Der Weg zum Gericht ist meistens keine Lösung für politische Probleme

Rechtsanwalt Dr. Thomas Heinrichs hat für den hpd einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kommentiert. Dieses hat den Anspruch auf die Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine katholische Bekenntnisschule in NRW abgelehnt (Beschluss v. 08.09.2017 1 BvR 984/17).

Nordrhein-Westfalen ist mit Niedersachsen zusammen das letzte Bundesland, in dem es öffentliche Bekenntnisschulen gemäß Art. 7, Abs. 5 Grundgesetz gibt. In den übrigen Bundesländern – so auch in Bayern und Baden-Württemberg – wurden sie bereits Ende der 60er-Jahre des vorigen Jahrhunderts abgeschafft.

Bei diesen Bekenntnisschulen handelt es sich nicht um Schulen in privater Trägerschaft, sondern um staatliche Schulen in denen der Unterricht nach religiösen Maßstäben erfolgt. In einer Bekenntnisschule erfasst die Bindung an das religiöse Bekenntnis "den gesamten Unterricht und die Erziehung des Kindes in jeder Hinsicht" (OVG NRW v. 31.05.2013, 19 B 1191/12).

Im Gegensatz zu den sogenannten "Gemeinschaftsschulen", in denen Schüler aller christlichen Konfessionen und sonstigen Religionen und Weltanschauungen gemeinsam unterrichtet werden, sollen in den Bekenntnisschulen Lehrerschaft und Schülerschaft ein einheitliches religiöses Bekenntnis haben, an dem sich der ganze Unterricht orientiert.

Daneben kennt das Grundgesetz noch bekenntnisfreie Schulen, die es jedoch faktisch in Deutschland nicht gibt. Sie können auf Antrag der Eltern eingerichtet werden.

Bekenntnisschulen sind das Ergebnis der Vorstellung, dass in konfessionell homogenen Regionen, die Kinder durchgängig in ihrer Religion erzogen werden sollen. Solche konfessionell homogenen Regionen gibt es jedoch in Deutschland schon lange nicht mehr. Was es aber in NRW noch gibt, ist eine extrem hohe Zahl an Bekenntnisschulen. Von rund 2.900 Grundschulen in NRW sind 1.100 Bekenntnisschulen, also mehr als ein Drittel. Diese geänderte Situation führt dazu, dass konfessionsfreie und konfessionsfremde Eltern ihre Kinder in großem Umfang in eine kirchliche Grundschule schicken oder aber weite Schulwege in Kauf nehmen müssen.

Faktisch sind aber inzwischen rund 13 Prozent der in Bekenntnisschulen unterrichteten Schüler konfessionsfrei. In den katholischen Bekenntnisschulen sind nur noch rund 60 Prozent der Schüler katholisch, in den evangelischen Bekenntnisschulen nur noch rund 50 Prozent evangelisch. In der Realität entsprechen daher die allermeisten dieser Schulen nicht mehr dem Modell der Bekenntnisschule.

In der Regel sind in diesen Schulen alle Schüler verpflichtet, am Religionsunterricht der Konfession teilzunehmen, eine Abmeldemöglichkeit, wie sie an Gemeinschaftsschulen gegeben ist, gibt es nicht. Die Schule kann zudem verlangen, dass die Eltern darin einwilligen, dass ihre Kinder generell in dem Bekenntnis erzogen werden, und neben dem konfessionellen Religionsunterricht auch am Schulgebet teilnehmen.

Aufgrund der geänderten Verhältnisse hat jedoch das Land NRW 2005 eine neue gesetzliche Regelung eingeführt, nach der an Bekenntnisschulen bei denen mindestens 12 Schüler einem anderen Bekenntnis angehören, ein Religionslehrer des entsprechenden Bekenntnis einzustellen ist (§ 26, Abs. 7 SchulG NRW).

Auch ist das Quorum, das erforderlich ist, um auf Wunsch der Eltern eine Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule umzuwandeln, reduziert worden (§ 27 SchulG NRW).

Dies führt jedoch nicht dazu, das ein "konfessionsfremdes" Kind einen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule hätte. Daher verlangen die Schulleiter von Bekenntnisschulen zum Teil immer noch von den Eltern die Einwilligung, dass ihre Kinder in dem Bekenntnis erzogen werden und auch an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teilnehmen. Stimmen die Eltern dem nicht zu, wird das Kind nicht aufgenommen.

So lagen die Dinge auch, in dem jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall.

Die Rechtmäßigkeit dieser Konstruktion, wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2013 bestätigt (04.09.2013, Az. 19 B 1042/13). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, den Eltern bleibe es unbenommen, ihr Kind in eine weiter entfernte Gemeinschaftsschule zu schicken.

