Der Beschwerdeführer Prof. Dr. Wolfgang Klosterhalfen nimmt Stellung zur Ablehnung und klärt auf über Inhalt, Begründung und Betroffenheit: "Zur skandalösen Nicht-Zulassung meiner Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB."
Zum Grund und Inhalt meiner Beschwerde
Der völlig verfehlte und für Menschen, die am Ende ihres Lebens einer ärztlichen Suizidhilfe bedürfen, verhängnisvolle § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung), ist ein unverschämter Eingriff ins Privatleben von Bürgern, die sich in Hinblick auf eine Selbsttötung nicht kirchlichen Moralvorstellungen verpflichtet fühlen. § 217 verletzt deren Recht, über Art und Zeitpunkt ihres eigenen Todes selbst zu bestimmen.
Ich habe deshalb beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7.12.2016 beantragt, dieses gegen das Grundgesetz und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende und nicht nur mein eigenes Leben schwer beeinträchtigende und bedrohende Strafgesetz für unverhältnismäßig, verfassungswidrig und nichtig zu erklären.
Meine Beschwerde beginnt wie folgt:
"Der Beschwerdeführer ist von § 217 StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen:
Das Gesetz berührt mich schon jetzt insofern, als ich seit der Verabschiedung des § 217 StGB mit der großen Sorge lebe, dass ich bei schwerer, nicht mehr ausreichend zu behebender Einschränkung meiner Lebensqualität und nach wohlüberlegtem Wunsch, mein Leben auf humane Weise zu beenden, zum einen wegen des standesrechtlichen Verbots der ärztlichen Suizidhilfe durch die Ärztekammer Nordrhein, in deren örtlicher Zuständigkeit mein Wohnsitz liegt, zum andern wegen § 217 StGB keinen Arzt finden werde, der mir durch Verschreiben geeigneter Medikamente beim Suizid hilft. Sollte ich also nicht eines plötzlichen Todes sterben, und ich mir ein langes und schweres Leiden vor dem Tod (z.B. durch Krebs, eine neurodegenerative Erkrankung, Multimorbidität oder altersbedingtes Siechtum) ersparen möchte, stellt § 217 einen schweren Eingriff in meine Handlungsfreiheit dar. Ein Gesetz, dass mich eines Tages daran hindern könnte, auf humane Weise zu sterben und mich zwingen wird, gegen meinen Willen weiter zu leben und u. U. schwer zu leiden oder mich auf inhumane Weise umzubringen (Strick, Hochhaus, Bahn etc.), ist mir nicht zumutbar. Ebenfalls nicht zumutbar sind mir die mit dem Gesetz verbundene Verletzung meiner negativen Religionsfreiheit und etliche weitere Verstöße gegen mir staatlich garantierte Grundrechte."
Meine 110-seitige Beschwerde enthält zunächst eine Dokumentation über "Kirchen, kirchennahe Organisationen und christliche Abgeordnete als treibende Kräfte hinter dem § 217 StGB". Dieser Teil ist quasi ein Unterkapitel zu dem Buch von Carsten Frerk "Kirchenrepublik Deutschland" und zeigt, wie beharrlich und erfolgreich kirchliche Lobbyarbeit sein und die Trennung von Kirche und Staat unterlaufen kann. Es folgt ein Abschnitt über "Verbot und Ablehnung der ärztlichen Suizidhilfe durch medizinische Organisationen", die Lobbyarbeit für Palliativmediziner, Onkologen und andere Ärzte, Krankenhäuser, Pharmaindustrie, Apotheken, Pflegeheime usw. geleistet haben und deren Funktionäre – allen voran solche des Malteserordens – zum Teil auch stark religiös motiviert waren. Meine "Kritik des § 217 als unklar, schlecht begründet und undemokratisch" verdeutlicht das über weite Strecken erbärmliche Niveau der Pro-217-Argumentation innerhalb und außerhalb des Bundestags. Vor diesem Hintergrund beschreibe ich die "Einschränkung meiner Handlungsfreiheit durch § 217", "Negative Folgen von § 217 für Bürger, bestimmte Berufsgruppen und den Staat" sowie die "Beeinträchtigung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch § 217" und begründe, warum § 217 als verfassungswidrig anzusehen ist.
