Weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat, wurde der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf entlassen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Melchior Wathelet, bewertet dies als religiöse Diskriminierung.
Die Zeiten, in denen die Arbeitgeber völlig frei nach eigenem Ermessen über die Ausgestaltung und die Reichweite des ihnen nach dem Grundgesetz zustehenden Selbstverwaltungsrechts entscheiden konnten, sind vorbei.
Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen. Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt.
Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin der Kampagne Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz (GerDiA), begrüßt das heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland.
Die Einstellungspolitik im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland widerspricht teilweise europäischen Vorgaben – so ein Rechtsgutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom 9. November 2017. Trotz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist demnach ein möglicherweise diskriminierender Umgang religiöser Arbeitgeber mit Bewerbern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gerichtlich voll überprüfbar.
Wer in einer kirchlichen Einrichtung arbeiten möchte, von dem wird in aller Regel verlangt, Mitglied der Kirche zu sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in §9 zu Gunsten der Kirchen weitreichende Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot vor. Diese Ausnahmen stehen nun auf dem Prüfstand, nachdem sie das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hat.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita gegen G4S (C 157/15) vom 14. März 2017, in dem der EUGH entschieden hat, dass es in privaten Unternehmen grundsätzlich zulässig ist, das der Arbeitgeber seinen Angestellten untersagt, religiösen Bekleidungsvorschriften zu folgen und entsprechende Bekleidungsstücke – hier das muslimische Kopftuch – zu tragen, ist in der säkularen Szene überwiegend positiv aufgenommen worden. Wenn man sich das Urteil und den dazugehörigen Schlussantrag der deutschen Generalstaatsanwältin, dem der EUGH – wie zumeist – im wesentlichen gefolgt ist, genau ansieht, erscheint die Entscheidung jedoch als sehr problematisch.
Die Freidenker-Vereinigung begrüsst die Urteile und Begründungen des EuGH, wonach Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten dürfen.
BERLIN. (hpd) Mit einem als "spektakulär" bezeichneten Urteil hat gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern den "Safe Harbor"-Beschluss der EU-Kommission für ungültig erklärt. Die EU-Kommission definierte mit diesem "Safe Harbor"-Beschluss bestimmte Datenschutz-Mindeststandards im Datenaustausch zwischen den USA und Europa.
WIEN. (hpd/soho) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern klargestellt, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern prüfen dürfen.