Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts

K.d.ö.R.: Ein Grund zur Freude oder zum Bedauern?

Der HVD-BB hat zum 01.01.2018 vom Land Berlin die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen bekommen. Soll man sich darüber freuen, weil es ihm damit gelungen ist, die gleiche Rechtsstellung wie die Kirchen zu erlangen oder soll man dies bedauern, weil der Verband damit seine staatskirchenrechtliche Unschuld verloren hat und unter Durchbrechung des Grundsatzes der möglichst weitgehenden Trennung von Staat und Kirche, eine staatliche Rechtsform angenommen hat?

Was ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts? Das Recht kennt Privatpersonen und juristische Personen. Wenn mehrere Personen gemeinsam handeln, können sie sich so zusammenschließen, dass sie im Rechtsverkehr nach außen wie eine Person auftreten. Das ist die juristische Person. Juristische Personen gibt es im Bereich der Zivilgesellschaft z. B. in Form des eingetragenen Vereins – e. V. –, als GmbH oder als AG. Auch im staatlichen Bereich gibt es juristische Personen. Sie sind erforderlich, damit auch der Staat und seine Organe am Rechtsverkehr teilnehmen können. So sind der Bund und die Länder selber juristische Personen. Daneben gibt es die Körperschaften, die Anstalten und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. Körperschaften sind dadurch definiert, dass sie Mitglieder haben. Sie sind daher ähnlich wie Vereine mitgliedschaftlich strukturiert. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind z. B. die Gemeinden, die Universitäten, die Krankenkassen oder auch die Kammern (z. B. Handwerkskammer). Die Körperschaften haben im staatlichen Gefüge eine gewisse Selbstverwaltungsautonomie, sind aber letztlich in die staatliche Hierarchie eingegliedert. Für die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts galt dies bis 1918 genauso.

Bis zur Gründung der Weimarer Republik waren die Kirchen in Deutschland ganz normale Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit der Trennung von Staat und Kirche in der Weimarer Reichsverfassung ("Es besteht keine Staatskirche" Artikel 137 Abs. 1 WRV) entwickelte sich 1918 eine heftige Diskussion um die Frage, ob die Kirchen als nunmehr zivilgesellschaftliche Organisationen nicht als Vereine organisiert werden sollten oder aber ob sie den staatlichen Rechtsstatus einer KdöR behalten sollten. Letztlich haben sich bekanntermaßen die Anhänger der KdöR durchgesetzt. Dadurch behielten die Kirchen die Möglichkeit Beamte zu beschäftigen und Steuern zu erheben. Auch den Weltanschauungsgemeinschaften wurde in der Weimarer Reichsverfassung die Möglichkeit eingeräumt, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten.

Dennoch aber änderte sich 1918 der Rechtsstatus der Kirchen. Sie sind seitdem nicht mehr in die staatliche Hierarchie eingegliedert und können es aufgrund der Trennung von Staat und Kirche auch nicht sein. Die Rechtsaufsicht des Staates über die als KdöR verfassten Religions- und Weltanschauungsverbände ist grundsätzlich nicht anders, als die Aufsicht über einen eingetragenen Verein.

Die als KdöR verfassten Religionen und Weltanschauungen haben jedoch im Religions- und Weltanschauungsrecht eine Sonderstellung. In vielen Regelungen werden ihnen besondere Rechte zugesprochen, die den als Verein verfassten Religionen und Weltanschauungen nicht zukommen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in einer Entscheidung (Beschluss v. 19.12.2000, Az: 2 BvR 1500/97) einmal von einem Privilegienbündel gesprochen, welches die KdöR hätten.

Ob die als KdöR verfassten Religions- oder auch Weltanschauungsgemeinschaften aber tatsächlich privilegiert werden dürfen, ist sehr zweifelhaft. Abgesehen von den besonderen Rechten die ihnen qua Natur ihres Rechtsstatus als KdöR zukommen, wie das Recht Beamte zu beschäftigen oder Steuern zu erheben, würde es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften alleine aufgrund ihres Rechtsstatus unterschiedlich zu behandeln.

Wenn dem so ist, stellt sich aber die Frage, warum man als Weltanschauungsgemeinschaft diesen Rechtsstatus anstreben sollte?

Der HVD-BB ist nicht der erste Humanistische Verband, der die Rechtsform einer KdöR hat. So sind z. B. die Verbände in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfallen ebenfalls als KdöR organisiert.

Der Berliner Verband hatte Anfang der 90er Jahre nach einer strittigen Diskussion in der Mitgliedschaft einen Passus in seine Satzung aufgenommen, dass er die Rechtsform einer KdöR anstrebt (§ 1 Abs. 3 der alten Vereinssatzung). Ausschlaggebend waren damals im wesentlichen pragmatische Gründe. Man erhoffte sich einen höheren Status und damit eine größere Anerkennung insbesondere im Umgang mit staatlichen Stellen. Dafür war man bereit, an dieser Stelle von dem Grundsatz der klaren Trennung von Staat und Religionen/Weltanschauungen abzuweichen.

