Laut einer Gerichtsentscheidung dürfen Jugendliche auch entgegen dem Willen der Erziehungsberechtigten über Weiterführung oder Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden. Voraussetzung: Sie müssen einwilligungsfähig sein und die Tragweite des Eingriffs erfassen können.
Wie das Oberlandesgericht Hamm bereits Ende November urteilte, dürfen noch nicht volljährige Jugendliche selbst entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austragen wollen, auch dann, wenn die Eltern anderer Meinung sind, das berichtete das Deutsche Ärzteblatt in einer Januarausgabe. Voraussetzung ist, dass die noch nicht volljährige Person einwilligungsfähig und die Tragweite des Eingriffs "nach ihrer geistigen und sittlichen Reife (…) erfassen" könne. Ob dies vorliege, müsse der behandelnde Arzt feststellen.
Geklagt hatte ein 16-jähriges Mädchen. Sie wollte ihre Schwangerschaft abbrechen, der Vater unterstützte sie in ihrem Vorhaben, die Mutter lehnte es ab. Das Amtsgericht hatte erst anders entschieden, nämlich, dass für eine Abtreibung die Einwilligung der Eltern auf jeden Fall nötig sei. Nach einer Beschwerde ihrer Tochter beim Oberlandesgericht kamen die dortigen Richter zu einem anderen Ergebnis.
Sie setzten auf die Einwilligungsfähigkeit anstatt auf die Geschäftsfähigkeit (welche erst ab 18 Jahren vollständig gegeben ist), da es sich bei Eingriffen in die eigene körperliche Unversehrtheit nicht um eine "rechtsgeschäftliche Verfügung" handele. Ausschlaggebend hierfür sei das Vorhandensein der "natürlichen Willensfähigkeit". Ist eine minderjährige Person einsichtsfähig genug, brauche es folglich ihre persönliche Zustimmung zu jedem medizinischen Eingriff. Konkret müsse das jedoch im Einzelfall festgestellt werden, eine allgemeine Altersgrenze lasse sich hierfür nicht festlegen.
"Gegen ihren Willen dürfen Mädchen und Frauen, auch wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind, nicht von ihren Eltern oder anderen Personen dazu gezwungen werden, eine Schwangerschaft abzubrechen oder auszutragen", stellt auch die Beratungsstelle pro familia auf ihrer Website klar.