Das Aktionsbündnis Kinderrechte begrüßt, dass mit dem am 26. November 2019 vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz ein großes Stück näher rückt.
Allerdings weist das Aktionsbündnis darauf hin, dass die nun vorgebrachte Formulierung den Kindeswohlvorrang und das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung noch nicht deutlich genug zum Ausdruck bringt. Es muss schlussendlich eine Formulierung gefunden werden, die sowohl die Gesetzgebung und Rechtsprechung des Bundes und der Länder als auch die Verwaltungspraxis im Sinne der "besten Kinderinteressen" nachhaltig beeinflusst und damit die Lebenssituation der Kinder vor Ort konkret positiv verändert.
Das Aktionsbündnis (Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund, UNICEF Deutschland in Kooperation mit der Deutschen Liga für das Kind) tritt dafür ein, dass die UN-Kinderrechtskonvention zwingend Maßstab für die Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz wird. Die Regelung zu Kinderrechten im Grundgesetz darf im Ergebnis nicht hinter dem zurückbleiben, was in der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der EU und in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes enthalten ist.
Das Aktionsbündnis Kinderrechte geht davon aus, dass sich der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren weiterentwickeln wird, um insbesondere den Kindeswohlvorrang und das Beteiligungsrecht von Kindern grundgesetzlich ausreichend im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention abzusichern. Mit der Verankerung dieser beiden sich ergänzenden Prinzipien kann dem Anspruch einer ernsthaften Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention entsprochen und dem aktuellen Umsetzungs- und Anwendungsdefizit der Kinderrechtskonvention in Deutschland entgegengewirkt werden. Für das Aktionsbündnis Kinderrechte ist zudem unabdingbar, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine breite Beteiligung der Zivilgesellschaft stattfindet, damit neben politischen Erwägungen auch die in den letzten Jahren erarbeiteten fachlichen Standards angemessen Berücksichtigung finden.
Bisher gilt die UN-Kinderrechtskonvention nur als einfaches Bundesrecht in Deutschland, sodass Rechtsanwendende die für alle geltenden Grundrechte nur über eine komplizierte Herleitung des Völkerrechts mit einem besonderen kinderrechtlichen Gehalt auslegen können. Mehr Rechtssicherheit kann nur durch eine klare Regelung von Kinderrechten im Grundgesetz erreicht werden. Denn Grundrechte binden Parlamente, Ministerien, Behörden und Gerichte als unmittelbar geltendes Recht, sodass sie bereits frühzeitig in ihren Entscheidungen eine kinderrechtliche Perspektive einnehmen werden.
7 Kommentare
Kommentare
Helmut Lambert am Permanenter Link
Gewünschte Beteiligung der Zivilgesellschaft, hier die meinige:
Adam Sedgwick am Permanenter Link
Eigenartig, es klingt so, als hätte unsere Verfassung, also das Grundgesetz nichts mit den Belangen der Kinder zu tun. Das ist ein Irrtum. Natürlich gelten die ersten 19 Artikel auch für Kinder.
Andreas am Permanenter Link
Einfach nur ekelhaft, widerlich!
Von der körperlichen Unversehrtheit des Kindes keine Rede.
Also ist weiterhin das vestümmeln des Geschlechtsteils von
männlichen Kindern eine Lapalie!
Der Bundesjustizministerin droht ja keine Verstümmelung
ihrer Vulva, also alles Bestens!
Erinnert mich ein wenig an Jens Spahn, der schwerstkranken
Menschen die Sterbehilfe verweigert, weil er ja nicht
die Schmerzen und das Elend dieser Hilfesuchenden erleiden muss.
Ich fresse z.Zt. wie ein Wahnsinniger, aber nur, damit ich auch
soviel kotzen kann wie ich möchte, wenn ich darüber nachdenke, von
welchen kapitalkorrupten Gestalten wir regiert werden.
Helmut Lambert am Permanenter Link
Wo ist der Zusammenhang mit dem Artikel? Oder nur mal allgemein "ausgekotzt"?
Andreas am Permanenter Link
Sie sehen den Zusammenhang nicht?
Seltsam, was es doch für Menschen gibt...
Martin Schwarz am Permanenter Link
"Kinderrechte=Menschenrechte" Verstehe ich nicht, für mich sind Kinder Menschen!
Denker am Permanenter Link
Nach meinen Erfahrungen als Kinderarzt haben die Behörden gerade im Umgang mit Kindeswohlgefährdung weitgehende Rechte, von "Jetzt-auf-gleich" Kinder dem Elternhause zu entziehen.
Kinderrechte sind bereits im Gesetz verankert, dazu ist keine Grundgesetzänderung mehr erforderlich.