Urteil gegen Kristina Hänel aufgehoben

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Kristina Hänel mit ihrem Verteidiger Karlheinz Merkel

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil gegen die Allgemeinärztin Kristina Hänel aufgehoben. Das Gericht hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.

Das Gericht hat das in einer Pressemitteilung mit den Worten begründet: "Auf der Grundlage der landgerichtliche Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass das neue Recht zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führt."

Damit muss der Fall noch einmal vor dem Landgericht Gießen verhandelt werden.

Kristina Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden. Das Gericht begründete dies damit, dass Hänel auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche werbe, was gegen den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch verstoße. Dieses Urteil löste in Deutschland eine Debatte darüber aus, ob und welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen geben dürfen.

Die Debatte führte dazu, dass Ende März dieses Jahres der umstrittene Paragraf 219a um einen Absatz ergänzt wurde, der Klarheit und Rechtssicherheit für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen schaffen sollte – aber das Gegenteil erreichte. Eine Rechtssicherheit gibt es für Ärzte noch immer nicht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verweist in seiner Aufhebung auf eben diese Gesetzesänderung und entschied, dass bei der Betrachtung der Strafsache Hänel der im März geänderte Strafrechtsparagraf 219a anzuwenden sei.

Die Ärztin erklärte auf Twitter, dass die Aufhebung aus formalen Gründen erfolgt ist: "Dem OLG lagen die Informationen nicht im Original vor und darum hat es nicht entschieden, ob es nach dem neuen § 219a strafbar ist." Sie weist darauf hin, dass auch die Neufassung des Paragrafen 219a die Informationen von Patientinnen weiterhin verbieten würde und ergänzte: "Ist es aber. Leider."

Nun wird das Landgericht Gießen noch einmal über die Sache entscheiden müssen.