Wahlcomputer bisher verfassungswidrig

KARLSRUHE. (hpd) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heute verkündeten und veröffentlichten Urteil den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 als verfassungswidrig erklärt und die Erfordernisse für einen zukünftigen Einsatz konkretisiert.

Bei seinem Urteil über die gesetzliche Möglichkeit des Einsatzes von rechnergesteuerten Wahlgeräten, den so genannten „Wahlcomputern", hat sich das Bundesverfassungsgericht von zwei Grundsätzen leiten lassen:

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

2. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Damit wurde der bisherige Einsatz dieser Wahlcomputer als verfassungswidrig bewertet. Entsprechend wurde die „Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)" als mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar erklärt, da sie „keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt."

Der Einsatz derartiger Geräte ist dadurch jedoch nicht generell als verfassungswidrig eingestuft worden. Das Urteil hebt nur auf die bisher eingesetzten Geräte ab, da diese den verfassungsgemäßen Erfordernissen nicht entsprochen hätten.

Bei der Bundstagswahl 2005 gaben etwa zwei Millionen Wähler in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ihre Stimmen über derartige rechnergesteuerte Wahlgeräte ab. Die in der Klage beantragte Wiederholung dieser Abstimmungen wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Dies führe jedoch „nicht zur Auflösung des Bundestages, weil der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung die festgestellten Wahlfehler mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten, überwiegt."

Bei der traditionellen Wahl mit Stimmzetteln seien Manipulationen oder Fälschungen nur mit größerem Aufwand realisierbar und ohne großen Sachverstand überprüfbar, mögliche Programmierfehler oder Softwarefälschungen seien jedoch bei elektronischen Wahlgeräten nur schwierig zu erkennen.

Sofern also die „verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist" können auch zukünftig elektronische Wahlgeräte eingesetzt werden.

C.F.