Den vollständigen Text meiner Beschwerde sowie weitere kritische Texte von mir und von anderen Autoren zu § 217 StGB findet man auf dieser Seite: www.reimbibel.de/217.htm
Christliche Abgeordnete des Bundestags als verlängerter Arm der Kirchen
Für die Annahme des Brand/Griese-Entwurfs im Bundestag am 6.11.2015 war eine große Koalition von teils linientreuen, teils wohl nur opportunistisch-gehorsamen, dem Appell ihrer Fraktionsvorsitzenden folgenden Christen und Christinnen der CDU/CSU und der SPD entscheidend. Auf der Basis der Angaben im Handbuch des 18. Deutschen Bundestags und eigener Internetrecherchen habe ich ermittelt, wie sich die Ja- und die Nein-Stimmen in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu den Fraktionen und Konfessionen verteilten:
Diese Tabelle belegt, dass das Abstimmungsverhalten stark vom religiösen bzw. nicht-religiösen Bekenntnis bzw. der Verweigerung eines Bekenntnisses abhängig war. Näheres siehe Punkt 2.9 meiner Beschwerde und Ergänzungen dazu: www.reimbibel.de/217e.pdf
Zur rein spekulativen und vorgeschobenen "Begründung" des § 217
§ 217 ist in erster Linie der Versuch, dem vermuteten "Willen Gottes" gerecht zu werden und die so genannte "Normalisierung" des ärztlich assistierten Suizids, wie sie in der Schweiz begonnen hat, zu verhindern. Die Kirchen halten nämlich bis heute das Leben für ein "Geschenk Gottes", über das der Mensch nicht verfügen dürfe. Sie lehnen daher den Suizid grundsätzlich ab.
Als 2005 in Hannover eine Filiale von Dignitas startete, trat noch am Tag der Vereinsgründung eine Allianz von Kirche und Staat in Erscheinung. Bischöfin Käßmann und Ministerin von der Leyen schalteten durch eine gemeinsame Pressemitteilung die Ampel auf Rot, und der Malteser-Lobbyist Eugen Brysch veranstaltete eine Demonstration gegen den "Todesexport aus der Schweiz".
Da es in Deutschland (noch) nicht möglich ist, ein Suizidhilfe-Verbot religiös zu begründen, suchte man nach Ersatzargumenten und sprach von Druck auf alte Menschen, "Selbstmord" zu begehen und der Gefahr einer Normalisierung (die hinsichtlich der ethischen Bewertung von Alterssuiziden längst eingetreten war). Der jetzige § 217 wurde dann vor allem damit "begründet", durch die Verfügbarkeit organisierter Suizidhilfe würden alte und/oder kranke Menschen, die von sich aus einen Suizid nicht erwägen würden, zu einem assistierten Suizid verleitet oder gar direkt oder indirekt gedrängt (S. 2 Brand/Griese-Entwurf). Für diese These wurde weder ein empirischer Beleg noch ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten vorgelegt.
Hinter § 217 stehen außer konservativen religiösen Überzeugungen vermutlich auch finanzielle Interessen. Allein schon die ambulante künstliche Beatmung bringt jährlich einen Umsatz von 3-5 Milliarden Euro pro Jahr (Schätzung des Palliativmediziners und Pro-§ 217-Aktivisten Thomas Sitte). Dagegen dürfte es sich bei dem angeblichen "Geschäft mit dem Tod", das nicht zuletzt durch den Begriff "geschäftsmäßig" im Wortlaut des § 217 suggeriert wurde, um vergleichsweise geringe Summen handeln. (Ebenfalls irreführend: die ständige Rede von einer "Beihilfe" zum Suizid, die gar nicht möglich ist, da Beihilfe nach § 27 StGB eine rechtswidrige Haupttat voraussetzt.) Und wichtig waren auch persönliche Abneigungen gegen die Suizidhelfer Minelli (Dignitas) und Kusch (Sterbehilfe Deutschland), denen – ohne juristisch verwertbare Belege – Verleitung zum Suizid und Bereicherungsabsichten vorgeworfen wurden. Die Klage der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Herrn Dr. Kusch wurde allerdings fünf Tage nach der Verabschiedung von § 217 durch das Landgericht Hamburg nicht zugelassen, was später das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hat. In Deutschland würde Kusch sich bei finanziellem Ausnutzen einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche eines anderen nach § 291 StGB strafbar machen. In diesem Sinne ist das von Bundeskanzlerin Merkel und vielen Abgeordneten beklagte "Geschäft mit dem Tod" also schon längst strafrechtlich verboten gewesen. In der Schweiz ist nach Art. 115 StGB Hilfe zum "Selbstmorde" aus "selbstsüchtigen Beweggründen" strafbar.
Ablehnung meiner Beschwerde – Die Entscheidung der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfGs
Das BVerfG hat leider am 20.7.2017 durch die 2. Kammer des 2. Senats einstimmig beschlossen, meine Beschwerde (Az.: 2 BvG 2507/16) nicht zuzulassen. Sie erfülle nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (was aus meiner Sicht nicht der Wahrheit entspricht) und sei mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer nicht zulässig.
Der erste Teil der Begründung der Nicht-Zulassung meiner Beschwerde widerspricht dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Nach § 93a (2a) BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, "soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt".
Dies ist bei meiner Beschwerde der Fall, weil damit zu rechnen ist, dass § 217 bei vielen Menschen, die professionelle Suizidhilfe erhalten wollen, zu dramatischen Einschränkungen ihrer Freiheit führt. Die wichtige Frage, ob bzw. wie weit das Selbstbestimmungsrecht von freiverantwortlich handelnden Bürgern, die sich bei ihrem Suizid kompetente Hilfe wünschen, durch ein Gesetz eingeschränkt werden darf, ist bisher nicht vom BVerfG entschieden worden.
Nach § 93a (2b) ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, "wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht."
Meine Beschwerde erfüllt beide Kriterien. Ich habe dem BVerfG dargelegt, dass § 217 an neun Stellen meine Rechte aus den Artikeln 1, 2, 3, 19, 33 und 38 GG verletzt. Als im Bereich der Ärztekammer Nordrhein lebender Bürger droht mir der besonders schwere Nachteil, dass ich wegen des m.E. verfassungswidrigen standesrechtlichen Suizidhilfe-Verbots dieser Kammer einerseits und des Verbots der "geschäftsmäßigen" Suizidhilfe andererseits im Falle eines wohlüberlegten Suizidwunsches keinen professionellen Suizidhelfer finden werde. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche Situation für Patienten nicht zumutbar (Urteil vom 2.3.2017, Rn. 35).
24 Kommentare
Kommentare
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Ein weiteres sehr bedenkliches Signal im Hinblick auf die noch zu entscheidenden Beschwerden.
Wolfgang Klosterhalfens Fall zeigt in die gleiche Richtung. Wenn das Gericht in einem derart krassen Fall keine Zulässigkeit der Beschwerde sieht, weder aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Aspekten noch unter dem Blickwinkel der offensichtlichen persönlichen Betroffenheit, dann ahne ich Schlimmes. Und Prof. Birnbacher hat nach meiner Ansicht durchaus keinen Grund zur Freude...
Es bleibt einfach das Faktum, dass unser oberstes Gericht offenbar auch eine religiös motivierte Instanz ist, was durch viele Beispiele der Vergangenheit belegt werden kann. Ich sage das als jemand, dessen Vertrauen gerade in die Gerichtsbarkeit eigentlich durchaus noch intakt ist (auch nach 48 Jahren im öffentlichen Dienst) - aber hier ist Pessimismus angesagt.
Klaus Bernd am Permanenter Link
Ist das nicht der blanke Zynismus ? „sei mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer nicht zulässig.“ Als ob man noch Verfassungsbeschwerden einlegen könnte, wenn man auf der Intensivstation liegt.
Kann es sein, dass sich unser Rechtssystem von dem Polens, wie es jetzt ist, gar nicht so sehr unterscheidet ? Nur dass die Personalpolitik bei uns diskreter abgelaufen ist als in Polen. ?
Das absurde theologische Argument vom „Geschenk Gottes“ kann man vergessen – wie kann man jemand etwas schenken, der gar nicht existiert ? Was ist das für ein Geschenk, über das man nicht frei verfügen kann ? Vergleichbar dem kitschigen Gemälde-Schinken der Erbtante, die sauer wird wie der LIEBE GOTT, wenn man das Geschenk nicht (mehr) wert schätzt ? Ich glaube, dass das auch für die Edelkleriker keine große Rolle spielt. Das esoterische Geschwurbel, das sie vermutlich selbst nicht ernst nehmen, soll nur vom eigentlichen Argument ablenken: Geld
Man denke da auch an die schamlose PR-Aktion des Vatikan im Zusammenhang mit dem britischen Säugling Charlie Gard. Jeden Tag sterben 20.000 Kinder an Hunger, dafür opfert der Vatikan keinen seiner Vermögenswerte, aber wenn es medienwirksam eingesetzt werden kann, ist plötzlich Geld da.
Tod durch Hunger, Krieg, Naturkatastrophen und Verbrechen (oft auch religiös begründete) sind Alltag auf der Welt, aber an ein paar Menschen, die selbstbestimmt sterben wollen, macht man eine „Kultur des Todes“ fest ?
begin sarkasmus;
Ist das nicht ein Zeichen Gottes, dass bei den jüngsten Erdbeben in Italien die Kirchen nicht verschont wurden ? Selbst die des Hl. Benedikt nicht ! Dass sogar Menschen von den Trümmern einer Kirche erschlagen wurden ? Das waren dann bestimmt Atheisten oder ?
end sarkasmus
Es mag nach Klassenkampf klingen, aber dieser §217 ist ibs. durch den Absatz 2 auch einer der Paragraphen, den man mit genug Geld und/oder Beziehungen leicht umgehen kann; sei es man hat einen Bekannten oder Verwandten, der Arzt ist, sei es man kann sich die Reise in die Schweiz leisten.
Darin zeigt sich wieder mal die Kumpanei von Polit- Geld- Blut- Aristokratie mit den Großkonzernen des Esoterik-Business in Deutschland.
Ich hoffe noch darauf, dass sich eine Partei den Slogan "Mehr Säkularität wagen"
für die Bundestagswahl zu eigen macht.
Horst Kapphahn am Permanenter Link
Die "Humanistische Partei" ist am Start und steht auch schon in NRW erstmals zur Bundestagswahl.
aleber am Permanenter Link
Ist das denn nicht ein klarer Rechtsbruch durch das Verfassungsgericht? Es heißt doch ausdrücklich, dass es genügt, wenn die unmittelbare Betroffenheit zukünftig eintreten kann, sie muss nicht aktuell sein.
Peter Puppe am Permanenter Link
Es gibt Hilfen OHNE Arzt. Siehe 'Sanfte Sterbehilfe ohne Arzt' und 'Der sanfte Tod 2017'!
Dieter Bauer am Permanenter Link
Der Arm der "Gerechten" und derer, die sich dafür halten, reicht halt bis in den Gerechtigkeitshimmel der Fantasieabhängigen.
Agnosius am Permanenter Link
Dass es sich nicht um einen "klaren Rechtsbruch" handelt, erschließt sich spätestens dann, wenn man die in dem Nichtannahmebeschluss zitierten weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liest.
Roland Weber am Permanenter Link
Sachlich ist diesen Ausführungen gewiss nichts Neues mehr hinzuzufügen - nur die Stichworte: Kirchenarbeit, Kirchenlobby und Apparate-Medizin.
Eigentlich führt man diese Diskussion schon an der ganz falschen Stelle: Wer gibt einem Gesetzgeber gegen die überwiegende Meinung der Bürger das Recht entgegen dem Willen eines Menschen überhaupt über dessen eigenes, höchstes und höchstpersönliches Grundrecht zu entscheiden?
Wolfgang am Permanenter Link
Solange es Kirchen gibt und von der Mystik besoffene Menschen wird sich in der Rechtssprechung nichts ändern. Diese ewige Scheinheiligkeit verbirgt sich in der Leere des Christentums.
Hans Trutnau am Permanenter Link
Lieber Wolfgang,
deine schließliche Befürchtung teile ich.
Deine wohlbegründete eigene Betroffenheit wird rigoros mit dem Hinweis zurückgewiesen werden, dass sich der § 217 StGB *nicht* gegen Suizidwillige, sondern gegen (auch und besonders geschäftsmäßige) Suizidhelfer wende.
Ich hatte mal kurz vor der Entscheidung mit dem CDU-MdB meines Wahlkreises (Rheingau-Taunus) korrespondiert, der meinte, das Gesetz solle einem 'Dammbruch' vorbeugen. Gegen meinen Einwand, die (damals quasi noch) legale Sterbehilfe hätte doch bisher überhaupt keinen Dammbruch verursacht (warum solle sie dann jetzt kriminalisiert werden?), kam eigentlich nichts Substantives mehr von ihm. Er hatte dann, verhindert durch eine Dienstreise, an der Abstimmung auch gar nicht teilgenommen…
Der eigentliche Skandal ist, dass die Kriminalisierung der Sterbehilfe mit dem § 217 StGB gegen die größte Gruppe (konfessionsFREIE Menschen) und, mehr noch, gegen den erklärten Willen von mehr als 3/4 der Bevölkerung unserer Republik installiert wurde. Dies ist eine grotesk anmutende, fast schon mittelalterliche Bevormundung der Bevölkerung!
