Ein konfessionsloser Mitarbeiter des Tierparks Berlin hatte Feststellungsklage über den Erhalt seines eigenen Weihnachtsgeldes eingelegt. Vorausgegangen war dem die Aussage seines Chefs, dass nicht-christliche Mitarbeiter überhaupt auf Weihnachtsgeld verzichten sollten. Dabei blieb jedoch offen, ob der katholische Direktor („Das Leitbild bin ich.“) mit nicht-christlichen Mitarbeitern alle Nicht-Katholiken meinte, da schließlich die lutheranischen Kirchen nach katholischer Auffassung keine echten Kirchen darstellen. Andererseits feiern die Protestanten ebenfalls ein Weihnachtsfest. Die orthodoxen Christen wiederum feiern das Weihnachtsfest erst am Tag der Heiligen Drei Könige, so dass hier argumentiert werden könnte, dass das Weihnachtsgeld – wenn überhaupt – erst im Januar ausgezahlt werden darf. Das aber würde auch spanische Katholiken betreffen, die zwar die Geburt von Jesus feiern, das eigentliche Weihnachtsfest aber erst am sechsten Januar.
Die Klage wurde in den unteren Instanzen wegen Nicht-Zuständigkeit abgewiesen und an jeweils höhere Instanzen weitergereicht, so dass es nun zu einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam.