Ein Krankenhaus in katholischer Trägerschaft hat einen Krankenpfleger mit Verweis auf seine Konfessionslosigkeit nicht eingestellt. Das Arbeitsgericht Aachen wertete das am Donnerstag (13.12.2012) als Diskriminierung - obwohl für die Kirche eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgesetz gilt.
Das Arbeitsgericht Aachen hat am Donnerstag (13.12.2012) die katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Eschweiler dazu verurteilt, einem Krankenpfleger 3.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung zu zahlen. Der heute 39 Jahre alte Mann hatte sich im Sommer 2011 auf eine ausgeschriebene Stelle des St.-Antonius-Hospitals in Eschweiler beworben, das in Trägerschaft der katholischen Kirche liegt. Der Weg zur Anstellung blieb dem fachlich ausreichend qualifizierten Bewerber jedoch versperrt: Er wurde mit Verweis auf seine Konfessionslosigkeit abgelehnt.
Der Pfleger klagte auf Entschädigung und berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungssgesetz, wonach niemand aufgrund seiner Religion benachteiligt werden darf. Das Gericht gab ihm Recht und wertete die Ablehnung des fachlich für die Stelle als Intensivkrankenpfleger qualifizierten Bewerbers als Diskriminierung. "Das bedeutet, dass die Kammer die Auffassung vertritt, dass die Kirche nicht bis ins Unendliche ihre Mitglieder bevorzugen und nur dann andere Bewerber nehmen darf, wenn sie keine findet", erklärte Gerichtssprecher Heino Vogelbruch.