Gegen den gegenwärtigen Status quo könnte m.E. (jenseits eines erfolgreichen Einspruchs) eines helfen - ziviler Ungehorsam!! Denn:
Für den Fall eines Falles benötige ich nämlich keinerlei Sterbehilfe. Es gibt ja eine "sanfte, sichere und Dritte nicht unnötig schädigende Weise" zu sterben.
Ob ich die hier einmal vorstellen dürfte, liebe hpd-Redaktion?
Peter Puppe am Permanenter Link
Ich wäre sehr interessiert daran, welche Methode Sie meinen!
Hans Trutnau am Permanenter Link
Sie weisen hier oben (24.8., 18:19) doch selbst auf Ihre zwei Büchlein hin...
Gert Hantke am Permanenter Link
Lieber Hans Trutnau,
Darüber hinaus würde ich mit der Gründung so einer Art Selbsthilfegruppe sympathisieren. Vielleicht gibt es sowas ja auch schon.
Evtl. könnten weitere Informationen bzw Kontakte auch über IGBA oder GBS laufen. Auf jeden Fall sollten wir auf das Selbstbestimmungrecht in Sachen Freitod nicht verzichten, wie auch immer die Sache vor dem BVerfG ausgeht. Auf das Volk und sein Wahlverhalten werden wir wohl kaum setzen dürfen. Die Mehrheit läßt sich ja offenbar alles gefallen. Und die Parteienlandschaft gibt ja auch nicht viel her, oder sollen wir jetzt auf die FDP hoffen?
Hans Trutnau am Permanenter Link
Selbsthilfe oder Austausch, Gert? Gerne. Ich bin im Netz zu finden. Es gibt nur einen Hans Trutnau.
Peter Puppe am Permanenter Link
'Einladend' ist auch das Sterbefasten nicht - und das ist gut so!!!
Ich spreche von Methode 'Helium' und Methode 'Kabelbinder'.
Informationsmöglichkeiten siehe oben!
Hans Trutnau am Permanenter Link
Ich sehe gerade, dass die Thematik hier vor knapp 2 Jahren bereits ausführlich besprochen wurde (https://hpd.de/artikel/12437) und das dort vorgestellte Buch nicht so exorbitant teuer ist wie das von P. Puppe mit ca.
Jürgen Roth am Permanenter Link
Es ist angeraten, als juristischer Laie bei Gericht eine Prozessvertretung in Anspruch zu nehmen. Ob es zudem klug war, sofort mit Befangenheitsanträgen zu arbeiten, ist doch fraglich.
Wolfgang Kloste... am Permanenter Link
Einen Hochschullehrer oder Rechtsanwalt hätte ich gern als Vertreter gehabt, habe aber aus verschiedenen Gründen keinen gefunden.
* Beleidigung von der Redaktion entfernt
Gita Neumann am Permanenter Link
Es darf alle Beteiligten daran erinnert werden, dass sehr wohl 13 Klagen vom Bundesverfassungsgericht angenommen wurden - darunter eine von 4 Einzelpersonen (Mitgliedern von SterbehilfeDeuschland) und 4 von insgesamt
Der Befangenheitsantrag gegen einen Richter, der in diesem Fall gar nicht beteiligt ist, ist zudem doch wohl über das Ziel hinausgeschossen gewesen.
Gita Neumann
Wolfgang Kloste... am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Neumann,
anscheinend haben Sie den folgenden Satz in meinem obigen Artikel nicht gelesen:
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Klosterhalfen
Unechter Pole am Permanenter Link
Die Gregoriusorden glänzen schon auf dem Tablett.
Eduard Malcherowitz am Permanenter Link
In Deutschland werden eben traditionell christliche Entscheidungen getroffen. Meine Meinung über Christen: "verlogen, falsch und hinterlistig"!
Jürgen Roth am Permanenter Link
Muss die Kommentierung in einer solchen Gossensprache ablaufen. Kirchenkritik - ob gegenüber Christentum oder Islam - ist absolut in Ordnung, auch in zugespitzter oder satirischer Form.
Wolfgang am Permanenter Link
Das Leiden ist ja nicht für Hunde bestimmt, leiden müssen die Menschen, die Christen. Die anders Denkenden sind ja auch keine Menschen.