Durch die Aufhebung der Schulbezirksgrenzen in Nordrhein-Westfalen ist es dazu gekommen, dass konfessionelle Kinder an einer entsprechenden konfessionellen Bekenntnisschule immer vorrangig aufgenommen werden. Dies führt zum Teil dazu, dass Kinder anderer Bekenntnisse oder Konfessionsfreie sehr weite Wege zurückzulegen haben, weil die nächstgelegene Schule eine Bekenntnisschule ist, die sie entweder nicht aufnehmen will oder auf die die Eltern ihre Kinder nicht schicken wollen. Um das zu ändern, setzt sich die Initiative "Kurze Beine – kurze Wege" dafür ein, dass alle Kinder ein Aufnahmerecht an der nächstgelegenen Grundschule erhalten und dort auch nicht einem Religionsunterricht in einem fremden Bekenntnis besuchen müssen. Dies läuft auf die Abschaffung der Bekenntnisschulen hinaus.

Das OVG NRW hat jedoch mit Beschluss vom 09.09.2016 (19 A 805/14) seine Rechtsprechung, dass Grundschulkinder einer andere Konfession weite Schulwege in Kauf nehmen müssen, erneut bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision verworfen und das Bundesverfassungsgericht hat nun auch die Verfassungsbeschwerde dagegen zurück gewiesen.

Im entschiedenen Fall lag eine Bekenntnisschule 150 Meter von der Wohnung des Schülers entfernt. Die nächste Gemeinschaftsschule dagegen 3,3 Km. In Berlin gilt ein Schulweg von über 2 Km nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für einen Grundschüler als nicht mehr zumutbar. Nun mag man das in einem Flächenland anders sehen, offensichtlich stellt aber ein Schulweg von 3,3 Km gegenüber einem Schulweg von 150m einen erheblichen Nachteil dar.

Es ist daher sehr verständlich, dass der klagende Schüler muslimischer Religionszugehörigkeit gerne in die benachbarte Schule gehen wollte, in die vermutlich auch seine Freunde aus der Nachbarschaft gehen, und nicht in eine über drei Kilometer entfernte Schule. Er wollte jedoch nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmen. Auch das ist nachvollziehbar. Was sollte er da auch?

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen den Wunsch des Schülers und seiner Eltern ausgeführt, dass erstens das Grundgesetzt Bekenntnisschulen vorsieht, in denen der Religionsunterricht verpflichtend ist, dass zweitens eine, wenn auch weiter weg gelegene, alternative Schule vorhanden war und dass es drittens gesetzliche Vorgaben gibt, wie eine Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt werden kann. Solange all dies so sei, könne der Schüler keinen Anspruch darauf haben, auf eine Bekenntnisschule zu gehen, aber nicht am Religionsunterricht in dem Bekenntnis teilnehmen zu müssen.

Rechtlich ist dies wohl vertretbar. Das Grundgesetz privilegiert bekenntnisgebundene Schulen. Das kann das Bundesverfassungsgericht nicht ändern. Ein Schulweg von über 3 Km ist ein erheblich Nachteil, in einem Flächenland aber auch nicht völlig unzumutbar. Und de facto würde eine positive gerichtliche Entscheidung, die dem Schüler einen Rechtsanspruch gewähren würde, auf eine Bekenntnisschule zu gehen, ohne dem Bekenntnis anzugehören und ohne an dem bekenntnisgebundenen Religionsunterricht teilzunehmen, die Bekenntnisschulen abschaffen. Dies liefe aber auf eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung bzw. Abschaffung von Bekenntnisschulen nach dem Willen der Eltern hinaus.

Der Fall zeigt daher erneut, dass sich viele Dinge nicht rechtlich, sondern nur politisch klären lassen. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Regelungen durch Politik und Verwaltung. Wenn die Verfassung Bekenntnisschulen vorsieht, so kann das Gericht sie nicht abschaffen.

Leider aber hat es der Kläger dem Bundesverfassungsgericht auch leicht gemacht, die Verfassungsbeschwerde abzulehnen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger sich mit den hier aufgeworfenen rechtlichen Problemen nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Nach der Darstellung der rechtlichen Position des Klägers in der Verfassungsbeschwerde ist dies zutreffen.

Dabei hätte gerade die Regelung in 26, Abs. 7 des SchulG NRW die Möglichkeit geboten, darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber selber die Möglichkeit eines nichtkonfessionellen Unterrichts an einer Bekenntnisschule vorgesehen hat und es damit rechtlich das Modell einer strengen Bekenntnisschule in NRW gar nicht mehr gibt. Auch faktisch gibt es keine homogenen Bekenntnisschulen mehr, da die Schüler des entsprechenden Bekenntnisses in diesen Schulen nur noch zu rund 50% vertreten sind. Mit diesen Aspekten hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht auseinander gesetzt, weil der Kläger dies auch nicht vorgetragen hatte.

Aus dem Beschluss kann man zwei Dinge lernen: Erstens, politische Probleme lassen sich zumeist nicht juristisch lösen. Es gibt häufig nicht die juristische Abkürzung. Man muss sich die Mühe machen, die dicken Bretter der Politik zu bohren. Zweitens, wenn man zum Gericht geht, muss man das gut vorbereitet tun, denn als unzulässig abgelehnte Verfassungsbeschwerden sind nicht hilfreich.