Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH) nimmt das Urteil des Landgerichts Köln begrüßend zur Kenntnis.
Mit der prinzipiellen Feststellung der Rechtswidrigkeit medizinisch nicht indizierter Beschneidungen bei nicht einwilligungsfähigen Knaben bestätigt das Gericht die von der DGKCH vertretene und viel diskutierte Meinung.
In den letzten Jahren wurde von verschiedenen Autoren in mehreren Publikationen hierzu kritisch Stellung genommen, zuletzt 2008 im Deutschen Ärzteblatt (Dtsch Ärztebl 2008; 105(34–35); A 1778–80).
Auf Anfrage des Vorstands der DGKCH wurde im gleichen Jahr vom Justitiar des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e. V. (BDC) von der Durchführung medizinisch nicht indizierter Beschneidungen bei nicht einwilligungsfähigen Knaben abgeraten, da andernfalls ein erhebliches Risiko für den Operateur gegeben sei, sich strafbar zu machen, auch wenn der Eingriff lege artis und ohne Komplikationen durchgeführt werde.