Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Beschäftigten erneut gestärkt

Kirchliches Arbeitsrecht in der Defensive

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Das kirchliche Arbeitsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren ein Streitpunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder die Vorrechte der Kirchen betont. Einen ganz anderen Akzent hat der Europäische Gerichtshof gesetzt, der die übergeordnete und letztlich entscheidende Gerichtsinstanz ist. In seinem Urteil vorvergangene Woche hat er seine bisherige Linie beibehalten. Er hat die Befugnisse der Kirchen eingeschränkt und die Rechte der Beschäftigten erneut gestärkt. Für die Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts hat dies erhebliche Folgen.

Das Urteil, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17. März verkündete, war mit Spannung erwartet worden und fand in der Presse breite Resonanz. Im hpd lautete die Überschrift: "Kirchenaustritt rechtfertigt keine Kündigung". Es ging darum, dass ein katholischer Verein im Bistum Limburg einer Sozialpädagogin gekündigt hatte, weil sie während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten war. Durch ihren Kirchenaustritt hatte sie ihrem gutverdienenden konfessionsfreien Mann eine spezielle Form der Kirchensteuer, das besondere Kirchgeld, ersparen wollen, das er für sie zu zahlen hatte. In dem Verein war die Frau in der Schwangerenberatung tätig gewesen.

Die katholische Kirche begründete ihre Kündigung damit, dass ein Kirchenaustritt extrem verwerflich und unverzeihlich sei; er bedeute die vollständige Abkehr von der Kirche. Daher könne die Frau nicht länger als Beraterin zu Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikten tätig sein. Die Auffassung der Kirche zu Fortpflanzung, Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch bilde ein Zentrum ihrer Glaubens- und Morallehre. Wegen ihres Austritts aus der Kirche sei die Frau nicht mehr in der Lage, Schwangerenberatung im Sinne der kirchlichen Lehre durchzuführen. Die Enzyklika "Evangelium vitae" hat unter den Ziffern 58 und 61 jeden Schwangerschaftsabbruch ("vorsätzliche Abtreibung") als "Mord" und als "sittliche Verwilderung" bezeichnet.

Der EuGH schloss sich der kirchlichen Argumentation nicht an. In seinem Urteil vom 17. März wies er darauf hin, dass die gekündigte Frau sich nach wie vor als eine gläubige Katholikin verstehe. Überdies habe sie erklärt, Schwangere weiterhin im Sinne der katholischen Morallehre beraten zu wollen; etwas anderes sei für sie nicht vorstellbar. Sodann war für den EuGH noch ein weiterer Sachverhalt zentral: Der katholische Verein beschäftigt neben katholischen ebenfalls nichtkatholische Schwangerenberaterinnen. Hieraus zog das Luxemburger Gericht den Schluss, es sei aus der eigenen Sicht des katholischen Vereins weder wesentlich noch notwendig, dass Schwangerenberaterinnen der katholischen Kirche angehören. Das Gleiche gehe aus den Stellenausschreibungen des Vereins hervor. Sein Anliegen, dass die Beraterinnen bei ihrer Tätigkeit die katholische Morallehre beachten, habe der Verein in den Arbeitsverträgen durch anderweitige Bestimmungen abgesichert.

Vor diesem Hintergrund entschied der EuGH, der katholische Verein habe die Frau durch die Kündigung diskriminiert und ihre negative Religionsfreiheit verletzt. Die Kündigung sei unzulässig.

Eine schwere Niederlage der katholischen Kirche

Das Urteil besitzt eine große Tragweite. Zur Einschätzung sollte man sich vergegenwärtigen, dass sich die katholische Kirche von dem Streitfall aus dem Bistum Limburg sehr viel versprochen hatte. Sie hatte gehofft, der EuGH werde ihr bestätigen, dass sie Beschäftigte wegen ihres Kirchenaustritts entlassen darf. Stattdessen erfuhr sie nun eine Niederlage.

Es war nicht der erste Rückschlag, den sie zu diesem Thema hinnehmen musste. In einem früheren Fall ging es um eine Hebamme, der eine katholische Klinik im Jahr 2019 wegen ihres fünf Jahre zurückliegenden Kirchenaustritts gekündigt hatte. Die Hebamme hatte die Kirche verlassen, weil sie die Verschleierungen der katholischen Kirche beim Missbrauchsskandal für unerträglich hielt. Aufgrund einer Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts beschäftigte sich der EuGH mit der Kündigung und führte hierzu am 5. September 2023 in Luxemburg eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde deutlich, dass das Luxemburger Gericht die Kündigung als unzulässig ansehen würde. Angesichts dessen machte die katholische Kirche einen Rückzieher und bot der Hebamme an, sie wieder einzustellen. Formal entfiel hierdurch ihr Klagegrund. Das Bundesarbeitsgericht, auf dessen Veranlassung der EuGH den Fall verhandelt hatte, erklärte das Verfahren für beendet.

Nachdem die katholische Kirche beim Hebammenfall eine förmliche Niederlage vor dem EuGH gerade noch abwenden konnte, setzte sie ganz auf den Vorgang im Bistum Limburg, weil sie ihn für äußerst aussichtsreich hielt. Sie vertraute auf das Argument, eine Schwangerenberaterin dürfe unter keinen Umständen aus der Kirche austreten, weil das Verständnis von Schwangerschaft und das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs zum ganz harten Kern der katholischen Morallehre gehöre. Das Urteil des EuGH vom 17. März zeigt, wie sehr sich die katholische Kirche verrechnet hat. Der EuGH gab ihr Unrecht und begründete dies mit einem Selbstwiderspruch, in den sich die Kirche verwickelt hatte. Indem der katholische Verein auch nichtkatholische Frauen als Schwangerenberaterinnen beschäftigte, habe er selbst signalisiert, dass für dieses Aufgabenfeld die katholische Kirchenzugehörigkeit nicht unbedingt erforderlich ist.

Weitergehende Gesichtspunkte aus dem katholischen Kirchenrecht

Nun drängt sich die Frage auf: Wie hätte der EuGH entschieden, falls es zufällig anders gewesen wäre und der katholische Verein nur Frauen angestellt hätte, die katholisches Kirchenmitglied sind? Wäre sein Urteil dann anders ausgefallen?

Das ist wohl nicht der Fall. Hierzu gelangt ein weiterer Gesichtspunkt zum Zuge. Er beruht darauf, dass in der deutschen katholischen Kirche zum Kirchenaustritt Regelungen gelten, die mit den Normen des zentralen katholischen Lehramts in Rom nicht deckungsgleich sind. Die deutschen Bischöfe setzen den äußerlichen Kirchenaustritt, den eine Person hierzulande vor einer staatlichen Behörde oder einem Amtsgericht erklären muss, damit gleich, dass die betreffende Person sich auch von der Kirche als sakraler Rechts-, Glaubens- und religiöser Heilsgemeinschaft trenne. Nach Meinung der Bischöfe besteht zwischen dem äußerlichen Austritt aus der deutschen Kirche, der vor einer staatlichen Behörde stattfindet, und der persönlichen Abkehr vom christlichen Glauben kein Unterschied. Zwischen dem formalen Kirchenaustritt und dem Nein zur Kirche im geistlichen Sinne herrsche kirchenrechtlich eine "Realidentität". Mit dieser Gleichsetzung möchten die deutschen Bischöfe das hiesige System des staatlichen Kirchensteuereinzugs stabilisieren. Sie wollen verhindern, dass Katholik*innen sich aus finanziellen Gründen von der Kirche als staatlicher Körperschaft des öffentlichen Rechts verabschieden und trotzdem innerlich sowie geistlich ein Kirchenmitglied bleiben können.

In Rom sieht man dies anders. Dort wurde die Auffassung entwickelt, eine Person könne der Kirche als Glaubens- und Heilsgemeinschaft weiterhin angehören, sofern sie trotz ihres äußeren, nach staatlichem Recht vollzogenen Kirchenaustritts innerlich am Glauben festhält. In einem fachwissenschaftlichen Sammelwerk zum Kirchenaustritt fasste der Kirchenrechtler Norbert Lüdecke den Standpunkt Roms auf S. 173 mit den Worten zusammen: "Abmeldung aus der (mitgliedschaftlich verfassten) staatlichen Körperschaft und lebenslange Gliedschaft in der Heils- und Rechtsgemeinschaft Kirche sind nicht unvereinbar".

