Gerichtsbeschluss zu Gehsteigbelästigung

Abtreibungsgegner dürfen vor Klinik beten

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Regensburg
Regensburg

Das seit Ende 2024 geltende Verbot von Gehsteigbelästigungen gegenüber Schwangeren funktioniert nicht so, wie es sowohl Schwangere als auch Beratungs- und medizinisches Personal gehofft hatten. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das Gebetswachen von Abtreibungsgegnern in Sicht- und Hörweite eines Ärztezentrums in Regensburg erlaubt hat.

Das Gesetz

Um Konfliktberatungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, verläuft seit Ende vergangenen Jahres ein unsichtbarer 100-Meter-Radius. Die Paragrafen 8 und 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verbieten bestimmte Arten von Einflussnahme und Belästigungen durch Abtreibungsgegner. Der Gesetzgeber hatte das entsprechende Verbot so begründet:

"Das Ziel des Verbots ist es, die Rechte von Schwangeren zu schützen. Sie dürfen in der Nähe von Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nicht bedrängt, eingeschüchtert oder am Betreten beziehungsweise bei Beratungsstellen auch am Verlassen behindert werden. Denn nach dem Gesetz sind Schwangere vor einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtet, eine Beratung wahrzunehmen. Der Staat hat dies sicherzustellen. Zudem ist es das Recht jeder Schwangeren, sich zu informieren und die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch selbstbestimmt zu treffen. Deshalb müssen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beratungsstellen, Arztpraxen und Krankenhäusern ihre Arbeit ungestört ausüben können."

Wer gegen das Verbot verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Hintergrund des Gesetzes waren Vorfälle, über die auch in den parlamentarischen Beratungen im Bundestag gesprochen worden war. Dass Abtreibungsgegner vor Abtreibungspraxen oder Schwangerschaftsberatungsstellen den Frauen den Weg dorthin zum Spießrutenlauf machen. Dass sie die Frauen bedrängen mit überdimensionierten Plastikföten, mit kleinen Särgen, mit Schockbildern. All das trifft Schwangere in einer schon bestehenden besonderen physischen und psychischen Belastungssituation.

Der Regensburger Fall

Im bayerischen Regensburg, wo einst Joseph Ratzinger, der spätere Papst Benedikt XVI., theologische Vorlesungen hielt, finden regelmäßig Gebets- und Mahnwachen von Abtreibungsgegnern in der Nähe eines Ärzte- bzw. Abtreibungszentrums statt. Organisiert werden sie von dem Verein Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e.V. Der Verein kündigte im Februar 2025 bei der Stadt Regensburg zehn Versammlungen an. Diese sollten einmal am Ende jedes Monats des restlichen Jahres 2025 stattfinden. Dabei sollte unter anderem jeweils eine Kundgebung etwa 30 bis 40 Meter vor dem Eingang eines Ärztezentrums abgehalten werden.

Die Stadt Regensburg machte den Abtreibungsgegnern im Juli 2025 zur Auflage, dass die Zwischenkundgebung bei den folgenden Versammlungen mindestens 100 Meter entfernt vom Ärztezentrum stattfinden müsse. Denn andernfalls seien Gehsteigbelästigungen im Sinne des neuen Gesetzes zu befürchten. Durch die Kundgebungen werde erheblicher Druck auf Schwangere ausgeübt, die sich im Ärztezentrum zu einer Abtreibung beraten lassen wollten.

Die Abtreibungsgegner wollten sich dem nicht beugen. Sie stellten einen Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg, ihre geplante Versammlung ohne die genannte Auflage zu erlauben. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der danach mit dem Fall befasste Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab ihnen Recht.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672) kam zu dem Schluss, eine unzulässige Belästigung von Schwangeren sei in Regensburg nicht zu erwarten.

Durch die Versammlungen werde der Zugang zum Ärztezentrum nicht versperrt. Die Betroffenen würden zwar mit der Meinung der Versammlungsteilnehmer konfrontiert. Es gebe aber um Praxen keine 100 Meter große Bannmeile, in der eine Meinungskundgabe per se untersagt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwangeren durch die Versammlungsteilnehmer derart bedrängt würden, dass der Weg zur Praxis zu einem „Spießrutenlauf“ werde. Die Kundgebungen fänden in 30 bis 40 Meter Entfernung zum Eingang und zudem auf der anderen Seite einer breiten Straße statt. Nach Beobachtungen der Polizei sei etwa bei der Kundgebung im März 2025 lediglich leise gebetet und keine Passanten angesprochen worden. Die Kundgebung sei am Haupteingang des Ärztezentrums kaum wahrnehmbar gewesen.

