Im Dezember entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Freistaat Bayern durch das Aufhängen von Kreuzen in Diensträumen nicht mit christlichen Glaubensgrundsätzen identifiziere und der bayerische Kreuzerlass deshalb nicht zu beanstanden sei. Diese erstaunliche Auffassung des Gerichts veranlasste Wolf Steinberger vom Bund für Geistesfreiheit München zur Initiierung eines satirischen Kunstpreises zur Ausgestaltung bayerischer Amtsräume. Das Preisgeld beträgt 1.000 Euro, Einsendeschluss ist der 1. März 2024. Der hpd dokumentiert die Ausschreibung hier im Wortlaut.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat geurteilt, dass das vom bayerischen Ministerpräsidenten vorgeschriebene Kreuz in bayerischen Amtsstuben rechtens sei.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründen der sogenannte Kreuzerlass und die auf seiner Grundlage veranlasste Aufhängung von Kreuzen zwar einen Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 GG liege aber nicht vor. Das BVerwG in Leipzig geht sogar noch weiter, es verneint auch einen "Werbeeffekt" der an zentraler Stelle anzubringenden Kreuze.
BMW, Audi, Siemens & Co: aufgepasst, Eure sichtbar an zentraler Stelle angebrachten Logos haben keinen Werbeeffekt, das BVerwG kennt sich aus!
Auszug aus Pressemeldung BVerwG 10 C 3.22 - Urteil vom 19. Dezember 2023
"(...) Die angebrachten Kreuze stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar. Sie verletzen die Kläger jedoch in keiner eigenen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassten Freiheitsgewährleistung. Insbesondere genießen die Kläger als kollektive Grundrechtsträger keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften hat der Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Anbringung der Kreuze verneint. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergibt sich nichts Weiteres zugunsten der Kläger. Er verlangt vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziert sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen (...)."
Die bayrischen Amtsstuben dürfen also von allen Neutralitätspflichten künftig völlig befreit ihre Gestaltung selbst bestimmen, jegliche Ausgestaltung stellt keine Werbung oder Bevorzugung dar.
Angeregt vom kreativen Vorschlag der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters, statt des Kreuzes eine Weißwurst aufzuhängen, schreiben wir hiermit einen Kunstpreis aus, um Bayern noch attraktiver und neutraler zu machen. Gesucht sind konstruktive Vorschläge für die Ausgestaltung bayerischer Amtsräume, jenseits von Kreuz, Lederhose und Weißbier.
Preisgeld 1.000€
Der 1.Preisträger bekommt 50 Prozent,
der 2. Preisträger 30 Prozent,
der 3. Preisträger 20 Prozent des Preisgeldes.
Die Teilnehmer geben dem Bund für Geistesfreiheit München das Recht, die eingesandten Beiträge für Pressearbeit und Social Media zu verwenden. Die Rechte der Künstler sind beschrieben auf der Homepage www.frechermario.org
Einsendungen bitte an athelover@gmail.com, Einsendeschluss ist der 1. März 2024.
Die Preisverleihung findet am 29. März 2024 auf einer Heidenspaß-Party am Karfreitag in München statt."