Zu den zwei Gesetzesvorschlägen über eine Suizidhilferegulierung in Deutschland

Bundesverfassungsgerichtsurteil wird ignoriert

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Beide in der vergangenen Woche vorgestellten Entwürfe von Gruppenanträgen zu einem Bundesgesetz zur Regulierung von Suizidhilfe werden vom Verein DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) in Hannover abgelehnt. Sie verletzen das Grundgesetz und können vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben, so wenig wie der 2015 von einer Mehrheit der CDU/CSU- und von Minderheiten der anderen Fraktionen verabschiedete Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs, der vom Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 als nichtig erklärt worden ist.

Der Gesetzesentwurf der Abgeordneten Künast/Keul widerspricht den im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26. Februar 2020 festgelegten Voraussetzungen. Das Gericht hat klargestellt, dass sterbensgewillte Personen die Unterstützung Dritter in Anspruch nehmen können, wobei Sterbehilfevereine, und somit auch Suizidhilfevereine, als solche "Dritte" nicht ausgeschlossen wurden. Der Entwurf Künast/Keul sieht dagegen in Paragraph 5 Absatz 2 Satz 2 vor, dass Sterbehilfevereine einen Sterbensgewillten nur unter bestimmten Voraussetzungen begleiten und unterstützen dürfen. Schon aufgrund dieser Einschränkung ist der Entwurf Künast/Keul wegen seines Verstoßes gegen das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Februar 2020 unbrauchbar und verfassungswidrig.

Das im Gesetzesentwurf Helling-Plahr/Lauterbach/Sitte in Paragraph 4 Absatz 1, Satz 1 als solches bezeichnete "Recht" zur Beratung entpuppt sich aufgrund Paragraph 6 Absatz 3 als Beratungspflicht. Mit Paragraph 4 Absatz 7 Satz 2 wird einer irgendwann in ferner Zukunft zu schaffenden "Beratungsstelle" eine polizeiähnliche Kontroll- und Überwachungsfunktion übertragen, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Berater und zu Beratendem tangiert.

Insbesondere ist dieser Gesetzesentwurf mit Artikel 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Er regelt nämlich nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die persönliche Qualifikation des Beraters. Dieser muss nach dem Gesetzesentwurf kein Arzt sein, sondern auch eine anders oder geringer qualifizierte Person kann als Berater fungieren. Der zu Beratende soll nach dem Gesetzesentwurf intime persönliche Beweggründe gegenüber dem Berater offenlegen, ohne dass eine Festlegung der hierzu erforderlichen persönlichen Qualifikation des Beraters erfolgt ist. Dies widerspricht der Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Menschenbild des Grundgesetzes davon ausgeht, dass Bürger der Bundesrepublik Deutschland Persönlichkeiten sind, denen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu unterstellen sind.

Realitätsfremd und bevormundend

Beide Entwürfe atmen die Tendenz, die im Bereich der Suizidhilfe bislang einzig sachverständigen Gruppen, insbesondere die Menschenrechtsvereine, die bislang Suizidhilfe leisteten und deshalb über einschlägige Erfahrungen verfügen, möglichst auszuschalten.

Aus beiden Entwürfen wird ersichtlich, dass deren Verfasser sich nie der Mühe unterzogen, sich auch nur oberflächlich über die mehrere Jahrzehnte umfassende gelebte Praxis der Suizidhilfe in Deutschland und in der Schweiz zu informieren. Und wie schon beim grundrechtswidrigen Paragraph 217 StGB ignorieren sie, dass eine deutliche Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Selbstbestimmung und Wahlfreiheit bezüglich ihres eigenen Lebensendes will und ihnen dies auch rechtlich zusteht.

Dass insbesondere der Gesetzesentwurf Helling-Plahr/Lauterbach/Sitte eine obligatorische Beratungs- und Beurteilungspflicht einführen will, zeigt, dass die Partei der Freien Demokraten Deutschlands (FDP) gegenwärtig nicht mehr fähig oder in der Lage ist, Freiheit als solche zu respektieren, ohne die Bürger in ein Laufgitter einzusperren oder sie bestenfalls an eine Leine zu legen.

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