Mit Urteil vom 11.09.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht konsequent fortgeschrieben. Im April dieses Jahres untersagte er eine diskriminierende Einstellungspolitik der Diakonie. Fünf Monate später weitet er diesen Grundsatz auf die Kündigungspolitik der Caritas aus. Eine wegweisende Entscheidung, die potentielle Auswirkungen auf etwa die Hälfte aller ArbeitnehmerInnen des gesundheitlich-sozialen Bereichs hat.
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Die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das die Kündigung eines Chefarztes wegen "fehlender Loyalität" zur katholischen Kirche als verbotene Diskriminierung nach Art. 21 der Charta der Europäischen Union gewertet hat. Ingrid Matthäus-Maier, ehemalige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Mitglied im ifw-Beirat und Sprecherin der "Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA), bezeichnete das Urteil als "Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland".
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Heute vor 99 Jahren, am 14. August 1919, trat die Weimarer Reichsverfassung in Kraft. Mit dem 99. Geburtstag des demokratischen Verfassungsstaates beginnt allerdings auch das "100. Jahr des Verfassungsbruchs", denn bis zum heutigen Tag wurde nicht umgesetzt, was die Weimarer Verfassung gefordert hatte, nämlich die Gleichbehandlung aller Religionen und Weltanschauungen sowie die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen.
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Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen. Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt.
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Eigentlich müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung erteilen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017 jedoch nicht umsetzen.
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Im Jahr 2019 steht das unrühmliche 100-jährige Jubiläum der Missachtung des Verfassungsauftrags zur Ablösung der Staatsleistungen an – wenn der neu gewählte Bundestag und die 14 betroffenen Länder nicht geeignete Schritte in die Wege leiten.
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Seit diesem Jahr ist die sogenannte "Majestätsbeleidung" in Deutschland nicht mehr strafbar. § 103 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde durch das "Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten" vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2439) mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben.
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Seit 6 Tagen ist die Facebookseite des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) gesperrt. Gründe dafür wurden nicht genannt.
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Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten. Auf Hänels Webseite befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch".
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat am 9. November 2017 nach knapp zwanzigjährigem Rechtsstreit entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IR) keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes.
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Am vergangenen Samstag begingen zahlreiche säkulare Organisationen weltweit den "Blasphemy Day", an dem die Abschaffung der in vielen Ländern noch immer bestehenden Blasphemie-Gesetzgebung gefordert wird. Auch in Deutschland gibt es noch einen Blasphemie-Paragrafen. Am "Blasphemy Day" bekräftigten die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) daher nochmals ihre Forderung zur Abschaffung des § 166 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Deutschen Bundestag. Gleichzeitig ist ihrer Meinung nach die rechtspolitische Ausgangslage für eine Abschaffung des Blasphemieparagrafen derzeit so gut, wie seit Jahrzehnten nicht mehr.
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In einigen Regionen Deutschlands wird nur die Hälfte der katholisch Getauften später gefirmt. Wer aber im religionsmündigen Alter den "Taufvertrag" nicht bestätigt, sollte auch nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden. Dies geht aus einem Kommentar hervor, den die Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), Jacqueline Neumann, auf der Website des Instituts veröffentlicht hat.
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Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) trat in der vergangenen Woche erstmals an die Öffentlichkeit. hpd-Redakteurin Daniela Wakonigg sprach mit der wissenschaftlichen Koordinatorin des Instituts, Dr. Jacqueline Neumann, über den Start des ifw, die erste Resonanz und Pläne für die Zukunft.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1965 festgestellt, dass das Grundgesetz den Staat als "Heimstatt aller Staatsbürger" zu "weltanschaulich-religiöser Neutralität" verpflichtet. In der Praxis wird dieses Rechtsprinzip jedoch häufig verletzt. Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) will diesem Missstand entgegenwirken.
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