Nun hat sich der EuGH mit den Normen des katholischen Kirchenrechts über den Kirchenaustritt ganz offensichtlich nicht näher beschäftigt. Stattdessen hat er sich mit der Auskunft begnügt, die die deutsche katholische Kirche beziehungsweise ihr Rechtsvertreter Gregor Thüsing vor einem Jahr, am 17. März 2025, in der mündlichen Verhandlung in Luxemburg erteilt hatten: dass ein äußerlicher Kirchenaustritt stets unverzeihlich sei, weil er immer die vollständige Abkehr von der Kirche und vom Glauben bedeute.

Der springende Punkt ist nun Folgender: In der hierarchischen katholischen Kirche besitzen die Vorgaben aus Rom den Vorrang vor dem, was eine nationale Bischofskonferenz sagt. Weil die Schwangerenberaterin, der im Bistum Limburg gekündigt wurde, persönlich dem katholischen Glauben verbunden blieb – sie war nur wegen des "besonderen Kirchgelds" formal aus der Kirche ausgetreten –, trifft auf sie die mildere Sichtweise aus Rom zu. Da sie sich von der Kirche als Glaubensgemeinschaft gerade nicht losgesagt hat, kann ihr äußerlicher Kirchenaustritt nicht als unverzeihliches Vergehen gelten. Wenn der EuGH das römisch-katholische Kirchenrecht genauer aufgearbeitet und sich den Standpunkt des Heiligen Stuhls verdeutlicht hätte, dann hätte er darlegen müssen, dass der Frau auch aus diesem Grund nicht hätte gekündigt werden dürfen.

Man mag bedauern, dass der EuGH Einzelheiten des innerkatholischen Kirchenrechts ausgeklammert hat. Dennoch bleibt es dabei: Sein Urteil vom 17. März ist bahnbrechend. Es ergänzt die beiden Urteile zum "Fall Egenberger" und zum "Chefarztfall", die er im Jahr 2018 zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht ausgesprochen hat.

Wegweisend: Der Europäische Gerichtshof hat die Befugnisse staatlicher Gerichte gestärkt

Für die Beschäftigten der Kirchen ist die Rechtsprechung des EuGH von großem Nutzen. Das in Luxemburg angesiedelte Gericht hat den deutschen staatlichen Arbeitsgerichten, die Streitfragen des kirchlichen individuellen Arbeitsrechts zu verhandeln haben, ganz neue Befugnisse verliehen. Seit 2018 dürfen und sollen staatliche Gerichte überprüfen, ob der Zuschnitt eines konkreten Arbeitsplatzes es tatsächlich rechtfertigt, dass die Kirchen ihren Beschäftigten bestimmte Auflagen erteilen, etwa die Pflicht zur Kirchenmitgliedschaft. Von dieser Befugnis machen die deutschen Gerichte seit 2018 tatsächlich Gebrauch. So hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Jahr 2020 einer Stellenbewerberin eine Entschädigung zugesprochen, die sich um eine Sekretariatsstelle bemüht hatte, aber aufgrund fehlender Kirchenmitgliedschaft aus dem Bewerbungsverfahren herausgenommen worden war. Oder: Das Landesarbeitsgericht Württemberg hat im Jahr 2021 bestätigt, dass eine evangelische Kindertagesstätte nicht dazu berechtigt gewesen war, einem Koch wegen seines Austritts aus der Kirche die Stelle zu kündigen.

Hiermit hat der EuGH die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrigiert, das den Beurteilungsspielraum staatlicher Gerichte ganz extrem eingeengt hatte. Kürzlich, in seinem Beschluss vom 29. September 2025, hat sich das Bundesverfassungsgericht dem Standpunkt des ihm übergeordneten europäischen Gerichts beugen müssen.

