katrin Helling-Plahr die arrogante Hinhaltetaktik von Spahn beim Erwerb von Natrium-Pentobarbital. Völlig zu Recht – aber man sollte sich nichts vormachen: Mit bloßer Empörung gegen ihn ist kaum etwas gewonnen. Zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes müsste ein dickes Brett gebohrt werden, um die zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit seiner einschlägigen Vorschriften zu prüfen.

Statt beim Betäubungsmittelgesetz eine verfassungsgemäße Interpretation vorzunehmen auf der Grundlage der obersten Gerichtssprechung, wie es der Entwurf des Paragrafen 4 des Suizidkonfliktgesetzes (siehe oben) vorsieht, will nun das Bundesgesundheitsministerium ein weiteres Urteil aus Karlsruhe speziell dazu abwarten. Es handelt sich um eine Vorlage an das BVerfG vom Verwaltungsgericht Köln aufgrund eines von Prof. Robert Rossbruch, dem Vizepräsidenten der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, angestrengten Verfahren.

Aus den Folgen des BVerfG-Urteils vom 26. Februar ergeben sich nun nicht etwa leichtere ethische Debatten, sondern umso härtere Auseinandersetzungen. Einzelfragen zu vielen Kontexten mit verschiedenen Akteuren, wozu auch Angehörige und Mitarbeiter*innen von Suizidkonfliktberatungsstellen gehören, müssen umfassend und detailliert gelöst werden. Hierin besteht aber auch die Chance, endlich die bestehenden Widersprüchlichkeiten und Unsicherheiten in eine in sich kohärente Gesamtregelung der Suizidhilfe zu überführen.

Das Eckpunktpapier für ein Sterbehilfegesetz der FDP sowie der Entwurf für ein "Gesetz zur Bewältigung von Suizidhilfe- und Suizidkonflikten" des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) liegen dem hpd vor. Beide Vorschläge sind noch unveröffentlicht. Der HVD-Gesetzesvorschlag kann als pdf bei der Autorin dieses Beitrags unter gita.neumann@humanismus.de angefordert werden.

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