Staatliche Freitodhilfe - Gröhes Alptraum und die FDP

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Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum möglich gewordenen Erhalt des Suizidmittels Natriumpentobarbital (NaP) mehren sich von sterbewilligen Patienten entsprechende Anträge. Diese können an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt werden. Gesundheitsminister Gröhe will solche "staatliche Selbsttötungshilfe" unbedingt verhindern. Das Gericht hatte auf das verfassungsmäßig begründete Persönlichkeitsrecht verwiesen, welches auch ein Lebensende durch Freitod einbeziehen kann. Dieses Recht greift eine sozialliberale Initiative für ihr Wahlkampfprogramm positiv auf – die FDP.

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz, um 16 g Natriumpentobarbital für meine Selbsttötung erhalten und in einer Apotheke erwerben zu dürfen. Dem beigefügten Arztbrief ist mein schweres, unheilbares Krebsleiden mit unbeherrschbaren Symptomen zu entnehmen. Mein Hausarzt kann auch meine freie Willensfähigkeit bestätigen.“ So oder so ähnlich formulierte Anträge könnten in den nächsten Monaten vermehrt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingehen.

Denn das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte Anfang März entschieden, dass diese staatliche Behörde auf Antrag den Zugang zu einem Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu prüfen habe. Der Staat dürfe in "extremen Ausnahmesituationen" Schwerkranken den Zugang zu suizidgeeigneten Mitteln nicht pauschal verwehren, urteilten die Leipziger Richter. Sie machten verfassungsrechtliche Gründe geltend gemacht: Das Persönlichkeitsrecht, welches auch ein selbstbestimmtes Sterben eigener Wahl betrifft.

Anträge eingegangen – Gröhe will sich wehren

Inzwischen sind bereits zwölf Anträge auf das suizidgeeignete Mittel Natriumpentobarbital eingegangen, bestätigte das Bundesinstitut für Arzneimittel einen Bericht des Berliner Tagesspiegel.  Das zugrundeliegende letztinstanzliche Urteil aus Leipzig hat eine 12 Jahre lange Vorgeschichte. Ursprünglich war der Gründer des Vereins DIGNITAS auf die Idee gekommen, den § 3 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz für eines seiner Mitglieder entsprechend zu nutzen.

Es ist bemerkenswert, in welcher Deutlichkeit Gesundheitsminister Hermann Gröhe das oberste deutsche Verwaltungsgericht tadelt. Er will den Richterspruch nicht hinnehmen und kündigte an, alle Möglichkeiten zu nutzen, "den Tabubruch staatlicher Selbsttötungshilfe zu verhindern." In dem Fall, den Leipzig entschied, geht es um das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM), das heißt ausgerechnet um eine nachgeordnete Behörde des Bundesgesundheitsministeriums. Eine Gröhe unterstehende Behörde müsste also den Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichts umsetzen – für den Minister ein Alptraum.

Denn es war ja Gröhe, der Anfang 2015 die Debatte zum Verbot der „organisierten“ Suizidhilfe im Bundestag maßgeblich angestoßen hatte. Und sie endete für den Gesundheitsminister erfolgreich mit einer neuen Bestimmung im Strafgesetzbuch, de § 217, welcher seitdem die so genannten "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" verbietet. Für den Paragraphen 217 StGB stimmte im November 2015 eine unerwartet klare Mehrheit der Bundestagsabgeordneten. Dazu zählten neben dem Großteil der CDU/CSU-Fraktion auch prominente Politiker von SPD und Grünen (Frank-Walter Steinmeier, Andrea Nahles, Thomas Oppermann, Sigmar Gabriel, Cem Özdemir, Claudia Roth, Katrin Göring-Eckardt).

FDP will den § 217 StGB wieder abschaffen

Es mag deshalb nicht verwundern, dass der Bundestag angekündigt hat, den von ihm mit großer Mehrheit verabschiedeten § 217 StGB in Karlsruhe in einer - noch nachgereichten - Stellungnahme verfassungsrechtlich verteidigen zu wollen. Zudem hat der Bundestag als seinen Prozessbevollmächtigten den Mitinitiator des § 217 StGB, Prof. Steffen Augsberg, vorgesehen.

Protest oder auch nur eine kritische Stimme aus einer im Bundestag vertretenen Partei dagegen gibt es nicht.

Dafür vertritt die FDP (Freie Demokraten) als Wahlkampfposition, den § 217 StGB, welcher eben "organisierte" und damit auch die nicht-kommerzielle Suizidhilfe verbietet, wieder abzuschaffen: Das Gesetz, das die "organisiert" angebotene Suizidhilfe unter Strafe stellt, heißt es dort

"schafft noch mehr Verunsicherung und droht beim Suizid assistierenden Ärzten mit Strafverfolgung. Wir Freie Demokraten treten für Selbstbestimmung in allen Lebenslagen ein. Das gilt auch für die persönliche Entscheidung, das eigene Leben zu beenden und dabei Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daher wollen wir in dieser Frage Rechtssicherheit für Ärzte, Patienten und Angehörige. …"

Die FDP betont in ihrem Wahlprogramm im Absatz "Der Patient im Mittelpunkt": "Selbstbestimmte Entscheidungen sind nicht nur für die Sonnenseiten des Lebens. In Notfällen oder Krankheit ist die Möglichkeit, frei zu entscheiden, besonders wichtig. Wenig ist in Deutschland jedoch so durchreguliert wie unser Gesundheitssystem. Enge Vorgaben rücken den Menschen aus dem Mittelpunkt heraus. Ein Dickicht aus Vorschriften schränkt die eigene Entscheidung ein. Stellen wir die Menschen wieder in den Mittelpunkt!" (Aus dem Entwurf des FDP-Wahlprogrammes, S. 43) Und im darauffolgenden Absatz über Palliativmedizin heißt es: "Der neue § 217 StGB muss wieder abgeschafft werden. Die Strafandrohung für die Beihilfe zur Selbsttötung eines Schwerkranken schafft eine erhebliche Grauzone für Palliativmediziner, beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und verletzt das Selbstbestimmungsrecht als Kern der Menschenwürde." (ebd. S. 45)