Wichtig ist, dass der EuGH aber noch weiter geht. Denn er billigt staatlichen Gerichten sogar das Recht zu, die Aussagen kritisch zu hinterfragen, die die Kirchen über ihre Glaubenssätze und Morallehren als solche vertreten. In seinem neuen Urteil vom 17. März schrieb der EuGH unter der Randnummer 52, aufgrund des Respekts vor der korporativen Religionsfreiheit der Kirchen stünde es staatlichen Gerichten "im Regelfall" nicht zu, das Ethos, also die Glaubens- und Moralanschauungen einer Kirche, zu bewerten. Damit ist aber zugleich gesagt: In begründeten Fällen darf und soll eine solche kritische Überprüfung sehr wohl erfolgen. Wenn ein Gericht diesen Schritt geht, kann es gegebenenfalls aufzeigen, dass die Kirchen für ihre arbeitsrechtlichen Normen – etwa für das Verbot des Kirchenaustritts oder für das Verbot des Arbeitsstreiks – überhaupt keine schlüssige Glaubensbegründung vorgelegt haben.

Auf dieser Basis gerät das derzeitige deutsche kirchliche Arbeitsrecht nochmals zusätzlich ins Wanken. Was folgt hieraus für die Zukunft?

Zur Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts

Bereits im Jahr 2018 hat der EuGH durch sein Chefarzturteil den Kirchen die Möglichkeit entzogen, sich in das Privatleben ihrer Beschäftigten einzumischen. Seitdem ist es der katholischen Kirche beispielsweise untersagt, Beschäftigten zu kündigen, weil sie sich haben scheiden lassen und eine zweite Ehe eingegangen sind. Aufgrund seines jüngsten Urteils vom 17. März werden die Kirchen ihre Loyalitätsrichtlinien erneut tiefgreifend revidieren müssen. Nur ein kleinerer Teil der kirchlichen Arbeitsplätze ist für geistliche Tätigkeiten, das heißt für die religiöse Verkündigung, für geistliche Leitungsfunktionen oder die religiöse Außendarstellung der Kirchen vorgesehen. Für alle anderen Berufstätigkeiten – in der Pflege und im Sozialwesen, in kirchlich getragenen Kliniken, in der Verwaltung oder im Bereich technischer Dienstleistungen – werden die Kirchen als Arbeitgeber von ihren Beschäftigten keine Kirchenmitgliedschaft mehr verlangen dürfen. Es wird darauf zu achten sein, dass die Kirchen diese Vorgabe des EuGH tatsächlich umsetzen und dass sie keine Umgehungsstrategien entwickeln, zum Beispiel indem sie die Tätigkeit von Ärzt*innen als "verkündigungsnah" definieren.

Grundsätzlich ist zwischen dem individuellen und dem kollektiven Arbeitsrecht zu unterscheiden. Beim individuellen Arbeitsrecht geht es um die Rechte und die Pflichten der einzelnen Arbeitnehmerin beziehungsweise des einzelnen Arbeitnehmers. Der EuGH hat den Kirchen zum individuellen Arbeitsrecht praktisch keinen eigenen Spielraum mehr gelassen. Das Urteil vom 17. März 2026 hat ihnen nun auch die Option genommen, ihren Beschäftigten den Kirchenaustritt zu untersagen. Im Ergebnis heißt dies: Durch die Rechtsprechung des EuGH sind die Beschäftigten der Kirchen zu normalen weltlichen Arbeitnehmer*innen geworden.

Anders sieht es – noch – beim kollektiven Arbeitsrecht aus. Das kollektive Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten in seiner strukturellen Dimension, etwa Löhne und Arbeitsbedingungen oder die Mitbestimmungsrechte. Hier weichen die Kirchen von den Normen, die in der Bundesrepublik Deutschland generell gelten, noch immer beträchtlich ab. Aufgrund von Weichenstellungen aus der restaurativen Adenauer-Ära versagen sie ihren Beschäftigten zum Beispiel das Recht auf Arbeitsstreik und führen, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, mit Gewerkschaften keine Tarifverhandlungen. Im Jahr 2021 bahnte sich an, dass die damals neugebildete Regierungskoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch zum kollektiven kirchlichen Arbeitsrecht Reformen in Gang bringen würde. Dass dies ergebnislos blieb, wird nicht das letzte Wort sein. Für das individuelle Arbeitsrecht der Kirchen hat die Rechtsprechung des EuGH einschneidende Veränderungen bewirkt. Es ist eine Frage der Zeit, bis analog beim kollektiven Arbeitsrecht Neuerungen zustandekommen und die Sonderrechte der Kirchen aufgehoben werden.

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