Die Stadt Regensburg beugte sich dem Richterspruch und hob die entsprechende Auflage auf.

Was trotzdem verboten ist

Auch das Bundesjustizministerium hatte kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes betont, dass nicht jede Demonstration oder Mahnwache innerhalb des festgelegten 100-Meter-Radius eine verbotene Gehsteigbelästigung darstellt. Denn dies hätte die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit zu stark und unzulässig eingeschränkt. Das heißt aber nicht, dass in Regensburg und anderswo Abtreibungsgegner nun freie Bahn hätten. Innerhalb des vom Gesetzgeber festgelegten 100-Meter-Radius ist zwar nicht jede Meinungskundgabe verboten. Wohl aber sind Handlungen untersagt, die eine Belästigung im Sinne des Gesetzes sind. Das Bundesjustizministerium listet zur Verdeutlichung einige denkbare Handlungen auf, die unzulässig wären, wenn sie in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich von Beratungsstellen oder von Arztpraxen passieren:

"Behindern des Betretens/Verlassens: Jemand erschwert einer Schwangeren durch ein Hindernis das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder das Betreten einer Einrichtung, die Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Informationsstand direkt vor dem Eingang einer Beratungsstelle aufgebaut wird, gerade um eine Schwangere zu einem Umweg zu zwingen. Bauarbeiten oder ein unbewusstes Im-Weg-Stehen sind nicht verboten, da sie nicht das Ziel haben, die Schwangere zu behindern.

Aufdrängen einer Meinung: Jemand spricht eine Schwangere an und drängt ihr eine Meinung zu ihrer Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch auf, obwohl die Schwangere daran kein Interesse hat. Es ist zwar erlaubt, eine Meinung zum Schwangerschaftsabbruch zu äußern. Nicht zulässig ist es aber, der Schwangeren in dieser Situation bewusst eine Meinung aufzudrängen, ohne dass sie die Möglichkeit hat auszuweichen. Ihr Weg darf also nicht zum sogenannten "Spießrutenlauf" werden.

Hartnäckiges Bedrängen: Eine Schwangere wird hartnäckig bedrängt, indem ihr zum Beispiel mehrfach der Weg abgeschnitten oder sie wiederholt gestört wird, sodass sie sich nicht mehr frei bewegen kann oder ihren Willen nicht mehr frei ausüben kann. Ein Bedrängen kann auch dadurch geschehen, dass die Schwangere von mehreren Personen umzingelt wird.

Einschüchtern: Eine Schwangere wird eingeschüchtert, indem jemand Angst oder Schrecken bei ihr auslöst. Das führt dazu, dass die Schwangere so unter Druck gesetzt wird, dass sie ihre Entscheidung nicht mehr frei treffen kann. Eine solche Einschüchterung kann auch aus einiger Entfernung passieren, zum Beispiel indem eine bedrückende Kulisse vor einer Beratungsstelle geschaffen wird.

Erheblich unter Druck setzen: Auch andere Handlungen, die ähnlich wie das "Bedrängen“ oder "Einschüchtern" die Schwangere stark unter Druck setzen, sind untersagt.

Zeigen von unwahren oder emotional belastenden Inhalten: Jemand zeigt einer Schwangeren Inhalte zu Schwangerschaft oder zum Schwangerschaftsabbruch, die entweder falsch sind oder offensichtlich heftige Gefühle wie beispielsweise Furcht, Ekel, Scham oder Schuldgefühle auslösen können. Das können zum Beispiel brutale Fotos oder Videos von Schwangerschaftsabbrüchen oder Bilder von toten oder blutigen Föten oder Babys sein.

Einfluss auf Personal: Auch bestimmte Verhaltensweisen gegenüber dem Personal von Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, können eine verbotene Gehsteigbelästigung darstellen. Etwa wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Schwangere beraten, in ihrer Tätigkeit bewusst und erheblich gestört, zum Beispiel durch lautstarke Rufe oder sichtbare Ablenkungen. Oder wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arztpraxen oder Krankenhäusern werden bei Tätigkeiten wie einem ärztlichen Beratungsgespräch über einen Schwangerschaftsabbruch, der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs oder bei der Nachbehandlung bewusst behindert."„

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