Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wird keinen Bestand haben

Streit um Suizidhilfeunterstützung

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Mit der Entscheidung vom 2. Februar stellt sich das Oberverwaltungsgericht Münster gegen das ausdrückliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 und verwehrt schwerstkranken und leidenden Menschen den Zugang zu Natriumpentobarbital. Nun sind die Landesärztekammern gefordert, das Verbot ärztlicher Suizidunterstützung aus den Berufsordnungen zu streichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 2. März 2017 (3C 19/15) entschieden, dass schwerkranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zu erteilen ist, sich das in der Schweiz zur Selbsttötung verwendete Mittel Natriumpentobarbital zu beschaffen.

Nachdem trotz dieses Urteils die zuständige Verwaltungsbehörde die gebotene Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen verweigert hatte, erhoben die Betroffenen dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht Köln wies die erhobenen Klagen ab. Dagegen legten die Betroffenen Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster ein. Dieses Gericht wies die Berufungen durch Urteil vom 2. Februar zurück.

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Oberverwaltungsgericht Münster gegen das ausdrückliche Urteil eines übergeordneten Gerichts, nämlich des Bundesverwaltungsgerichts, das (wie vorstehend dargelegt) am 2. März 2017 gegenteilig entschieden hat. Dabei stützt sich das Oberverwaltungsgericht Münster auf eine fragwürdige Argumentation: Paragraph 5 Absatz 1 Ziffer 6 des Betäubungsmittelgesetzes stehe der Erlaubniserteilung entgegen. Zum anderen, so begründete das OVG Münster seine Entscheidung weiter, könne dann, wenn berufsrechtliche Verbote für Ärzte einer Realisierung des Wunsches des Sterbewilligen entgegenstehen würden, der Sterbewillige sich auf die Suche nach einem Arzt begeben, der einer Landesärztekammer unterstehe, deren Berufsordnung kein Verbot für eine Suizidhilfeunterstützung durch Ärzte enthalte.

Ob dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand haben wird, ist fraglich. Es verdeutlicht überdies das Erfordernis unserer Initiative gegenüber den Ärztekammern, das Verbot ärztlicher Suizidunterstützung aus den Berufsordnungen zu streichen, wenn und soweit dieses Verbot in der jeweiligen Berufsordnung der einzelnen Landesärztekammern noch vorhanden ist.

Unabhängig davon führt der Verein DIGNITAS auf der Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 die danach erlaubten Suizidbegleitungen durch.

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