Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Verfassungsrichter Peter Müller entschieden wird.
Der spektakuläre Suizidhilfeprozess gegen den Berliner Hausarzt Dr. Turowski endete mit einem Freispruch. Bisher eher öffentlichkeitsscheu, erläutert der Arzt im sehr persönlichen Gespräch gegenüber dem hpd, warum er seinen Fall jetzt als Kampfansage gegen § 217 StGB versteht und wie leicht jeder human gesinnte Arzt völlig unschuldig in die Falle hoher Prozesskosten geraten kann.
Der Arzt und Suizidhelfer Dr. Spittler war im November 2017 aufgrund erwiesener Unschuld freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ist nun in Revision gegangen – mit absurd anmutenden Manipulationsvorwürfen in Analogie zum sogenannten Enkeltrick.
Mit dem Strafrechtsparagrafen 217 zur Suizidhilfe untersagte der Gesetzgeber dem Verein SterbehilfeDeutschland e.V. entsprechende Aktivitäten auf deutschem Boden. Doch nun hat der Vereinsvorsitzende Roger Kusch dafür eine neue Möglichkeit gefunden. PR-Aktion, Schlupfloch oder verfassungsrechtliche Strategie? Die hpd-Autorin Gita Neumann befragte den Medizinrechtsexperten RA Wolfgang Putz.
Eigentlich müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung erteilen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017 jedoch nicht umsetzen.
In einem Gutachten stellt der ehemalige Bundesrichter Udo di Fabio fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in Leipzig vom März vorigen Jahres verfassungsgemäß nicht haltbar sei. Es gäbe auch keine Schutzpflicht gegenüber Sterbenden. Das dürfte ein schwerer Schlag für die verzweifelten Menschen sein, die sich Hoffnungen auf eine Umsetzung des Leipziger Richterspruchs gewünscht hatten.
Die Kritik der fünf Schweizer Selbstbestimmungs-Organisationen am Nationalen Forschungsprogramm "Lebensende" (NFP 67) hat sich bewahrheitet. Die Ergebnisse des am 21. November 2017 vorgelegten "Syntheseberichts" und die von der Leitungsgruppe daraus gezogenen "Schlüsselbotschaften für die Politik und Interessensvertreterinnen und -vertreter" zeigen, dass das mit konservativen und religiösen Leitungspersonen besetzte Forschungsprogramm die Wahlfreiheit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung im Lebensendebereich einschränken und somit den Schweizer Volkswillen unterwandern will – und dies nota bene mit 15 Millionen Franken des Schweizer Steuerzahlers.
Hamburg, es ist der 10. November 2012. In der gemeinsamen Wohnung der beiden Seniorinnen Elisabeth W. (85) und Ingeborg M. (81) liegt ihr "letzter Wille" auf dem Tisch. Das Dokument dient zur Absicherung von Privat.-Doz. Dr. med. Johannes F. Spittler, der den doppelten Alterssuizid an diesem Tag bis zum friedlich eingetretenen Tod begleitet. Danach wartet Spittler vor Ort auf die Polizei, die er selbst gerufen hat.
Mit Blick auf die aktuellen Koalitionssondierungen haben die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) die Positionen der im Bundestag vertretenen sechs Parteien zum § 217 StGB ausgewertet. In einer möglichen Jamaika-Koalition (CDU/CSU, FDP, Grüne) spricht sich die FDP für eine Rückgängigmachung der Verschärfung der Rechtslage zur Sterbehilfe aus. Die Argumente der anderen Parteien für eine indifferente oder entschiedene Beibehaltung des Paragrafen sind juristisch brüchig.
Aus Basel kommt die erfreuliche Kunde von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt, welches eindeutig festhält, dass Ärzte berechtigt sind, ein Rezept für Freitodhilfe auch dann auszustellen, wenn die sterbewillige Person nicht unmittelbar vor dem natürlichen Ende ihres Lebens steht.
Nach einer aktuellen Umfrage von Infratest dimap antworteten 53 Prozent, dass sie persönlich einem schwerstkranken Angehörigen zu einem freiverantwortlichen Suizid helfen würden – die Frage ist nur: wie soll das ohne die verbotene ärztliche Hilfe gehen? Anlass für die vom SWR in Auftrag gegebene Umfrage ist der Themenabend "Selbstbestimmtes Sterben" im Ersten am Montag, 2. Oktober 2017.
Mit dem Thema Trennung von Staat und Kirche sind vordergründig die finanziellen Aspekte, der offene und versteckte Protektionismus und das Sponsoring zugunsten der Großkirchen, gemeint. Es gibt daneben jedoch auch gesinnungsmäßige Aspekt, wie z.B. das "Hofieren" kirchlicher Würdenträger oder die "regierungsamtliche" Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, die unter diesem Stichwort anzuprangern sind.
Der Beschwerdeführer Prof. Dr. Wolfgang Klosterhalfen nimmt Stellung zur Ablehnung und klärt auf über Inhalt, Begründung und Betroffenheit: "Zur skandalösen Nicht-Zulassung meiner Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB."
Herman van Rompuy, ehemaliger Präsident des europäischen Rates und Ex-Ministerpräsident Belgiens, hat auf Twitter dem Papst mitgeteilt, dass dieser einem katholischen Orden in Belgien nicht verbieten kann, in seinen 15 psychiatrischen Kliniken Sterbehilfe zu leisten.