Der BfG zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

ERLANGEN. (hpd/bfg) Der Bund für Geistesfreiheit (BfG) Bayern legt nachdrücklich Protest ein gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, mit dem der katholischen Kirche die Kündigung eines Mitarbeiters nach Scheidung und Wiederverheiratung erlaubt wird.

Damit haben die Karlsruher Richter wieder einmal einem kirchlichen Sonderrecht Vorrang vor staatlichem Recht eingeräumt. Das Grundgesetz hat den Kirchen ein Recht auf die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes eingeräumt (Art. 140 GG zus. mit Art. 137 (3) Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung).

Von dem angemaßten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist dort nicht die Rede. Das Gericht meint, die Beschränkung durch das für alle geltende Gesetz dadurch aushebeln zu können, “dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.”

Diese Bestimmungen des GG setzen fest, dass “die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (…) unverletzlich” sind (Art. 4 Abs. 1) und dass “die ungestörte Religionsausübung gewährleistet” wird (Art. 4 Abs. 2). Dass es sich in diesem GG-Artikel um Rechte von Individuen handelt, nicht um ein korporatives Recht, ist auch daran zu erkennen, dass in Abs. 3 dieses Artikels das Recht auf Kriegsdienstverweigerung festgeschrieben ist, zweifellos ein Recht von Individuen, nicht von Vereinigungen.

Die vorbehaltlose Gewährleistung einer korporativen Religionsfreiheit ist dem Wortlaut des GG so wenig zu entnehmen wie ein besonderes Gewicht, das dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Kirchen zuzumessen sei. Der Bund für Geistesfreiheit Bayern bedauert, dass das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit nicht genutzt hat, dieser Fehlentwicklung entgegenzusteuern.

 


Entschließung der Landesdelegiertenkonferenz des Bundes für Geistesfreiheit am 22. 11. 2014 in Erlangen