Gotteslästerung im Münsterland?

"Der Aufklärung sind Grenzen gesetzt"

Das Recht auf Religionsfreiheit beinhalte umgekehrt nicht das Recht, über seine Religion nicht zum Nachdenken gebracht zu werden, so Rath. Religiöse Gemeinschaften, die die von ihnen als wahr erachteten Ansichten in die Öffentlichkeit tragen, könnten nicht erwarten, dass sie dies ungestört tun dürften. Ansonsten wäre es bereits unmöglich, beispielsweise katholischen Ansichten zum Thema Homosexualität oder Verhütung etwas entgegenzusetzen, ohne Gefahr zu laufen, für die Verletzung religiöser Gefühle verurteilt zu werden. Gerade nach dem Attentat auf die Redaktion von Charlie Hebdo müsse die Meinungsfreiheit einen höheren Wert haben, als religiöse Gefühle.

Das letzte Wort hatte wie üblich der Angeklagte. Albert Voß machte es kurz und zitierte George Orwell:

"Falls Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen."

Die Urteilsverkündung zeigte, was sich bereits im Prozess angedeutet hatte: Richterin Schwefer, die während der gesamten Verhandlung sehr ungehalten wirkte, ließ kein einziges Argument der Verteidigung gelten. Sie schloss sich vollumfänglich der Haltung der Staatsanwaltschaft an und sprach Albert Voß wegen Verstoßes gegen §166 StGB schuldig.

Richterin Schwefer, die zugleich Direktorin des Amtsgerichts Lüdinghausen ist, sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus: 30 Tagessätze zu 100 €, ausgesetzt für ein Jahr auf Bewährung. Als Bewährungsauflage soll Voß eine Geldbuße von 500 € zahlen. Zu der in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geforderten Einziehung des Tatmittels, sprich des Autos von Herrn Voß, sowie der Verhängung eines Fahrverbots kam es nicht, weil die Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf diese Forderungen in ihrem Plädoyer verzichtet hatte.

In der mündlichen Urteilsbegründung erläuterte die Richterin den Grund für ihre Entscheidung: "Der Aufklärung sind Grenzen gesetzt", sagte Schwefer. Diese Grenzen sieht sie dort überschritten, wo religiöse Menschen sich in ihrem Wohlfühl-Empfinden gestört fühlen: "Christen haben das Recht, darauf zu vertrauen, dass ihr Glaube respektiert wird."

Die angeklagten Heckscheibensprüche betrachtet sie als besonders verletzende Beschimpfungen und Hetze.

Mit mahnenden Worten wies sie den Angeklagten darauf hin, dass sie die Hauptstrafe von 3000 € auf Bewährung ausgesetzt habe, "damit sowas nicht noch mal passiert".

Albert Voß war angesichts des Urteils zunächst schockiert. Er war felsenfest davon überzeugt, mit seinen Heckscheibensprüchen nichts Unrechtes getan zu haben. Doch bereits als er den Gerichtssaal verließ waren die ihm eigene Fröhlichkeit und Zuversicht zurückgekehrt. "Die Gesellschaft ist wahrscheinlich weiter als die Justiz", lautete sein Fazit.

Die Einschätzung der Richterin kann er jedenfalls nicht nachvollziehen: "Aufklärung ist Ärgernis, eine Art Magenverstimmung im Gehirn. Aber doch keine Hetze." Als Freund und Verfechter der Meinungsfreiheit nahm er der Richterin ihr Urteil trotzdem nicht übel: "Dass das Hetze ist, ist eben ihre Meinung. Die darf sie ja ruhig haben. Aber ich hab' eben meine."

Besonders ungerecht findet Voss, dass er verurteilt wurde, obwohl er, wie er sagt, Luther ja sogar noch recht mild wiedergegeben habe. "In Wahrheit sind die Dinge, die der gesagt hat, ja noch viel schlimmer."

Voß will auch weiterhin seine Sprüche auf die Heckscheibe seines Autos kleben und sie auf seiner Homepage spruchtaxi.de veröffentlichen. Zusammen mit seinem Anwalt kündigte an, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Nächsthöhere Instanz ist das Landgericht Münster. Der Verhandlung sieht Voß mit Interesse entgegen: "Das wird noch 'ne spannende Geschichte!"

Spannend ist die Geschichte bereits jetzt.

Spannend zum einen, weil sie zeigt, wie stark die Auslegung des Gotteslästerungsparagraphen der Willkür des Gerichts und der geografischen Lage unterworfen ist. Während ein Richter in Berlin im Begriff "Kinderfickersekte" eine durchaus zulässige Bezeichnung für die katholische Kirche sieht, betrachtet eine Richterin im Münsterland "Papstsau" als Gotteslästerung.

Spannend zum anderen, weil die Geschichte deutlich macht, welchen Schutz "religiöse Gefühle" in diesem Staat genießen. Und das, obwohl sie rechtlich streng genommen gar nicht unter Schutz stehen. Gegenstand von §166 StGB ist die Beschimpfung religiöser Bekenntnisse nämlich nur insoweit als diese Beschimpfung "geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören".

Mit dem Argument, dass die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens seit der Änderung von §166 StGB in der Strafrechtsreform von 1969 der zentrale Aspekt des Gestzes sei – und nicht mehr das religiöse Gefühl oder der Schutz von Religion und Weltanschauung als solche –  hatte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erst im Dezember 2015 die von gbs-Vorstandssprecher Michael Schmidt-Salomon eingereichte Petition zur Streichung von §166 StGB abgelehnt. Die Petition hatte nämlich darauf hingewiesen, dass der deutsche Staat mit der Streichung des sogenannten Gotteslästerungsparagraphen einer wichtigen Forderung des UN-Menschenrechtskomitees nachkäme, das erklärt hatte, dass "Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen" mit dem "Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte" inkompatibel seien.

Der Fall Voß zeigt jedoch recht eindrücklich, dass es dem Gericht nicht um die Klärung der Frage ging, ob die Sprüche auf seiner Heckscheibe geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Richterin Schwefer ging es, wie bereits erwähnt, darum dass Christen das Recht haben, "darauf zu vertrauen, dass ihr Glaube respektiert wird". Und so geht es bei der praktischen Anwendung des Gotteslästerungsparagraphen also nach wie vor um die berühmten religiösen Gefühle.

Wie sich ein Ungläubiger fühlen mag, wenn auf Kanzeln regelmäßig der Atheismus für das Übel der Welt verantwortlich gemacht wird oder im Fernsehen eine Serie mit dem Titel "Gottlos – Warum Menschen töten" läuft, ist der Justiz hingegen herzlich egal. Und so zeigt sich im feinen Unterschied der rechtlichen Behandlung von "Papstsäuen" und "Atheistenschweinen", dass es bei der Berücksichtigung der Interessen religiöser und nicht-religiöser Menschen in dieser Gesellschaft noch immer ein massives Ungleichgewicht gibt.

Auch hier ließe sich ein passendes Orwell-Zitat finden:
"Alle Tiere sind gleich. Aber manche sind gleicher als die anderen."