Amtliche Zulassung von NaP – in Deutschland bisher unvorstellbar

Gröhe befürchtet zurecht, dass der Leipziger Richterbeschluss den Paragraphen 217 StGB aushöhlt. Es dürfte aber dem Gesundheitsminister nicht so einfach gelingen, dessen Durchsetzung – immerhin handelt es sich um das letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – in der ihm nachgeordneten Behörde zu verhindern. Nun verfolgen er und seine Mitstreiter eine besondere Strategie: Zum einen wird in der FAZ hämisch gefragt: "Was ist ein selbstbestimmter Tod wert, der amtlich genehmigt werden muss?" Zum anderen wird – v.a. von Bundesärztekammerpräsident Frank Ulrich Montgomery - angeführt, eine deutsche Behörde könne prinzipiell die anstehenden Prüfungen organisatorisch doch gar nicht leisten. Aber haben wir nicht auch in Deutschland ebenfalls Ethikerinnen, Rechtsmediziner und Palliativärzte wie etwa in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg? In diesen Ländern sind mit moderner Staatlichkeit jährlich tausende Prüfvorgänge der Rechtmäßigkeit nach erfolgter ärztlicher Sterbehilfe möglich. Und zwar durch Kontrollkommissionen sogar für die ärztliche Tötung auf Verlangen.

Man könne und sollte, so die seit 2014 vom HVD in seiner Broschüre "Am Ende des Weges" vertretene Position, in Deutschland einen Weg gehen ähnlich wie in der Schweiz: Nämlich den einer strengen Vorfeldprüfung, die sich eben auf die Abgabe von NaP an oder über ärztliche Suizidhelfer bezieht. Genau darum geht es im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes: Das dafür geeignete Betäubungsmittel Natriumpentobarbital nicht unter allen Umständen in der Humanmedizin unter Verschluss zu halten. Als der HVD ebendies 2015 einem sich säkular nennenden parteipolitischem Gremium vorschlug, waren die Reaktionen auf diese Initiative blankes Unverständnis und "indiskutable" Ablehnung. So etwas wäre in Deutschland keinesfalls vermittelbar, hieß es damals einhellig auch von Gegnern eines Verbots der Suizidhilfe. Nun müssen sie sich von höchstrichterlicher Seite mit verfassungsrechtlicher Begründung eines Besseren belehren lassen.

Im verhandelten Fall ging es um eine vom Hals abwärts gelähmte, unter zahlreichen Beschwerden leidende Frau aus Braunschweig, die beim BfArM eine tödliche NaP-Dosis beantragt hatte. Das BfArM in Bonn, welches das Ansinnen erwartungsgemäß abgelehnte, hätte – so die Leipziger Richter - zumindest prüfen müssen, ob ein anders nicht linderbarer Extremfall vorlag. Die Frau hatte sich schließlich mit Unterstützung des Sterbehilfevereins DIGNITAS in der Schweiz – eben mittels NaP – das Leben genommen. Ihr Ehemann hatte danach für sie weitergeklagt.

Aufwind für Verfassungsklagen von Ärzten gegen § 217 StGB

Die Befürworter des Suizidhilfeverbots hatten 2015 inständig betont, dass es doch nur darum gehe, so genannten Sterbehilfevereinen das Handwerk zu legen, die als wiederkehrende Dienstleistung – und nichts anders heißt "geschäftsmäßig" - ihren Mitgliedern Suizidhilfe leisten würden. Schon damals äußerten Verbotsgegner aus dem humanistischen Spektrum, dass auch in der Palliativmedizin, im Hospizbereich und in einer neutralen Suizidkonfliktberatung nunmehr drohe, sich strafbar zu machen. Es kann inzwischen als erwiesen gelten, dass die "Geschäftsmäßigkeit" nicht so klar bestimmt ist, wie es verfassungsmäßig für ein Strafgesetz geboten ist. In diesem sensiblen Bereich ist jedenfalls nicht weniger, sondern mehr Rechtsunsicherheit geschaffen worden, genau wie die FDP argumentiert.

Gegen das Gesetz zum Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe sind dreizehn Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig, darunter von neun Ärzten. Die Karlsruher Verfassungsrichter haben dazu Stellungnahmen von einschlägigen Organisationen eingeholt, so auch vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) – und zwar gleich zweimal, im September 2016 und im Januar 2017. Der weltlich-konfessionsfrei ausgerichtete Verband hat in beiden Stellungnahmen die Verfassungsklagen argumentativ unterstützt und setzt sich für eine komplette Rücknahme des § 217 StGB ein.

Der Theologe und Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Peter Dabrock, sagte zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, dadurch werde zumindest der "Geist" des § 217 StGB in Frage gestellt und "juristisches Neuland betreten". U.a. mit ihm und einer Vertreterin des Humanistischen Verbandes gibt es auf dem Evangelischen Kirchentag in Berlin am 27. Mai eine Veranstaltung zur Streitfrage "Brauchen wir eine neue Sterbekultur?" Der Eintritt Samstagnachmittag um 16 Uhr zum Festsaal im Roten Rathaus wird allgemein kostenfrei sein, sodass interessierte Besucher dafür kein Kirchentagsticket erwerben müssen.