Der Verband hat dann Mitte der 90er Jahre beim Land Berlin die Verleihung der Körperschaftsrechte beantragt, ist damit aber gescheitert. Das Land Berlin hat ihm dies verweigert. Die dagegen angerufenen Berliner Verwaltungsgerichte haben dem Land darin Recht gegeben. Dann ist zunächst nichts weiter unternommen worden, der Satzungsauftrag blieb bestehen. Das Ganze geriet mehr oder minder in Vergessenheit und wurde in der Mitgliedschaft nicht weiter diskutiert.

2016 hat dann der Vorstand des Verbandes in korrekter Umsetzung des immer noch bestehenden Satzungsauftrages erneut beim Land Berlin einen Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte gestellt, dem diesmal statt gegeben wurde.

Was hat der HVD-BB damit nun erreicht? Ohne Zweifel gibt es pragmatische Vorteile. Ein Verband wie der HVD-BB, der als Sozialleistungsträger gesellschaftlich tätig ist und auf diesem Wege seine humanistische Weltanschauung praktisch umsetzt, ist auf eine intensive Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen angewiesen. Gerade aber in der öffentlichen Verwaltung und in der Politik hält sich hartnäckig das – von den Kirchen beförderte – Vorurteil Religionen oder Weltanschauungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, hätten besondere Privilegien. Zwar dürfte dies wie ausgeführt nicht zutreffend sein, es gibt aber mit dem erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und mit vielen gesetzlichen Regelungen gute Argumente dafür. Um staatliche Stellen, die dies auch so sehen wollen, von ihrer falschen Rechtsauffassung abzubringen, müsste man sicher in einigen Fällen bis zum Bundesverfassungsgericht klagen – und dessen Entscheidung wäre bei seiner bekannten Kirchenfreundlichkeit nicht sicher. Wenn man jedoch den Status einer KdöR hat, kann die immer noch bestehende Benachteiligung der Humanisten zumindestens nicht mehr mit dem Argument, man sei eben keine KdöR, begründet werden.

Der andere Vorteil liegt darin, dass man als KdöR nicht mehr dem Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt, da man als juristische Person mit einer staatlichen Rechtsform generell als gemeinnützig gilt. Das gewährt dem HVD-BB größere organisatorische Freiheiten.

Der Nachteil ist dagegen prinzipieller Natur. Es stellt sich nämlich die Frage, ob es mit der humanistischen Weltanschauung und der zu ihr gehörenden Forderung, dass der Staat und die Religionen/Weltanschauungen grundsätzlich getrennt sein müssen, vereinbar ist, den Status einer KdöR also einer prinzipiell nur staatlichen Organisationen offenstehenden Rechtsform anzunehmen.

Die Debatte hierum ist so alt, wie es die Freidenkerverbände und die humanistischen Verbände sind. Schon 1930 hat Friedrich Maase in seinem Aufsatz Weltanschauungsorganisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nachdruck in humanismus aktuell, 2001, Heft 9. S. 37-42) das Für und Wider dargestellt. Aus weltanschaulicher Perspektive muss man sagen, dass Religionen und Weltanschauungen zum Bereich der Zivilgesellschaft gehören und daher auch in privatrechtlichen Rechtsformen organisiert sein sollten.

Jedoch werden das die Humanisten nicht so schnell erreichen, da die Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben wollen. Faktisch wird man daher eine wirkliche Gleichbehandlung der Weltanschauungsgemeinschaften mit den Religionen insbesondere den Kirchen kurz- und mittelfristig nur erreichen, wenn man selber die Rechtsform einer KdöR annimmt.

Die Frage KdöR ja oder nein, ist damit ein Fall des grundsätzlichen Dilemmas vor dem die Weltanschauungsgemeinschaften stehen, wenn es darum geht, eine wirkliche Gleichbehandlung zu erreichen. Die eigenen Vorstellungen davon, wie das Verhältnis von Religionen/Weltanschauungen und Staat aussehen müsste, können sie derzeit nicht durchsetzen, auf die Gleichstellung will man aus guten Gründen aber auch nicht verzichten.

Dieses Dilemma ist eine Zeit lang durch die "Solange-Formel" übertüncht worden. Danach wollten die humanistischen Weltanschauungsverbände die Privilegien der Kirchen nur solange haben, solange sie die Kirchen auch haben. Grundsätzlich blieb man aber bei der Forderung der Abschaffung aller Formen der Kooperationen der Religionen/Weltanschauungen mit dem Staat. (Zur aktuellen Position des HVD-BB siehe in diesseits Alexander Bischkopfs Beitrag: Wie lange dauert solange?)

Ich bin der Auffassung, dass die "Solange-Formel" als Antwort auf die Frage inwieweit man Kooperationen mit dem Staat eingeht und inwieweit man die Privilegien der Kirche auch für sich einfordert, nichts taugt. Es gibt Bereiche, da sind Kooperationen sinnvoll (z. B. im Sozialbereich), es gibt Bereiche, da sind sie grundsätzlich abzulehnen (z. B. bei der Militärseelsorge) und es gibt einen kleinen Bereich, in dem man tatsächlich sagen kann, dass man Privilegien nur übergangsweise einfordert, um eine Gleichstellung zu erreichen, im Grunde aber weiter für ihre Abschaffung eintritt. Man kann den Status der Körperschaft des öffentlichen Recht als den Fall eines solchen "Solange-Kompromiss" ansehen.

Aber ganz persönlich gesprochen, ich hätte auf die KdöR gut verzichten können.


Siehe dazu auch: